Hallo

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ch glaube, es ist relativ aussichtslos, Pflegegeld zu beantragen, da Du ja de facto keinen so großen Aufwand wegen der Pflege an sich, sondern vielmehr wegen der Betreungsleistung hast. Naja, probieren kannst Du es ja mal, aber es wird wahrscheinlich nicht einfach, den medizinischen Dienst zu überzeugen.
dazu möchte ich sagen dass im Gesetz ausdrücklich steht das Anleitung und Beaufsichtigung auch eine Form der Hilfe bei der Pflege ist, es kommt dabei eben nur drauf an das man gehindert ist in dieser Zeit etwas anderes zu tun!
Wenn also es nicht ausreicht das Kind einfach nur aufzufordern sondern man dabei bleiben muss weil es sonst damit wieder aufhört oder etwas anderes macht oder sich unter Umständen gefährdet (heisses Wasser zum Beispiel) dann ist dieser Aufwand eindeutig zum Pflegebedarf hinzuzurechnen!
Anleitung
Anleitung ist erforderlich, wenn die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf lenken bzw. demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann. Zur Anleitung gehört auch die Motivierung des Pflegebedürftigen zur selbständigen Übernahme der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Gerade beim Anleiten ist das Prinzip der aktivierenden Pflege von hervorzuhebender Bedeutung und kann einen nicht unbedeutenden Zeitfaktor darstellen.
Beaufsichtigung
Inhaltlich steht bei der Beaufsichtigung zum einen die Sicherheit des konkreten Handlungsablaufs bei den Verrichtungen im Vordergrund. Jede Form der notwendigen kontrollierenden Beobachtung wird begrifflich erfasst. Hierzu zählt beispielsweise die
· Beaufsichtigung beim Rasieren (Selbstgefährdung durch unsachgemäße Benutzung der Rasierklinge)
· bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Gefährdung beim Umgang mit Messern oder z. B. Strom).
Ferner kann es um die Kontrolle darüber gehen, ob die betreffenden Aktivitäten in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden. Beim Rasieren wäre dies z. B. die Kontrolle, ob die einzelnen Handlungen in der erforderlichen Reihenfolge auch tatsächlich durchgeführt werden. Begrifflich nicht erfasst werden Formen der allgemeinen Beaufsichtigung, die über die Sicherung der in SGB XI genannten Verrichtungen hinausgehen. Hierzu zählt insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung. Dies ist z. B. bei umtriebigen Dementen oder geistig Behinderten regelmäßig der Fall und muss bei der Feststellung des Hilfebedarfs im Sinne des SGB XI gegenwärtig unberücksichtigt.
Anleitung bei den Verrichtungen: Ein Hilfebedarf ist anzunehmen, wenn die Aufforderung allein nicht ausreicht, um den Behinderten in den Stand zu versetzen, eine Verrichtung eigenständig auszuführen. Dies ist z. B. der Fall, wenn für das Anziehen die Kleidungsstücke vorsortiert werden müssen (BSG 09.03.94 zum Recht der GKV). Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen im Sinne einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen (BSG 14.12.94 zum Recht der GKV, BSG 26.11.98). Anleitungen, Überwachungen und Erledigungskontrollen der Pflegeperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer körperlicher Hilfe und dazu führen, dass die Pflegeperson durch die Hilfe an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen konkret gehindert ist. Die im Gesetz gemeinte Anleitung geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (vergleiche Allgemeine Aufsicht) (BSG 14.12.94 zum Recht der GKV, BSG 24.06.98, 15.10.98, 26.11.98). Formen der Hilfe, die den zu fordernden Intensitätsgrad nicht erreichen, müssen außer Betracht bleiben. Hierzu gehören zum einen allgemeine Ruf- und Einsatzbereitschaften und zum anderen die im Rahmen allgemeiner Aufsicht erfolgende Hilfe in Form von gelegentlichen, wenn auch wiederholten Aufforderungen, die aber die Pflegeperson zeitlich nicht in nennenswerter Weise binden und Raum für andere Tätigkeiten lassen (BSG 29.04.99). Anleitung hat nach Auffassung des 3. Senates zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen im Sinne einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen. Anleitungen, die darauf abzielen, geistig behinderten Kindern die eigenständige Ausführung solcher Verrichtungen zu vermitteln, die von gleichaltrigen gesunden Kindern bereits ohne fremde Hilfe erbracht werden, zählen zum Pflegeaufwand. Die notwendigen Förderungsbemühungen und therapeutischen Anstrengungen sollen, soweit sie von der Pflegeperson erbracht werden, bei der Beurteilung dann berücksichtigt werden, wenn Hilfe und Anleitung im unmittelbaren Zusammenhang mit den maßgebenden täglichen Verrichtungen in messbarem Umfang erbracht wird. Dies wird in einem weiteren Urteil am gleichen Tage bestätigt, in dem erneut darauf hingewiesen wird, dass rehabilitative Maßnahmen zur Vermeidung von Pflege nicht erfasst werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Maßnahmen können z. B. die Förderung der Gehfähigkeit, der Grob- und Feinmotorik, die Reinlichkeitserziehung sowie die Anleitung zu selbständigem An- und Ausziehen und Waschen zählen. Insoweit können Maßnahmen, die die Pflegeperson einsetzt, um bei den wiederkehrenden Verrichtungen Hilfe zu leisten, anzuleiten oder zu kontrollieren, nicht von rehabilitativen Elementen getrennt werden, die der Verbesserung der eigenständigen Ausführung durch den Pflegebedürftigen dienen. Zum Anleiten gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Erledigung, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit (BSG 15.10.98). Bei geistig behinderten Erwachsenen dienen anleitende Maßnahmen stets auch der Verhinderung ihrer Verwahrlosung und wirken insofern präventiv; daraus folgt nicht, dass sie als andauernder relevanter Pflegebedarf berücksichtigt werden müssen. Es kommt insoweit allein darauf an, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verrichtungen ohne Anleitung auszuführen (BSG 15.10.98).
Beaufsichtigung bei den Verrichtungen: Ein Hilfebedarf ist anzunehmen, wenn die Aufforderung allein nicht ausreicht, um den Behinderten in den Stand zu versetzen, eine Verrichtung eigenständig auszuführen (BSG 19.02.98). Dies ist z. B. der Fall, wenn beim Zähneputzen Einzelanweisungen gegeben und die Ergebnisse jeweils kontrolliert werden müssen (BSG 09.03.94 zum Recht der GKV). Die im Gesetz gemeinte Beaufsichtigung geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (vergleiche Allgemeine Aufsicht) (BSG 26.11.98). Zur Beaufsichtigung gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Erledigung, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit (BSG 15.10.98). Formen der Hilfe, die den zu fordernden Intensitätsgrad nicht erreichen, müssen außer Betracht bleiben. Hierzu gehören zum einen allgemeine Ruf- und Einsatzbereitschaften und zum anderen die im Rahmen allgemeiner Aufsicht erfolgende Hilfe in Form von gelegentlichen, wenn auch wiederholten Aufforderungen, die aber die Pflegeperson zeitlich nicht in nennenswerter Weise binden und Raum für andere Tätigkeiten lassen (BSG 29.04.99). Bei geistig behinderten Erwachsenen dienen beaufsichtigende Maßnahmen stets auch der Verhinderung ihrer Verwahrlosung und wirken insofern präventiv; daraus folgt nicht, dass sie als andauernder relevanter Pflegebedarf berücksichtigt werden müssen. Es kommt insoweit allein darauf an, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verrichtungen ohne Beaufsichtigung auszuführen (BSG 15.10.98). Eine Beaufsichtigung und Kontrolle bei der Nahrungsaufnahme wird als berücksichtigungsfähige Hilfe eingestuft, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass die Pflegeperson – wie beim Füttern – praktisch an der Erledigung anderer Aufgaben gehindert ist bzw. diese, wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig, unterbrechen muss, die Hilfe also über das – gewissermaßen „nebenbei“ erfolgende – bloße „Im-Auge-Behalten“ des Pflegebedürftigen und das nur vereinzelte, gelegentliche Auffordern bzw. Ermahnen hinausgeht (BSG 08.05.01).
Wie man sehen kann ist in der von Brigitte geschilderten Situation sehr wohl von berücksichtungsfähigen Zeiten auszugehen.
Und wie immer wenn es um die Pflegestufe geht: vorher ganz genau alles aufschreiben und möglichst eine Kopie dem MDK mitgeben und falls die Pflegestufe abgelehnt wird sofort Widerspruch einlegen und das Gutachten bei der Pflegekasse anfordern und überprüfen ,ob die Zeiten und Angaben da stimmen.
Ich hoffe , das hilft nun weiter und ist verständlich und deutlich genug, liebe Grüße
amai
