AW: Diskussion zur Grundsicherung
Hallo Sonni, hallo Arno,
die Verzinsung kann nicht abhängig sein vom Zeitpunkt des Widerspruchs, da hier durch BMAS-Weisung alle Grundsicherungsempfänger der RBS 3 nach SGB XII die Nachzahlung für 2013 erhalten - unabhängig davon, ob oder wann ein Widerspruch erfolgte!
Das BMAS hat ledigl. angewiesen, das keine Verzinsung erfolgen soll - was letztendlich nicht rechtmäßig ist, da das BMAS durch Bezug auf §44 SGB I die Rechtswirksamkeit der Bescheide selbst ad Akta legte. Also auf Zinszahlung mittels Widerspruch pochen!!!
"Großherzig" wie man das BMAS kennt, wurde in der (Dienst-)Anweisung die Anrechnung als Vermögen für 2 Jahre ab Erhalt ausgesetzt. Allerdings kann einem dies auch egal sein, wenn man folgendes bedenkt:
Hallo Sonni, hallo Arno,
die Verzinsung kann nicht abhängig sein vom Zeitpunkt des Widerspruchs, da hier durch BMAS-Weisung alle Grundsicherungsempfänger der RBS 3 nach SGB XII die Nachzahlung für 2013 erhalten - unabhängig davon, ob oder wann ein Widerspruch erfolgte!
Das BMAS hat ledigl. angewiesen, das keine Verzinsung erfolgen soll - was letztendlich nicht rechtmäßig ist, da das BMAS durch Bezug auf §44 SGB I die Rechtswirksamkeit der Bescheide selbst ad Akta legte. Also auf Zinszahlung mittels Widerspruch pochen!!!
"Großherzig" wie man das BMAS kennt, wurde in der (Dienst-)Anweisung die Anrechnung als Vermögen für 2 Jahre ab Erhalt ausgesetzt. Allerdings kann einem dies auch egal sein, wenn man folgendes bedenkt:
Zitat von gero
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