SGB XI / Zusätzliche Betreuungsleistungen gem. § 45b SGB XI
Änderung in der Bewilligungspraxis der Pflegekassen
Gem. § 45b SGB XI haben pflegebedürftige Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag).
Die Bewilligung dieser zusätzlichen Betreuungsleistungen wurde bisher von den Pflegekassen unterschiedlich gehandhabt: Viele Kassen haben lediglich die Beträge bewilligt, die bereits „angespart“ waren, also beispielsweise im März 2013 bis zu 300 € beim Grundbetrag oder bis zu 600 € beim erhöhten Betrag. Anträge im Vorgriff auf künftig entstehende Ansprüche wurden nicht bewilligt. Andere Pflegekassen, insbesondere die AOK, haben kulanter und kundenfreundlicher auch im Vorgriff Leistungen bewilligt. Die gesamte Jahresleistung (1.200 € bzw. 2.400 €) konnte bereits am Jahresanfang abgerufen werden.
Nach Auskunft der AOK wurde diese Praxis nun von der Aufsichtsbehörde beanstandet: Die Kassen müssen (dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend) zukünftig das „Sparbuchprinzip“ anwenden. Danach ist bei der Ermittlung der Leistungshöhe auf den Monat der Inanspruchnahme der Leistung (nicht auf das Datum der Rechnung) abzustellen, eine Leistung im Vorgriff auf künftige Ansprüche ist nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bewilligungsfähige Leistungen nicht erstattet werden können.
(Ursula Schulz)
Änderung in der Bewilligungspraxis der Pflegekassen
Gem. § 45b SGB XI haben pflegebedürftige Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von 100 € monatlich (Grundbetrag) oder 200 € monatlich (erhöhter Betrag).
Die Bewilligung dieser zusätzlichen Betreuungsleistungen wurde bisher von den Pflegekassen unterschiedlich gehandhabt: Viele Kassen haben lediglich die Beträge bewilligt, die bereits „angespart“ waren, also beispielsweise im März 2013 bis zu 300 € beim Grundbetrag oder bis zu 600 € beim erhöhten Betrag. Anträge im Vorgriff auf künftig entstehende Ansprüche wurden nicht bewilligt. Andere Pflegekassen, insbesondere die AOK, haben kulanter und kundenfreundlicher auch im Vorgriff Leistungen bewilligt. Die gesamte Jahresleistung (1.200 € bzw. 2.400 €) konnte bereits am Jahresanfang abgerufen werden.
Nach Auskunft der AOK wurde diese Praxis nun von der Aufsichtsbehörde beanstandet: Die Kassen müssen (dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend) zukünftig das „Sparbuchprinzip“ anwenden. Danach ist bei der Ermittlung der Leistungshöhe auf den Monat der Inanspruchnahme der Leistung (nicht auf das Datum der Rechnung) abzustellen, eine Leistung im Vorgriff auf künftige Ansprüche ist nicht mehr möglich. Zu beachten ist, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bewilligungsfähige Leistungen nicht erstattet werden können.
(Ursula Schulz)