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Kurzzeitpflege+ Eingliederungshilfe einsetzbar?

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    Kurzzeitpflege+ Eingliederungshilfe einsetzbar?

    Hallo alle Zusammen,

    eigentlich ist die Überschriftenseite etwas zur kurz. Mein Sohn Ben war in einem sogenannten Kurzzeitwohnen im
    Neuen Kupferhof in Hamburg. Abgerechnet wird über Kurzzeitpflege und über Eingliederungshilfe (SGB XII §§53,54).

    Nun meine Frage: Können auch andere Kurzzeitpflegeeinrichtungen für behinderte Kinder so abgerechnet werden?

    Die Verhinderungspflege und die zusätzlichen Betreuungsleistungen verbrauche ich schon für die Betreuung in den
    Ferien, Samstagsbetreuung und durch eine Privatperson zu Hause.

    Kann mir das jemand sagen?

    LG Andrea

    #2
    AW: Kurzzeitpflege+ Eingliederungshilfe einsetzbar

    Hallo!

    Unter "Eingliederungshilfe" versteht man verschiedene Leistungen, wie ja auch dem § 54 SGB XII zu entnehmen ist. Diese Leistungen unterscheiden sich in Zielsetzung und Finanzierung grundlegend von den Leistungen der Pflegekasse, wie z. B. Kurzzeitpflege.

    In der Regel sind die beiden Leistungen daher nicht austauschbar.
    Sind also die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft, kann nicht stattdessen Eingliederungshilfe bezogen werden.

    Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kennt das SGB XII die "Hilfe zur Pflege" (§§ 61 ff). Hier gelten aber die Vorschriften zum Einkommens - und Vermögenseinsatz - bei Minderjährigen wird also i. d. R. auf das Geld der Eltern zurückgegriffen.

    Gruß,

    Daniel

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