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Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen vs. allgemeines Schonvermögen

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    Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen vs. allgemeines Schonvermögen

    Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum § 60a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -> Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

    Meine Frage: Wird bei der Anrechnung noch die 5.000 €
    Schonvermögen bzw. allgemeiner Freibetrag für die Grundsicherung im SGB XII hinzugerechnet? Ich beziehe kein ALG II, sondern ALG I und eine Umstellung auf Eingliederungshilfe ist geplant. Das würde bedeuten, dass 30.000,-- € frei sind? Kann hier keine klare Antwort finden.

    Danke für die Antwort(en) vorab und ganz herzliche Grüße

    #2
    Hallo Andreas,

    hier findest Du Infos dazu:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/BT...-ab-2017-1.pdf

    https://www.lebenshilfe.de/wData-bth...g-12012017.pdf

    LG
    Monika

    Kommentar


      #3
      Hallo Monika,

      ganz herzlichen Dank für Deine Antwort.

      § 60a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -> Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

      Lt. Deinem Artikel -> Zitat "
      Bezieht ein Leistungsberechtigter Leistungen der Eingliederungshilfe sind außerdem zusätzlich zum Vermögensfreibetrag von 2.600 Euro (bzw. ab 1. April 2017 von 5.000 Euro, siehe oben → Erhöhung des Vermögensfreibetrages ab April 2017) maximal weitere 25.000 Euro geschützt"

      heißt im Klartext: 30.000,-- € sind geschützt ?!

      Bitte um Antwort, ob ich dies richtig verstanden habe, weil in vielen Artikel lediglich über 25.000 € geschrieben/berichtet wird und der allgemeine Freibetrag nicht erwähnt wird - richtig scheint aber 30.000 € zu sein.

      Weitere Frage: Wie sieht es mit Festgeld aus, welches z. B. erst 2020 fällig wird und dann 50.000 € frei sind -> wird der Betrag jetzt hinzugezählt?

      Sorry für meine Pingeligkeit, aber für mich persönlich ist dies wichtig und aus diesem Grund frage ich so kleinlich nach.

      Danke für die Antwort und ganz herzliche Grüße von Andreas

      Kommentar


        #4
        Guten Morgen!

        Zitat von Andreas2017 Beitrag anzeigen
        heißt im Klartext: 30.000,-- € sind geschützt ?!
        Für einen alleinstehenden Menschen beträgt der sog. "Vermögensfreibetrag" beim Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII derzeit insgesamt 30.000 €€.
        Zudem sind bestimmte Gegenstände usw. geschützt, die nicht verwertbar sind bzw. deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.

        Vgl z. B. http://www.betanet.de/betanet/sozial...oegen-109.html


        Weitere Frage: Wie sieht es mit Festgeld aus, welches z. B. erst 2020 fällig wird und dann 50.000 € frei sind -> wird der Betrag jetzt hinzugezählt?
        Das würde ich an Deiner Stelle direkt mit dem Eingliederungshilfeträger klären, nur so kannst Du eine verbindliche Antwort auf Deine Frage erhalten. Eine konkrete Aussage kann man Dir hier im Forum nicht geben.

        Allgemeine Theorie: Wenn ein Geldbetrag z. B. so angelegt ist, dass er unter keinen Umständen vor Ablauf des Anlagevertrages verfügbar gemacht werden kann, könnte er unter Umständen als nicht einsetzbares Vermögen gewertet werden und damit nicht den "Freibetrag" belasten. Spätestens aber bei Ablauf des Anlagevertrages fließen dann auch solche Geldbeträge in die Berechnung ein, ggf. sogar auf eine sehr ungünstige Art und Weise.


        Etwas irritiert bin ich über Deine Aussage, dass eine Umstellung von ALG I auf Eingliederungshilfe geplant sei. Eingliederungshilfe ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
        Oder hab ich da den Bezug falsch verstanden...?

        Grüße,

        Daniel

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          #5
          Guten Morgen Daniel,

          vielen Dank für Deine Antwort.

          1. Zitat "Spätestens aber bei Ablauf des Anlagevertrages fließen dann auch solche Geldbeträge in die Berechnung ein, ggf. sogar auf eine sehr ungünstige Art und Weise." -> Was meinst Du mit ggf. sehr ungünstige Weise? Ab 2020 sind 50.000,-- Euro frei ?!

          2. Zitat "Etwas irritiert bin ich über Deine Aussage, dass eine Umstellung von ALG I auf Eingliederungshilfe geplant sei. Eingliederungshilfe ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Oder hab ich da den Bezug falsch verstanden...?" -> Ich denke, dass nach dem Bewilligungszeitraum von ALG I ich Eingliederungshilfe + ALG II erhalte und dies im Rahmen des Freibetrages über 30.000 Euro - oder verstehe ich da was falsch?

          Grüße

          Kommentar


            #6
            Guten Abend!

            Zitat von Andreas2017 Beitrag anzeigen
            Was meinst Du mit ggf. sehr ungünstige Weise? Ab 2020 sind 50.000,-- Euro frei ?!
            Es gibt Konstellationen, in denen frei gewordene Anlagebeträge über mehrere Monate hinweg als einzusetzendes Einkommen gewertet werden und gar nicht mehr als Vermögen.
            Ob das in Deiner Situation so kommen kann, verrät Dir der zuständige Träger der Eingliederungshilfe.

            Der "Vermögensfreibetrag" wird 2020 auch nur in etwa 50.000 € betragen - das ist dann kein fester pauschaler Betrag mehr, sondern wird jedes Jahr anhand einer statistischen Größe neu berechnet.

            Ich denke, dass nach dem Bewilligungszeitraum von ALG I ich Eingliederungshilfe + ALG II erhalte und dies im Rahmen des Freibetrages über 30.000 Euro - oder verstehe ich da was falsch?
            Eingliederungshilfe nach SGB XII ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts wie das ALG II. Vielmehr sind dies bestimmte Leistungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung, z. B. Persönliche Assistenz, Besuch einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder einer Förderstätte, Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln, usw.
            Das hat mit ALG I oder II rein gar nichts zu tun.

            Für den Bezug von ALG II gibt es eigene "Freibeträge" für Einkommen und Vermögen. Die errechnen sich ganz anders, als die Beträge beim Bezug von Eingliederungshilfe.

            Meinst Du vielleicht "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach Kap. 3 Abschnitt 1 SGB II - und nicht "Eingliederungshilfe" nach Kap. 6 SGB XII?
            Das wäre nämlich etwas völlig anderes.

            Gute Nacht!

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