Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum § 60a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -> Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Meine Frage: Wird bei der Anrechnung noch die 5.000 Schonvermögen bzw. allgemeiner Freibetrag für die Grundsicherung im SGB XII hinzugerechnet? Ich beziehe kein ALG II, sondern ALG I und eine Umstellung auf Eingliederungshilfe ist geplant. Das würde bedeuten, dass 30.000,-- frei sind? Kann hier keine klare Antwort finden.
Danke für die Antwort(en) vorab und ganz herzliche Grüße
Meine Frage: Wird bei der Anrechnung noch die 5.000 Schonvermögen bzw. allgemeiner Freibetrag für die Grundsicherung im SGB XII hinzugerechnet? Ich beziehe kein ALG II, sondern ALG I und eine Umstellung auf Eingliederungshilfe ist geplant. Das würde bedeuten, dass 30.000,-- frei sind? Kann hier keine klare Antwort finden.
Danke für die Antwort(en) vorab und ganz herzliche Grüße