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Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes Kind

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    Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes Kind

    Ich habe folgende Frage: ich habe ein Kind mit pflegestufe III . Steht mir gesetzlich mehr Urlaub zu als der geregelte?

    #2
    AW: Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes K

    Erst einmal Hallo und Willkommen hier im Forum!
    Grundsätzlich steht Dir nicht mehr Urlaub zu, ledigl. der behinderte Mensch hat gegebenenfalls
    einen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub!

    Allerdings gibt es die Möglichkeit des Sonderurlaubs unter bestimmten Vorraussetzungen,
    geregelt im Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetz.
    Hier mal ein Auszug aus dem

    Familienpflegezeitgesetz - Regelung ab 2015

    Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen nebeneinander bestehen bleiben. Beide Gesetze werden aber miteinander verzahnt.

    Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 gebilligt. Es tritt nach Unterzeichnung durch Bundespräsident Gauck am 1. Januar 2015 in Kraft.

    Mit dem Gesetz bekommen Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie einen Pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. In dieser Zeit genießen sie Kündigungsschutz.

    Der Rechtsanspruch auf die bis zu zweijährige teilweise Freistellung hatte ursprünglich für alle Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten gelten sollen. Diese Grenze wurde aber auf 25 Beschäftigte hochgesetzt. Damit gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern (ausschließlich der zu ihrer Berufsaubildung Beschäftigten).

    Eine bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, wird mit einem Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gekoppelt (vergleichbar dem Kinderkrankengeld).

    Zur besseren Absicherung des Pflegenden während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit gibt es einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt erhalten

    Ganz gut beschrieben und nachzulesen bei: www.lohn-info.de

    Hoffe, ich konnte Dir helfen,

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      #3
      AW: Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes K

      Danke!

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        #4
        AW: Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes K

        Meine Frau ist Lehrerin/Beamtin, wie sieht es da aus.
        Wir, unsere hilflose Miriam/Rettsyndrom + mich nach dem schweren Unfall, beanspruchen sie als Pflegeperson.

        Kommentar


          #5
          AW: Vermehrter Urlaubsanspruch bei zu pflegendes K

          Zitat von arno_miriam Beitrag anzeigen
          Meine Frau ist Lehrerin/Beamtin, wie sieht es da aus.
          Wir, unsere hilflose Miriam/Rettsyndrom + mich nach dem schweren Unfall, beanspruchen sie als Pflegeperson.
          Hallo Arno, vielleicht nutzt diese Info:
          Sonderurlaub

          Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung besondere Regelungen. Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden:
          -schwere Erkrankung
          a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr*
          b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes: für jedes Kind bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr*
          c) der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin/des Beamten, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*.

          * Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten/der Beamtin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

          Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über schreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

          Da diese allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamtinnen und Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.


          Nachzulesen hier: (§12 und §13) http://www.gesetze-im-internet.de/su...009020965.html

          oder auch hier: http://www.beamten-informationen.de/...b/sonderurlaub

          Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen

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