Hallo!
Wie einige andere hier im Forum habe ich noch vor Ende 2010 Antrag auf die Nachzahlung der 100% Regelsätze eines Haushaltvorstandes rückwirkend über mehrere Jahre gestellt (SGB 10 §44), da meinem Sohn nur der 80%-Satz gezahlt wurde obwohl er die 25 Jahre schon überschritten hatte. Leider verfolgt unser Amt eine Verschleppungstaktik und so haben wir erst vor einigen Tagen endgültig die Ablehnung unseres Antrags auf Nachzahlung bzw. Neu-Austellung der alten Bescheide bekommen. Die Begründung des Amtes schicke ich hier als .pdf mit, ich hätte gerne Eure Meinung gehört, ob die Argumente des Amts in diesem Bereich schlagkräftig sind (vor Gericht) oder ob wir Chancen hätten, doch noch eine Auszahlung der fälligen Beträge zu erreichen. Wobei mir auch hier klar ist, dass es sich wohl über mehrere Instanzen ziehen wird.
Chris20
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Chris20,
uns ist es genauso wie Dir ergangen. Wir haben jedenfalls Klage eingereicht ( mit Hilfe des VdK). Begründung wird noch erfolgen, dazu ist auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.06.2011 ( Az.: B 8 AY 1/10 R) interessant, den Link dazu findest Du im Forum "Regelsatzänderung geplant" im Beitrag von seti vom 13.06.2011.
Zur Fristwahrung kannst Du zunächst selber Klage einreichen, Begründung ( evtl. durch Rechtsbeistand) nachreichen.
Text:
In Sachen..........(Name und Adresse des Leistungsberechtigten)
gegen...............( Stadt xyz, Ressort, Adresse)
erheben wir gegen den Widerspruchsbescheid der Stadt xyz (Az.:.....) vom.....( Datum der Zurückweisung des Überprüfungsantrags)
Klage.
Es wird beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom....und des Widerspruchsbescheides vom...... zu verurteilen, dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom.......stattzugeben und der Beklagten die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Die Begründung der Klage wird nachgereicht. Zur Begründung bitten wir zunächst um Gewährung von Akteneinsicht.
LG
susemichel
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
[...] Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder (inzwischen) des SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs 4 SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist. [...]
das komplette Urteil gibt es bei
SozialgerichtsbarkeitAW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo zusammen,
hier noch eine Info dazu:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az. 8/9b SO 8/06 R) entschieden, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Grundsicherungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB X möglich ist. [...] Die Anträge der Kläger vom 4. Juli 2005 auf Korrektur dieser Bescheide und Zahlung höherer Leistungen lehnte das Sozialamt mit der Begründung ab, § 44 SGB X sei auf das Recht der Grundsicherung nicht anwendbar.
Dies sah das BSG anders. Nach Auffassung des Gerichts ist das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte sozialhilferechtliche Prinzip, wonach "Keine Hilfe für die Vergangenheit" zu leisten ist, auf die Grundsicherung nicht übertragbar. Da sich die Leistungen der Grundsicherung strukturell von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe unterschieden, fände § 44 SGB X auf das Recht der Grundsicherung Anwendung. Grundsätzlich besteht danach ein Anspruch auf Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides, wenn dieser fehlerhaft ist. [...]
Quelle und kompletter Text:
BVKM
Unter Punkt 19 wird in dem Gerichtsurteil aufgeführt:
[...] Der Empfänger der Leistung muss also einmalige Bedarfe für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lernmittel, Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Bedarfe für besondere Anlässe, wie Hochzeiten oder Beerdigungen, aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, dh, er hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung dient mithin nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist. [...]
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Inge,
genauso ist das auch. Die Notlage zieht nämlich nicht bei der Grundsicherung. Nebenbei gesagt: Was ist denn das für ein Schwachsinn? Wer nicht verhungert ist, ist selbst Schuld oder wie?
"Die Leistung ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern von einer Notlage und der Kenntnis hierüber...."
Geschwafel!!
Das mag ja auf die originäre Sozialhilfe zutreffen, aber nicht auf die Grundsicherung. Die erfordert nämlich sehr wohl einen Antrag, eben weil der Antragsteller nicht in einer Notlage sein muß.
LG Michael
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Michael,
Zitat von MichaelK
Nebenbei gesagt: Was ist denn das für ein Schwachsinn? Wer nicht verhungert ist, ist selbst Schuld oder wie?
in diesem Fall sind die Eltern Schuld, wenn sie ihr Kind nicht verhungern lassen
In dem BSG-Urteil (B 8 SO 16/08 R vom 29.09.2009) steht auch noch:
Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre nämlich uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo!
Jetzt habe ich auch einen Bescheid bekommen. Die Nachzahlung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass meine Tochter kein Haushaltsvorstand ist, weil sie nicht die Generalunkosten trägt.
Und dann (Zitat) "Der Rechtsprechung des BSG vom 19.05.2009 wird unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Sozialgerichtes Augsburg vom 16.09.2010 (AZ. S 15 SO 40/10) und des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein vom 09.12.2009 (AZ L 9 SO 12/08) nicht gefolgt."
Genau diese beiden Urteile hatte ich bereits in einer ersten Stellungnahme mit den entsprechenden Begründungen als nicht anwendbar erklärt und das zutreffende BSG-Urteil mit den entsprechenden Zitaten angeführt.
Haben die das nicht richtig gelesen? Haben die das nicht verstanden? Wollen die das nicht verstehen? Und wie kann sich ein Sozialhilfeträger anmaßen, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht zu folgen???
Diese völlig überflüssige Bürokratie verursacht völlig überflüssige Kosten. Und dann heißt es, dass die Sozialausgaben den Haushalt belasten.
Ich wüsste ein paar Stellen, an denen gespart werden könnte....

AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo zippe,
mit ähnlicher Begründung ( trägt nicht die Generalunkosten des Haushaltes) wurde auch der Überprüfungsantrag für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 unseres Sohnes zurückgewiesen.
Von Juli 2010 bis einschl. März 2011 hat man ihm allerdings ( nur auf telefonische Nachfrage im Herbst 2010 hin) den vollen Regelsatz anerkannt. Nur für die Vergangenheit ist er dann nicht Haushaltvorstand? Begreife wer will. Wir haben Klage eingereicht.
LG
susemichel
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo zusammen,
diesen Text habe ich von Gisela bekommen und darf ihn hier einstellen

In Ergänzung zu seinem Urteil vom 19.05.2009 (AZ.: B 8 SO 8/08 R), in welchem klargestellt wurde, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt nicht mehr derjenige als Haushaltsvorstand im Leistungsrecht nach dem SGB XII anzusehen ist, der die Generalunkosten des Haushalts trägt, hat das Bundessozialgericht am 23.03.2010 (AZ.: B 8 SO 17/09 R) noch konkretisiert, dass prozentuale Abschläge von der Regelleistung nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder einer Einsatzgemeinschaft des SGB XII vorgenommen werden dürfen.
Meinem Kind ............... steht daher seit dem 19.05.2009 der Regelsatz in Höhe eines Haushaltsvorstandes zu.
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, so dass das Landratsamt ............. / die Stadt ................. keinesfalls frei entscheiden kann, ob es sich den rechtskräftigen Urteilen des Bundessozialgerichts anschließt.
In dem von Ihnen erwähnten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 23 Jahre alt und wollte erhebliche Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung und mehrerer Versicherungsbeiträge geltend machen.
Außerdem ging das LSG hier von einem Gleichheitsverstoß aus, den der Gesetzgeber in der Weise „bereinigen“ könnte, „dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II zugeordnet werden“.
Für Hilfebedürftige ab dem 25. Lebensjahr ist vom Gesetzgeber nun keine Gleichbehandlung herbeigeführt worden, und da die Regelbedarfsstufe 3 auch die Pflicht zur Ermittlung, zur transparenten Darstellung und zur Begründung nicht erfüllt, ist bereits jetzt vorhersehbar, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bei seiner Entscheidung am 09.12.2009 (Az Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 12/08) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2010 noch nicht bekannt sein konnte.
*
Entscheidend für meinen Antrag auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ist die zur Zeit des Antrages geltende Rechtsprechung.
Gemäß § 44 SGB X sind Leistungsbescheide, wonach meinem Kind .................. ab dem 19.05.2009 nur der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bewilligt wurde, rechtswidrig geworden – und zwar unabhängig von deren Bestandskraft.
* Und dann sollte natürlich noch dazu:
Das Bundessozialgericht hat inzwischen die Sache an das LSG zurückverwiesen, weil es an jeglichen Feststellungen des LSG zu Anspruchsgrund und Leistungshöhe fehlt. Der Streitgegenstand war nicht beschränkt auf den Regelsatz; vielmehr war die gesamte Leistung zu überprüfen. Insbesondere wird das LSG weitere Ermittlungen zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung durchzuführen haben.
Zu Unrecht hat es - abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Senats - statt eines Regelsatzes von 100 % nur einen solchen von 80 % des Eckregelsatzes zugrunde gelegt.
Ich hoffe, ich habe das einigermaßen korrekt formuliert

AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Zitat von Inge
Ich hoffe, ich habe das einigermaßen korrekt formuliert
nein, hab ich nicht

- Ich lerne die Juristerei wohl nie so richtig

und schiebe deshalb den folgenden Text von Gisela nach, verbunden mit einem Dank für diese professionelle und engagierte Hilfe!

1.) wurde die Rechtsprechung des BSG vom 19.05.2009 am 23.03.2010 (AZ.: B 8 SO 17/09 R) noch konkretisiert.
2.) hat sogar das Sozialgericht Augsburg in dem "neueren" Urteil (1. Instanz) deshalb die Berufung zugelassen, weil noch weitere Revisionen beim BSG anhängig waren (B 8 SO 1/10 R und B 8 SO 11/10 R). Das findet sich hier im letzten Absatz:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134425&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3) wurden genau diese beiden Revisionen bereits zu unseren Gunsten entschieden - findet man hier unter Nr. 4) und 5):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12022
Bei Nr. 5) handelt es sich um das in der Ablehnung erwähnte Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, welches das BSG nun korrigiert hat.
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Ihr Lieben !
Ich habe gestern Post vom Amt bekommen . Ab 2006 zahlen sie alles nach

Ich kanns noch gar nicht glauben.
Es hat aber auch gedauert hatte ende 2010 den Antrag gestellt und jetzt den Positiven Bescheid bekommen .
Jetzt warte ich nur noch auf die Überweisung auf mein Konto.

Gruß Fabi4812
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Fabi,
Gratuliere !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Könntest Du evtl. den Bewilligungstext hier einstellen ? Natürlich geschwärzt.
Gruß
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Fabi,
willkommen bei Intakt

und herzlichen Glückwunsch, dass Du die Rechte Deines Kindes durchsetzen konntest!
Ich wünsche Dir hier einen informativen Austausch und gute Kontakte.
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Hallo Fabi,
auch von mir Glückwünsche und Respekt

AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Könntest Du evtl. den Bewilligungstext hier einstellen ? Natürlich geschwärzt.
Gruß
Ich das das demnächts mal versuchen muss aber erst mal schauen wie das funktioniert.
Aber es wurde rein über §44 SGBXII begründet mehr eigendlich nicht .
Natürlich ist auch schon der Widerspruch wegen der Regelbedarfsstufe 3 abgegeben. Die SB las Ihn schmunzelte sich einen und hat es in die Akte gelegt zur weiteren Bearbeitung.
Naja mal sehn was draus wird.
Gruß Fabi4812
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
OK.,
ich habe gedacht, dass Du beim Überprüfungsantrag Widerspruch einlegen musstest und
daraufhin die Bewilligung bekommen hast .
Gruß
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Zitat von odin
OK.,
ich habe gedacht, dass Du beim Überprüfungsantrag Widerspruch einlegen musstest und
daraufhin die Bewilligung bekommen hast .
Gruß
Das stimmt auch .
Also ohne Widersptuch beim Überprüfungsantrag .
Ich habe nur den Überprüfungsantrag gestellt und gleich die Bewilligung bekommen.
Nun geht es in die Regelbedarfsstufe 3 Runde .
Man hat ja sonst nix zu Tun Gell !
Gruß Fabi4812
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Zitat von Fabi4812
Hallo Ihr Lieben !
Ich habe gestern Post vom Amt bekommen . Ab 2006 zahlen sie alles nach 
Ich kanns noch gar nicht glauben.
Es hat aber auch gedauert hatte ende 2010 den Antrag gestellt und jetzt den Positiven Bescheid bekommen .
Jetzt warte ich nur noch auf die Überweisung auf mein Konto.

Gruß Fabi4812
Auch von mir Glückwunsch, unser LA hat auch sofort denn Ü-Antrag anerkannt.
Schade das viele hier soviel Ärger haben
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Zitat von Seti
Auch von mir Glückwunsch, unser LA hat auch sofort denn Ü-Antrag anerkannt.
Schade das viele hier soviel Ärger haben
Ja schade eigentlich.
Als ich den Widerspruch wegen der Regelbedarfsstufe 3 abgegeben habe las sie
den Widerspruch und konnte sich ein kleines grinsen nicht verkneifen.
Das schlimme ist manchmal die SB können ja manchmal auch nix dafür, die
kriegen
Ihre Anweisung und aus die Maus,aber die kriegen dann den ganzen Frust und
Ärger ab.
Und meine Zuständige SB ist eine sehr nette Dame
Gruß Fabi4812
AW: Rat wg. Ablehnung Nachzahl. Regels. 100% §44
Zitat von Fabi4812
Und meine Zuständige SB ist eine sehr nette Dame
Gruß Fabi4812
Hallo Fabi,
überführte Serienmörder galten auch oft als nett und umgänglich.
Michael
AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil
Hallo zusammen,
ein kleiner Etappensieg.

Nach nunmehr 1 1/2 Jahren ist unser Sozialhilfeträger eingeknickt und erkennt den Klageanspruch in voller Höhe an! Gegenstand war die fehlerhafte Berechnung des Regelbedarfs ab Mai 2009 bis Juni 2010 ( Regelbedarf eines Haushaltsangehörigen statt, nach der damaligen Gesetzeslage, eines Haushaltsvorstandes).
Jetzt ist noch die Klage gegen die Regelbedarfsstufe 3 anhängig.
Kämpfen lohnt sich!
LG
susemichel
AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil
Hallo susemichel,
Glückwunsch! Bei uns wurde auch nachgezahlt, obwohl sich das Landratsamt mit völlig irrsinnigen Argumenten weigern wollte.