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Bei Urlaubsreise Aufwendung für Begleitperson?

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    Bei Urlaubsreise Aufwendung für Begleitperson?

    Hallo zusammen,
    da ich im Forum keine passende Antwort gefunden habe, frage ich mal direkt nach.

    Nach langem Ringen habe ich für meinen Sohn nun endlich die Anerkennung nach Schwerbehindertenrecht bekommen.
    GdB 100, Mz: G,B,H

    Gem. Steuermerkblatt 2016/2017 können für Kinder mit Mz: H Kosten für eine Begleitperson im Urlaub steuerlich geltend gemacht werden. Wie soll ich das verstehen?
    Kann ich für unseren gemeinsamen Familienurlaub in Österreich die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung für mich (also die Begleitperson) beim Finanzamt geltend machen? Zusätzlich zum Pauschbetrag von € 3.700? Und ist das auch für zurückliegende Jahre möglich?
    Wir haben den Ausweis erst jetzt vom Versorgungsamt (Behinderung ab Geburt) zugesandt bekommen und wollen nun den Pauschbetrag rückwirkend beim Finanzamt geltend machen.

    Vielleicht hat jemand Erfahrung und kann uns Tipps geben.

    Vielen Dank!

    #2
    Hallo!

    Beziehst Du Dich auf das Steuermerkblatt des BVKM (Download über http://bvkm.de/recht-ratgeber)?

    Darin heißt es:
    Behinderte Menschen, die auf ständige Begleitung angewiesen sind, können die Kosten, die ihnen im Urlaub für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer fremden Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe geltend machen (Urteil des BFH vom 4.7.2002, Az. III R 58/98).
    Dies gilt auch für Aufwendungen, die für die Betreuung eines behinderten Kindes auf einer Ferienfreizeit angefallen sind. Die Notwendigkeit der Begleitung kann durch das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis, amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines MDK nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 d) EStDV).
    Der entscheidende Ausdruck ist hier wohl "fremde Begleitperson" und an sich ist damit eher gemeint, dass einkommenssteuerpflichtige Menschen mit Behinderung Begleitpersonkosten von der Steuer absetzen können, wenn sie nicht ohne Begleitung Urlaub machen könnten.

    Der Bezug auf Kinder in Ferienfreizeit kommt mittelbar und meint aber ausdrücklich auch nur "Ferienfreizeit" oder vergleichbares. Wenn ich das Urteil des BFH richtig interpretiere, ist damit sicherlich nicht gemeint, dass ohnhin mitreisende Familienmitglieder dadurch eigene Urlaubskosten steuerlich absetzen können - auch wenn's ein schöner Gedanke wäre.

    Im Zweifelsfall kann man sich da aber eine Auskunft beim Finanzamt, einem Steuerberater oder direkt über eine Anfrage beim BVKM einholen.


    Gruß,

    Daniel

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      #3
      Ich setze einen Teil der Urlaubskosten seit Jahren als ag Belastungen von der Steuer ab, da ich die Begleitperson für meinen erwachsenen Sohn Merkzeichen B bin.
      • Kosten für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen bis zu einem Betrag von 767 Euro im Kalenderjahr, wenn im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, dass der Steuerpflichtige einer ständigen Begleitung bedarf oder in anderen Fällen vor Antritt des Urlaubs vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemein! Art nach § 33 EStG, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung berücksichtigt). Fährt ein behinderter Steuerpflichtiger, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, zusammen mit seinem Ehegatten in Urlaub, können die Kosten für den Ehegatten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit liegen keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen vor, da andere Ehegatten auch gemeinsam in Urlaub fahren.

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        #4
        Hallo Andrea!

        Von wessen Steuer setzt Du welche Kosten genau ab?

        Begleitest Du Deinen volljährigen Sohn auf seiner Urlaubsreise ist das etwas anderes, als wenn eine Familie mit minderjährigem Kind mit Behinderung gemeinsam in den Familienurlaub fährt.

        Absetzbar sind die Kosten für die Begleitperson bei Volljährigen aber dann doch offenbar von der Einkommenssteuer des Volljährigen mit Behinderung (was voraussetzt, dass er überhaupt zu versteuerndes Einkommen hat), nicht jedoch von der Einkommenssteuer der Begleitperson.

        Der von Dir leider ohne Quellenangabe zitierte Absatz bezieht sich im zweiten Teil auf Ehegatten und da würde ich eine Parallele ziehen zur Familie mit midnerjährigem Kind - denn da macht man ja für gewöhnlich auch zusammen Urlaub. Ferienfreizeit ohne die Eltern ist da dann wiederum ja ein anderer Sachverhalt.

        Steuerrecht ist weiß Gott nicht mein Lieblingsthema, aber ich kann beim besten Willen keine anderslautende Herleitung finden. Gerne lasse ich mich vom Gegenteil überzeugen, da wäre mir ein Irrtum nur allzu recht. :)

        Um es nochmals zu wiederholen: Im Zweifelsfall mach eine individuelle Anfrage beim Finanzamt oder einem Steuerberater Sinn.

        Gruß,

        Daniel

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          #5
          Hallo Daniel,

          hier findet man u.a. den zitierten Absatz von Andrea:
          http://www.vdk.de/nrw/pages/sozialpo...he_belastungen

          Über das Thema wird viel diskutiert.

          Es scheint das es bei einigen Finanzämtern durchgeht, wie zB hier berichtet wird:
          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...urlaub#2062658

          http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...light=#2061871

          Obwohl es dieses negative Urteil dazu gibt:
          ..."Fahren Sie mit Ihrem ständig auf Begleitung angewiesenen behinderten Kind in den Familienurlaub, werden Ihre Reisekosten leider nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 26.1.2006, III R 22/04, BFH/NV 2006 S. 1265).'
          https://dasautistischekind.jimdo.com...s-hilfsmittel/

          BFH v. 26.01.2006 - III R 22/04
          http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/196811/

          LG
          Monika

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            #6
            Hallo Monika,

            Danke für die perfekt treffenden Links!
            Aus den Diskussionen und aus dem BFH-Urteil geht ja letztlich die von mir beschriebene Rechtsauffassung hervor.

            Der Leitsatz des BFH bringt es m. E. auf den Punkt:
            Auf die Eltern entfallende Aufwendungen für Campingurlaube mit ihren behinderten Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar, wenn die Urlaube - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Kinder abgesehen - sich nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden, insbesondere nicht - wie z. B. der Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung - in besonderer Weise auf die behinderten Kinder zugeschnitten sind. Bei den Aufwendungen handelt es sich auch nicht um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, wenn sie bei einem vergleichbaren Urlaub mit nicht behinderten Kindern in derselben Höhe angefallen wären.
            Daran ändert der Umstand, dass manche Eltern bei ihren Finanzämtern die Absetzung durch bekommen, letztlich nichts, da es sich immer um bewusste Einzelfallentscheidungen (aufgrund bestimmter Umstände im individuellen Sachverhalt) oder schlicht um Irrtum handeln kann.

            Ich habe aber interessehalber eine Anfrage an den BVKM geschickt und bin gespannt auf die Rückmeldung.
            Weitere Info folgt dann.


            Gruß,

            Daniel

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              #7
              Hallo!

              Hier die Rückmeldung vom BVKM mit freundlicher Genehmigung durch Frau Kruse:

              Sehr geehrter Herr Dietrich,

              nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer in bestimmter Weise ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen.

              Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 4.7.2002 (Az. III R 58/98) die Mehraufwendungen, die einem behinderten Menschen dadurch entstehen, dass er im Urlaub auf die Begleitung einer fremden Person angewiesen ist, in diesem Sinne als zwangsläufig angesehen.

              Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch meines Erachtens nicht auf die Fälle übertragen, in denen ein minderjähriges behindertes Kind von seinen Eltern in den Urlaub begleitet wird. Denn minderjährige Kinder werden üblicherweise von ihren Eltern in den Urlaub begleitet, so dass dem Steuerpflichtigen durch die Kosten für Unterkunft und Fahrt nicht „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen.“ In diese Richtung geht auch das BFH-Urteil vom 26.1.2006 (II R 22/04).

              Etwas anderes gilt meines Erachtens unter bestimmten Umständen dann, wenn ein volljähriges behindertes Kind von seinen Eltern in den Urlaub begleitet wird. Denn volljährige Kinder ohne Behinderung fahren in der Regel nicht mehr mit ihren Eltern in den Urlaub. In diesen Fällen empfiehlt es sich, gegenüber dem Finanzamt darzustellen, dass sich der Urlaub für die Begleitperson erheblich von einem üblichen Urlaub unterschieden hat. Hierfür kann insbesondere sprechen, dass
              1. Eltern in der Regel nicht mehr mit ihren volljährigen Kindern in den Urlaub fahren,
              2. der Urlaub für die Eltern als Pflegepersonen keinerlei Erholungswert hatte, weil sie ihr erwachsenes Kind nahezu rund um die Uhr pflegen und betreuen mussten,
              3. die Betreuung am Urlaubsort schwerer zu bewältigen ist als im vertrauten Umfeld.


              Urteile zu dieser Frage sind mir leider nicht bekannt.

              Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.

              Beste Grüße


              Katja Kruse
              Referentin für Sozialrecht

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                #8
                Die Auslegungen des FA und von Frau Kruse kann ich zwar folgen, jedoch nicht anerkennen. Ich finde die Art und Weise der Diskussion diskriminierend! Die behinderte Person hat eine amtlich festgestellte Einschränkung, diese wird durch die Merkzeichen "B" "H" usw. amtlich bestätigt. Diese Personen benötigen unabhängig von ihrem Alter oder Grund der Aktivität eine Begleitperson. Ob diese "Fremd" oder aus dem Kreis der Familienangehörigen kommt spielt dabei keine Rolle.

                Fakt ist: Diese Person kann ohne Begleitperson diese Aktivität nicht bewältigen.
                Egal um Wen es sich bei dieser Begleitperson handelt - sie erfüllt den Status einer Betreuung. Die Ausübung ist mit Arbeit, Zeit und Aufwand verbunden.

                Fakt ist auch: Die durch diese Begleitperson entstehenden Kosten sind als behinderungsbedingte Ausgaben anzuerkennen. Die Frage nach dem WER diese Begleitperson ist, ist unzulässig.

                Das das Finanzamt nur die Kosten bis max. 767 Euro anerkennt, ist ebenso unzulässig. Sie verstößt gegen das Grundgesetz, Artikel 1 und 3! Als Mensch mit Behinderung habe ich das gleiche Recht auf Entfaltung meiner Persönlichkeit und individuellen Freiheit. Wenn ich eine Weltreise unternehmen möchte und mir diese Leisten kann, müssen die Kosten für die dafür notwendige Begleitperson vollumfänglich anerkannt werden.
                Eine Beschränkung dieser anzuerkennenden Kosten auf 767 Euro schränkt mich in meiner persönlichen Freiheit ein und verstößt damit klar gegen Artikel 3, GG. Würde vermuten sogar gegen das AGG.

                Fazit: Der Staat anerkennt meine Behinderung in Grad (GdB) und Merkzeichen!
                Der Staat legt damit fest, in welchem Umfang ich auf Hilfe angewiesen bin! Von Wem ich diese Hilfe erhalte, muss dem Staat egal sein. Wichtig ist nur: Ich bin auf diese Hilfe angewiesen!

                Eine Einschränkung, hier die Begrenzung der steuerrechtlichen Anerkennung für die Kosten der Begleitperson im Urlaub, ist unzulässig, weil Verfassungswidrig (Artikel 1 und 3 GG). Es muss mir zugestanden werden, meine Urlaube oder die Zeit meiner Erholung dort solange durchzuführen, wie meine körperliche Kondition es erfordert. Meine Behinderung und das damit verbundene Merkzeichen "B" oder "H" enden nicht nach Kostenauflauf von 767 Euro. Die Bedarfe und Kosten enden dann, wenn die Zeit für meine Erholung erfüllt ist.

                Eine Verfassungsklage hierfür dringend angezeigt.

                Mit freundlichen Grüßen
                Heinrich Buschmann
                Mobil mit Behinderung e.V.

                Verzeihen Sie mir, dass ich selten inForen unterwegs bin. Da mich Ihre Meinung interessiert, wäre ich für eine Antwort via Email dankbar. Heinrich.Buschmann at mobil-mit-Behinderung.de

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