Guten Tag, ich habe erst jetzt erfahren, dass ich für meine schwerbehinderte Tochter Anspruch auf Kindergeld haben könnte. Meine Tochter ist seit ihrem 22. Lebenjahr ( Jahr 2004) psychisch krank. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der Berufsausbildung. Da wir immer gehofft haben, dass ihre Gesundheit sich noch stablisieren würde, haben wir sie immer motiviert ihre Ausbildung abzuschließen. Das ist ihr auch gelungen. Im Oktober 2006 konnte sie eine Arbeit aufnehmen. Im Mai 2007, also im 25. Lebensjahr, welches Sie im November 2007 vollendete, hatte sie jedoch einen so schweren Krankheitsschub, dass Sie auf Anordnung des Amtgerichtes in einer geschlossenen Psychatrieeinrichtung vom 29.05.2007 bis 17.08.2007 untergebracht wurde. Im weiteren Zeitverlauf erkrankte sie im Jahr 2008 von Juni bis Oktober, im Jahr 2009 von März bis Oktober, 2010 begann eine erneute Episode im September, welche bis März 2011 anhielt. Ab dem 01.07.2011 erhält sie eine volle unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente mit Aufstockung durch die Grundsicherung. Ich habe auf meinen Antrag auf Kindergeld für meine Tochter von der Familienkasse die Aufforderung erhalten ,den Nachweis des Eintrittes ihrer Behinderung vor Vollendung des 25.Lebensjahres zu erbringen. Der Schwerbehindertenausweis wurde durch die Betreuerin erst 2011 beantragt. Dieser weist eine Behinderung GdB von 60 aus und ist ab 3.3.2011 wirksam. Das heißt ich habe keine amtliche Feststellung, dass Ihre Behinderung vor Vollendung ihres 25. lebensjahres eingetreten ist. Ich habe Unterlagen, dass sie seit 2004 in psychotherapeutischer Behandlung ist, habe den Beschluß dem Amtgerichtes aus Juni 2007 über ihre zwangsweise Unterbringung in der Psychatrie und Nachweise ihres Erkrankungsverlaufes bis zur Berentung. Kann mir jemand sagen, ob ich anhand dieser Unterlagen den Behinderungseintritt vor Vollendung des 25. Lebensjahres nachweisen kann. Welche Tipps und Hinweise haben andere Eltern für mich. Ich bedanke mich für alle Unterstützung schon jetzt.
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Keine Ankündigung bisher.
Kindergeld für über 25 jähriges Kind rückwirkend
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Hallo Urmel 77,
bei dem bvkm gibt es diesen Rechtsratgeber:
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Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung
Merkblatt für Eltern behinderter Kinder
Autorin Katja Kruse
(Rechtsanwältin und Referentin für Sozialrecht
beim Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte
Menschen)
http://bvkm.de/wp-content/uploads/20...rgeld_bvkm.pdf
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Schau mal u.a. auf Seite 7 unter:
I) Kindergeld für behinderte Kinder
LG
Monika
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Hallo!
Ich war 2011 in der gleichen Lage, siehe http://www.intakt.info/forum/forum/t...chsene-tochter
Stellt einen Antrag (durch die Betreuerin) auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung. Idealerweise auf einen Zeitpunkt, an dem die Tochter noch nicht 25 war. Wann das klappt, sollte es eigentlich auch mit dem Kindergeld keine Probleme geben!
Gruss,
MurphysLaw
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Hallo,
Ihr braucht euch nicht wirklich beeilen. Kindergeld wird auch rückwirkend gewährt, ohne Zeitbeschränkung.
Allerdings wird Euch wohl die Grundsicherung für einen bestimmten Zeitraum gestrichen, wenn das Kindergeld in einer Summe für mehrere Jahre nachgezahlt wird. Dann gilt Eure Tochter nämlich als vermögend und kann ihren Unterhalt selbst bestreiten, bis das Vermögen aufgebraucht ist.
Je nach Höhe der Erwerbsminderungsrente, könnte die GruSi auch durch Zahlung des Kindergeldes wegfallen. Dann hättet Ihr unter dem Strich keinen Euro mehr in der Tasche.
Wenn es ganz dumm läuft, wird die Kindergeldnachzahlung eine "Null-Nummer". Dann nämlich, wenn Eure Tochter schon länger Sozialleistungen (Grundsicherung) erhält. Bei der Kindergeldnachzahlung hält dann das Sozialamt die Hand auf.
Leider wird die Zahlungsverpflichtung oft nur von einem Amt an das nächste abgegeben. Die Betroffenen haben selten etwas mehr in der Tasche
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Zitat von Simosa Beitrag anzeigen
Allerdings wird Euch wohl die Grundsicherung für einen bestimmten Zeitraum gestrichen, wenn das Kindergeld in einer Summe für mehrere Jahre nachgezahlt wird. Dann gilt Eure Tochter nämlich als vermögend und kann ihren Unterhalt selbst bestreiten, bis das Vermögen aufgebraucht ist.
schau mal hier:
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9. Darf das Kindergeld angerechnet
werden?
Kindergeld, das Eltern für ihr behindertes
Kind beziehen, darf – da
es sich nicht um Einkommen des
Menschen mit Behinderung handelt
– grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung
des BSG lediglich dann,
wenn die Eltern das Kindergeld an
den Menschen mit Behinderung
weiterleiten, z.B. indem sie es auf
ein Konto ihres Kindes überweisen.
Hierdurch fließt dem Kind nämlich
eine konkrete Geldsumme zu, die
als Einkommen bedarfsmindernd zu
berücksichtigen ist. Wird die Grundsicherung
entgegen dieser Grundsätze
gekürzt, sollte Widerspruch
eingelegt werden.
Komplette Info:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/GM-2017online.pdf
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LG
Monika
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