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Kindergeldabzweigung bei Miete

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    Kindergeldabzweigung bei Miete

    Hallo Leute,
    ich bin neu hier als Vater einer 31jährigen Frau mit Williams Beuren Syndrom. Sie arbeitet in einer WfbM und wohnt bei uns im Haus in der Einliegerwohnung. Diese habe ich ihr im Einverständnis mit dem Gericht (Betreuung) verbilligt vermietet. Das für die Grundsicherung zuständige LRA (Sozialabteilung) hat diese Kosten übernommen und die Grundsicherung um die KdU-Kosten erhöht. Es hat aber auch noch so reagiert, dass es bei der Familienkasse Abzweigungsantrag für das bisher an mich ausgezahlte Kindergeld gestellt hat. Dies hat die Familienkasse zunächst abgelehnt mit dem Hinweis auf das letzte BFH Urteil - häusliche Gemeinschaft. Das LRA hat Einspruch erhoben. Ich selbst habe die Begründung nicht gesehen, entnehme aber aus den Rückschreiben der Landesfamilienkasse an mich, dass das LRA davon ausgeht, dass es keine häusliche Gemeinschaft mehr gibt. Rebecca würde deshalb auch den Regelbedarf für Alleinstehende bekommen und damit wäre alles abgegolten. Ich konnte aber bereits nachweisen, dass meine Unterhaltsleistungen viel höher sind als der Kindergeldbetrag, was von der Kasse verlangt worden war. Dies erkennt das LRA mit obiger Begründung (alles abgegolten) nicht an: "Nach Ansicht des LRA werden Ihre vorgebrachten Unterhaltsleistungen bereits durch die gewährte Grundsicherung gedeckt." Ich habe aber nachweislich durch die Behinderung Mehrausgaben der verschiedensten Art.
    Beratungsbesuche bei einem Fachanwalt für Sozialrecht ergaben, dass ich mich wohl mit einer Abzweigung abzufinden hätte. Muss ich dies wirklich? Im Forum erhielt ich beim Lesen den Hinweis auf das BFH Urteil III R 38/07 vom 9.2.09, in dem die häusliche Gemeinschaft definiert wird. Ich konnte dieses Urteil nicht in der BFH Datenbank finden. Kann ich mit der häuslichen Gemeinschaft weiter argumentieren, oder müssen meine Mehrausgaben anerkannt werden?
    Ehrlich gesagt, ich muss doch einer 31jährigen Frau auch eine Freiraum gewähren und man kann nicht nur aufeinander hocken und sich auf die Nerven gehen. Kann mir jemand weiterhelfen? Dafür schon jetzt herzlichst Danke.

    #2
    AW: Kindergeldabzweigung bei Miete

    Hallo Wespe,

    willkommen hier bei Intakt.
    Das BFH Urteil III R 38/07 findest Du über einen Link im Beitrag Hinweise in Bezug auf die Kindergeld-Abzweigung.
    Dieses Urteil betrifft zwar ein vollstationär untergebrachtes "Kind", aber so lange Du die Verwendung des Kindergeldes für außerhalb der von der Grundsicherung abgedeckten Lebensunterhaltskosten nachweisen kannst, sollte die Abzweigung vermieden werden können.
    Weitere Infos findest Du beim BVKM.
    Ich wünsche Dir das nötige Durchhaltevermögen und viel Erfolg. Halte uns bitte auf dem Laufenden.

    Kommentar


      #3
      AW: Kindergeldabzweigung bei Miete

      Zitat von Wespe Beitrag anzeigen

      Beratungsbesuche bei einem Fachanwalt für Sozialrecht ergaben, dass ich mich wohl mit einer Abzweigung abzufinden hätte. Muss ich dies wirklich?

      Hallo Wespe,

      als meine behinderte Tochter in einer Wohnung wohnte und ambulant betreut wurde hat das Sozialamt auch einen Abzweigungsantrag gestellt. Wir haben der Kindergeldkasse nachgewiesen das unsere Aufwendungen für unsere Tochter höher waren als das Kindergeld und somit wurde nicht abgezweigt.

      Hier gibt es auch noch Infos zu dem Thema-

      Konsequenzen aus der BFH-Rechtsprechung

      Entstehen dem Kindergeldberechtigten tatsächlich Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialhilfeträger nicht in Betracht.

      http://www.rehmnetz.de/archiv/person...ndes-4518.html

      Hier das erwähnte Urteil aus dem Link-

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2009/xx090928.html

      http://www.behindertenbeauftragte.ba...4-02-1-333.htm


      Liebe Grüße
      Monika
      Zuletzt geändert von werner62; 05.02.2015, 12:41.

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