AW: Widerspruch Pflegestufe
Hallo Mamavon3F,
ich zitiere mich mal selber aus meinen Beitrag vorher hier im Thread:
"ab 10 Jahre gibt es keine Abzüge mehr, da man dann davon ausgeht, dass gesunde Kinder dann keinen Hilfebedarf mehr haben."
Marions Sohn ist -soweit ich das verstanden habe- über 10 Jahre. Dies bedeutet wiederum es gibt keinen "natürlichern Hilfebedarf eines gesunden Kindes" , der noch abgezogen werden dürfte, die gesamte Zeit, die Marion dabeibleiben muss und in der sie nichts anderes tun kann muss angerechnet werden.
Ich zitiere aus den offiziellen Begutachtungsrichtlinien
http://www.mds-ev.org/media/pdf/BRi-...att%282%29.pdf :
"D 4.0 / II Formen der Hilfeleistung
Bei den Formen der Hilfe werden die Unterstützung, die teilweise oder vollständige
Übernahme der Verrichtung sowie die Beaufsichtigung und Anleitung unterschieden. Individuelle
Hilfeleistungen können dabei aus einer Kombination einzelner Hilfeformen zusammengesetzt
sein oder im Tagesverlauf wechselnde Hilfeformen bedingen. Sie sind dann
in ihrer Gesamtheit zu werten. Ziel der Hilfe ist, so weit wie möglich, die eigenständige Übernahme
der Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivierende Pflege, siehe
Punkt D 4.0 / III. / 6. "Hilfebedarf und Aktivierende Pflege")."
"Ein Hilfebedarf in Form der Beaufsichtigung und Anleitung ist nur zu berücksichtigen, wenn
dieser bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erforderlich ist.
Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf
der Verrichtungen im Vordergrund. Z. B. ist Beaufsichtigung beim Rasieren erforderlich,
wenn durch unsachgemäße Benutzung der Klinge oder des Stroms eine Selbstgefährdung
gegeben ist. Zum anderen kann es um die Kontrolle darüber gehen, ob die betreffenden Verrichtungen
in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden. Eine Aufsicht, die darin
besteht zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt
ausgeführt werden, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmten Handlungen
aufgefordert werden muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung, Überwachung
und/oder Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegeperson in zeitlicher
und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Eine
allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu.
Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der
einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken oder demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Antragsteller
trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen
Ablauf durchführen kann. Zur Anleitung gehört auch die Motivierung des Antragstellers
zur selbständigen Übernahme der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens.
Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weise vom
Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung und Anleitung bei diesen Verrichtungen
richten sich auch darauf,
körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu fördern und zu erhalten (z. B. Orientierung
zur eigenen Person und in der Umgebung),
Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit
Strom, Wasser oder offenem Feuer),
Ängste, Reizbarkeit oder Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.
Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erforderlicher allgemeiner
Aufsichts- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behinderten Menschen) ist bei
der Feststellung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die allgemeine
Beaufsichtigung und Betreuung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung.
Hinsichtlich der Relevanz von Beaufsichtigung und Anleitung für die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
wird auf Punkt D 4.0 / III. / 8. "Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs
bei Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen" verwiesen."
"D 4.0 / III. / 6 Hilfebedarf und Aktivierende Pflege
Unter der aktivierenden Pflege ist eine Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit
und Unabhängigkeit des Menschen fördert (ressourcenorientierte Selbstpflege). Sie berücksichtigt
die Ressourcen des zu Pflegenden, so dass dieser unter Beaufsichtigung bzw. Anleitung
selbst aktiv sein kann. Sie hat die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Selbständigkeit
des zu pflegenden Menschen zum Ziel. Aktivierende Pflege setzt eine bestimmte Haltung der
in der Pflege Tätigen voraus, nämlich die Abkehr vom Bild des passiven, zu verwahrenden
pflegebedürftigen Menschen und Hinkehr zur biografiegeleiteten, bedürfnisorientierten Pflege.
Sie hat einen nachvollziehbaren Pflegeprozess zur Voraussetzung, der sich in der Pflegedokumentation
widerspiegeln muss.
Die aktivierende Pflege soll dem Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs eine
möglichst weit gehende Selbständigkeit im täglichen Leben zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Dabei ist insbesondere anzustreben
vorhandene Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten und solche, die verloren gegangen
sind, zu reaktivieren,
bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern,
dass geistig und seelisch behinderte Menschen, psychisch kranke und geistig verwirrte
Menschen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurechtfinden.
Art, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs sind abhängig von der individuellen Situation. Im
Rahmen der aktivierenden Pflege kann die Anleitung und teilweise Übernahme einen höheren
Zeitbedarf beanspruchen als die vollständige Übernahme.
Bei der Pflege durch Pflegeeinrichtungen ist grundsätzlich von aktivierender Pflege auszugehen.
Wird nicht aktivierend gepflegt, ist dies unter Punkt 6.7 "Verbesserung/Veränderung
der Pflegesituation" des Formulargutachtens zu dokumentieren. Entsprechende Empfehlungen
sind abzugeben."
"Bei kranken oder behinderten Kindern erfolgt im Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft
nur die Erfassung und Dokumentation des krankheits- bzw. behinderungsbedingten
Mehrbedarfes für die jeweiligen Verrichtungen. Gesunde und altersentsprechend entwickelte
Kinder erlernen im Laufe ihrer Entwicklung die einzelnen Verrichtungen in unterschiedlichem
Alter und mit einer teils sehr großen Variationsbreite. Gleichwohl ist aus Gründen der Begutachtung
nach einheitlichen Maßstäben eine Pauschalierung notwendig. Deshalb wird in der
nachfolgenden Tabelle für die einzelnen Verrichtungen (§ 14 SGB XI) der Hilfebedarf angegeben,
den erfahrungsgemäß fast alle der altersentsprechend entwickelten und gesunden
Kinder bei diesen Verrichtungen benötigen. Die Gesamtsumme je Altersgruppe weist auf der
Grundlage des Urteils des BSG vom 15.03.2012 (Az: B 3 P 1/11 R) den Durchschnittswert
für alle pflegerelevanten Verrichtungen für gesunde Kinder aus. Wegen der stärkeren Ausdifferenzierung
der neuen Zeitkorridore ist eine Berücksichtigung von Zwischenwerten nach
Auffassung des BSG nicht mehr geboten. Insofern handelt es sich um eine Hilfebedarfstabelle
und nicht um eine "Entwicklungstabelle" eines gesunden Kindes."
LG, amai