Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Schwerbehindertenausweis Kinder

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Schwerbehindertenausweis Kinder

    Hallo zusammen,
    in unserer Familie leben seit einigen Jahren zwei Kinder in Dauerpflege. Beide sind schwer traumarisiert. Sie sind 10 und 12 Jahre jung. Es wurde neulich ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, da bei dem älteren Kind eine geistige Behinderung diagnostiziert wurde, allerdings mit grenzwertigem Ergebnis. Ich bin mir nicht sicher, ob nicht alles die Folgen der frühkindlichen Traumas sind. Beim jüngeren Kind liegt ein diagnostiziertes ADHS vor, das Kind muss Medikamente nehmen, da sonst die Schule verweigert aufgrund der komplexen Verhaltensauffälligkeiten. Beide Kinder sind in regelmäßiger Therapie. Das Sorgerecht, bis auf die Aufenthaltsbestimmung liegt noch immer bei den leiblichen Eltern. Im Schwerbehindertenausweis findet sich kein Merkzeichen, dafür sollen gesonderte Regelungen bei Kindern gelten, allerdings gäbe es keine Regeln, das würde individuell entschieden. Die Kinder sind in vielen Situationen hilflos und benötigen Begleitung in vielen Bereichen, allerdings nicht in körperlicher Hinsicht, sondern rein psychisch gesehen, aber das scheint keine Bedeutung zu haben. Ein Kind würde sich jedem "hingeben" in vieler Hinsicht (Missbrauchserfahrungen) das andere Kind wirkt trotz durchschnittlicher kognitiven Intelligenz wie aus einer anderen Welt. Mit gleichaltrigen Kindern ist absolut kein Vergleich möglich.
    Der Grad der Behinderung beträgt nun 50 %.
    Wer kennt sich aus und kann mir etwas dazu schreiben? Vielen Dank!

    Maria Magdalena

    #2
    Hallo Maria Magdalena,

    nach dem was du schreibst, könnten die Merkzeichen B und H möglich sein. Wurden diese beim Antrag auf den SBA mit beantragt???? Es muss ja angegeben werden, welche Merkzeichen man geltend machen möchte.
    Diese werden auch in den Ausweis eingetragen.

    Wer hat den Antrag gestellt, du oder die leiblichen Eltern???

    Kommentar


      #3
      Hallo patiko,
      der Antrag wurde von der Ergänzungspflegerin des Jugendamtes gestellt und ich denke doch, weiß es aber nicht (werde nachfragen) ob die Merkzeichen mit beantragt wurden.
      Maria Magdalena

      Kommentar


        #4
        Das müsste sie eigentlich wissen, falls sie keine Merkzeichen beantragt hat. Im Bescheid müsste das auch stehen.

        Kommentar


          #5
          Hallo Maria Magdalena,

          schau mal hier:

          VERSORGUNGSMEDIZINVERORDNUNG
          Versorgungsmedizinische Grundsätze
          http://www.bmas.de/SharedDocs/Downlo...cationFile&v=3

          zB: auf Seite 144:
          ..."2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
          a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
          der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

          Und hier findest Du:
          Besonderheiten Merkzeichen H bei Kindern und Jugendlichen
          http://www.betanet.de/betanet/sozial...hen-H-676.html

          Hier gibt es auch noch Infos zum Thema:
          http://www.intakt.info/informationen...d-beantragung/

          LG
          Monika

          Kommentar


            #6
            Hallo Maria Magdalena,

            du hast dich einer unglaublich schweren Aufgabe gestellt - Respekt!
            Monika hat die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ja schon verlinkt. Auf Seite 23 findest du dort auch noch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (Hilflosigkeit).
            Leider werden viele Anträge beim ersten "Durchlauf" noch abgelehnt, so dass ein Widerspruch nötig ist. Ich hoffe sehr, dass das Jugendamt da gut mit dir zusammenarbeitet und dich unterstützt.
            Ach ja . . . schön, mal wieder was von dir zu lesen

            Kommentar


              #7
              Hallo zusammen,

              zu der Beantragung von den Merkzeichen fällt mir das hier noch ein:

              ,,,"Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll,von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen."...
              https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsermittlungsgrundsatz

              https://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html

              ..."Auch im Widerspruchsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt, die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen weiter aufzuklären."...
              http://schwerbehindertenausweis.biz/...ersorgungsamt/

              LG
              Monika

              Kommentar


                #8
                Hallo zusammen,

                Monika, den Begriff "Inquisitionsmaxime" verstehen die Behörden leider oft anders

                Kommentar


                  #9
                  Hallo zusammen,
                  ich danke euch allen für euere Hilfe. Ich werde mich durch alles lesen und kämpfen und ja, das Jugendamt arbeitet dahingehend schon mit mir zusammen, das setze ich voraus und was anderes würde ich auch nicht akzeptieren .....
                  Bin mal gespannt. Die behandelnde Psychiaterin schreibt eine ärztliche Stellungnahme ihrer Sichtweise, sie kennt die Kinder mittlerweile auch schon mehrere Jahre.
                  Maria Magdalena

                  Kommentar

                  Online-Benutzer

                  Einklappen

                  12 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 12.

                  Lädt...
                  X