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Pflegegeld bei Kindern mit ADHS

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    Pflegegeld bei Kindern mit ADHS

    Hallo, ich habe da ein Problem, wo ich mal Information bräuchte.

    Ich habe einen 12 jährigen Sohn, der ADHS (aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom mit Hyperaktiv) hat. Dieses hat er schon von klein auf an. Da bei ihm jetzt eine seelische Behinderung aufgrund von sexullen Mißbrauch im Alter von ca. 5-6 Jahre dazu kam, habe ich mich nach langen hin und her entschlossen einen Ausweis für ihn zu beantragen. Er hat aufgrund der ganzen Geschichte einen Feststellungsbescheid über 30% bekommen. Da ich wegen mein Sohn unter anderen nicht arbeiten gehen kann. Ich muß abrufbereit sein, falls in der Schule Probleme auftauchen. Kann ich Pflegegeld für ihn beantragen. Wer kan mir in dieser Richtung helfen.

    Ich habe auch noch zwei andere Kinder in Alter von 6 und 2 Jahre, die meine Zeit auch benötigen. Meine meiste Zeit geht für meinen Sohn drauf, um ihn zu beaufsichtigen, wenn er Duschen, baden oder Zähneputzen soll. Auf alle anderen Schritte muß ich ihn einzeln sagen und dabeistehen. Wenn ich nicht dabei bin, wird auch nichts getan.

    ich kann aber nicht stundenlang nur für meinen Sohn dasein und meine anderen Kinder vernachlässigen. Durch einen Umzug in ein anderes Bundesland haben wir auch eine Familienhilfe für insgesamt 12 Stunden bekommen, damit ich eine Unterstützung habe.

    Es wäre nett, wenn jemand mir helfen könnte.

    Vielen Dank
    Brigitte ::|

    #2
    hallo britta,

    ich würde dir dringenst anraten pflegegeld zu beantragen. die von dir geschilderte situation reicht wahrscheinlich für eine pflegestufe aus.

    einen antrag bekommst du bei deiner krankenkasse. fülle ihn sorgfältig aus und gebe ihn so schnell wie möglich wieder zurück. dann musst du auf einen termin zur begutachtung warten. in dieser zeit des wartens soltest du ein pflegetagebuch führen (vordruck ist auf dieser seite zum download). schreibe wirkllich ALLES auf, was du tust - und du wirst selber erstaunt sein, wieviel zeit am tag zusammenkommt.

    viel glück für dich

    gruß

    ute



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      #3
      *noch nachschiebe*

      auch ich habe lange nachgedacht, ob ich überhaupt eine pflegestufe beantragen soll, da mein sohn ja nicht körperbehindert ist. im april habe ich dann doch beantragt. und sofort ohne widerspruch die pflegestufe I bekommen. das sind 205 euro im monat, die meinem sohn jetzt wirklich zugute kommen.

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        #4
        Hallo Brigitte,
        ich glaube, es ist relativ aussichtslos, Pflegegeld zu beantragen, da Du ja de facto keinen so großen Aufwand wegen der Pflege an sich, sondern vielmehr wegen der Betreungsleistung hast. Naja, probieren kannst Du es ja mal, aber es wird wahrscheinlich nicht einfach, den medizinischen Dienst zu überzeugen. Es empfiehlt sich, auf den Besuch des MDK gut vorbereitet zu sein. Protokollbögen für das Pflegetagebuch und weitere Infos findest Du hier.
        Ich denke, dass in Deinem Fall eher das Jugendamt (Hilfen nach §35 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes) zuständig ist, v.a. hinsichtlich Förder- und Therapiemaßnahmen.

        Ciao,
        Wolfgang

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          #5
          Hallo Wolfgang.
          Ich muß aber auch dabei stehen, wenn mein Sohn sich Waschen u.s.w soll. Er kann es nicht ohne Aufsicht machen. Jeder 12 jährige macht es alleine. Mein Sohn aber nicht. Ich habe aber auch noch zwei andere Kinder, die meine Zeit genauso brauchen. Es ist für mich ja auch nicht möglich, in irgendeiner Art und Weise arbeiten zu gehen, da ich ständig für meinen Sohn da sein muß. Egal was er macht und tut, ich muß grundsätzlich daneben stehen und ihn alles schritt für schritt sagen. Unterstützung habe ich jetzt aufgrund der seelischen Behinderung bekommen. Aber trotzdem muß es doch machbar sein, Pflegegeld für ihn zu bekommen.

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            #6
            hallo an euch

            also bei meiner begutachtung hat der gutachter diese zeiten des danebenstehens und anleitens beim zähneputzen oder duschen anerkannt als pflegezeit - und damit hatte ich die pflegestufe I dann bekommen.

            die aufwändungen für deine beiden anderen kinder kannst du nicht rechnen brigitte, die haben andere mütter auch, die mehrere kinder haben.

            gruß

            ute

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              #7
              Hallo,
              heute war die Dame von der Pflegekasse da und hat sich einige Notizen betrift meines Sohnes gemacht. Ich bin jetzt gespannt, ob ich eine Pflegestufe durchbekomme. Es ist noch unklar. Kann jemand mir sagen, was für Zeiten für ein 12jähriges Kind genommen wird. Werden die Wege für Therapie und Arztbesuche auch mitgerechnet, wenn diese notwendig sind und es keine normalen Termine beim Kinderarzt sind. Vielen Dank für eure Hilfe

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                #8
                hallo brigitte,

                die zeiten, die du erbringen musst, kannst du dir auf der seite behinderte-kinder im menu pflegegeld anschauen. dort steht alles drin. auch das formular des mdk kannst du dir dort runterladen und mal schauen, was dort alles eingetragen wird von den begutachtern. fahr- und wartezeiten zur therapie hat man mir jetzt nicht angerechnet. ich kenne aber fälle, wo diese angerechnet worden sind. das wird wohl doch sehr unterschiedlich gehandhabt.

                hattest du ein pflegetagebuch geführt, welches du der gutachterin zeigen konntest?

                gruß

                ute

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                  #9
                  Hallo ,
                  Zitat von [b
                  Zitat[/b] ]ch glaube, es ist relativ aussichtslos, Pflegegeld zu beantragen, da Du ja de facto keinen so großen Aufwand wegen der Pflege an sich, sondern vielmehr wegen der Betreungsleistung hast. Naja, probieren kannst Du es ja mal, aber es wird wahrscheinlich nicht einfach, den medizinischen Dienst zu überzeugen.
                  dazu möchte ich sagen dass im Gesetz ausdrücklich steht das Anleitung und Beaufsichtigung auch eine Form der Hilfe bei der Pflege ist, es kommt dabei eben nur drauf an das man gehindert ist in dieser Zeit etwas anderes zu tun!
                  Wenn also es nicht ausreicht das Kind einfach nur aufzufordern sondern man dabei bleiben muss weil es sonst damit wieder aufhört oder etwas anderes macht oder sich unter Umständen gefährdet (heisses Wasser zum Beispiel) dann ist dieser Aufwand eindeutig zum Pflegebedarf hinzuzurechnen!


                  Anleitung



                  Anleitung ist erforderlich, wenn die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf lenken bzw. demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann. Zur Anleitung gehört auch die Motivierung des Pflegebedürftigen zur selbständigen Übernahme der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Gerade beim Anleiten ist das Prinzip der aktivierenden Pflege von hervorzuhebender Bedeutung und kann einen nicht unbedeutenden Zeitfaktor darstellen.



                  Beaufsichtigung



                  Inhaltlich steht bei der Beaufsichtigung zum einen die Sicherheit des konkreten Handlungsablaufs bei den Verrichtungen im Vordergrund. Jede Form der notwendigen kontrollierenden Beobachtung wird begrifflich erfasst. Hierzu zählt beispielsweise die



                  · Beaufsichtigung beim Rasieren (Selbstgefährdung durch unsachgemäße Benutzung der Rasierklinge)

                  · bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Gefährdung beim Umgang mit Messern oder z. B. Strom).



                  Ferner kann es um die Kontrolle darüber gehen, ob die betreffenden Aktivitäten in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden. Beim Rasieren wäre dies z. B. die Kontrolle, ob die einzelnen Handlungen in der erforderlichen Reihenfolge auch tatsächlich durchgeführt werden. Begrifflich nicht erfasst werden Formen der allgemeinen Beaufsichtigung, die über die Sicherung der in SGB XI genannten Verrichtungen hinausgehen. Hierzu zählt insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung. Dies ist z. B. bei umtriebigen Dementen oder geistig Behinderten regelmäßig der Fall und muss bei der Feststellung des Hilfebedarfs im Sinne des SGB XI gegenwärtig unberücksichtigt.

                  Anleitung bei den Verrichtungen: Ein Hilfebedarf ist anzunehmen, wenn die Aufforderung allein nicht ausreicht, um den Behinderten in den Stand zu versetzen, eine Verrichtung eigenständig auszuführen. Dies ist z. B. der Fall, wenn für das Anziehen die Kleidungsstücke vorsortiert werden müssen (BSG 09.03.94 zum Recht der GKV). Anleitung hat zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen im Sinne einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen (BSG 14.12.94 zum Recht der GKV, BSG 26.11.98). Anleitungen, Überwachungen und Erledigungskontrollen der Pflegeperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer körperlicher Hilfe und dazu führen, dass die Pflegeperson durch die Hilfe an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen konkret gehindert ist. Die im Gesetz gemeinte Anleitung geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (vergleiche Allgemeine Aufsicht) (BSG 14.12.94 zum Recht der GKV, BSG 24.06.98, 15.10.98, 26.11.98). Formen der Hilfe, die den zu fordernden Intensitätsgrad nicht erreichen, müssen außer Betracht bleiben. Hierzu gehören zum einen allgemeine Ruf- und Einsatzbereitschaften und zum anderen die im Rahmen allgemeiner Aufsicht erfolgende Hilfe in Form von gelegentlichen, wenn auch wiederholten Aufforderungen, die aber die Pflegeperson zeitlich nicht in nennenswerter Weise binden und Raum für andere Tätigkeiten lassen (BSG 29.04.99). Anleitung hat nach Auffassung des 3. Senates zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen im Sinne einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen. Anleitungen, die darauf abzielen, geistig behinderten Kindern die eigenständige Ausführung solcher Verrichtungen zu vermitteln, die von gleichaltrigen gesunden Kindern bereits ohne fremde Hilfe erbracht werden, zählen zum Pflegeaufwand. Die notwendigen Förderungsbemühungen und therapeutischen Anstrengungen sollen, soweit sie von der Pflegeperson erbracht werden, bei der Beurteilung dann berücksichtigt werden, wenn Hilfe und Anleitung im unmittelbaren Zusammenhang mit den maßgebenden täglichen Verrichtungen in messbarem Umfang erbracht wird. Dies wird in einem weiteren Urteil am gleichen Tage bestätigt, in dem erneut darauf hingewiesen wird, dass rehabilitative Maßnahmen zur Vermeidung von Pflege nicht erfasst werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Maßnahmen können z. B. die Förderung der Gehfähigkeit, der Grob- und Feinmotorik, die Reinlichkeitserziehung sowie die Anleitung zu selbständigem An- und Ausziehen und Waschen zählen. Insoweit können Maßnahmen, die die Pflegeperson einsetzt, um bei den wiederkehrenden Verrichtungen Hilfe zu leisten, anzuleiten oder zu kontrollieren, nicht von rehabilitativen Elementen getrennt werden, die der Verbesserung der eigenständigen Ausführung durch den Pflegebedürftigen dienen. Zum Anleiten gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Erledigung, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit (BSG 15.10.98). Bei geistig behinderten Erwachsenen dienen anleitende Maßnahmen stets auch der Verhinderung ihrer Verwahrlosung und wirken insofern präventiv; daraus folgt nicht, dass sie als andauernder relevanter Pflegebedarf berücksichtigt werden müssen. Es kommt insoweit allein darauf an, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verrichtungen ohne Anleitung auszuführen (BSG 15.10.98).

                  Beaufsichtigung bei den Verrichtungen: Ein Hilfebedarf ist anzunehmen, wenn die Aufforderung allein nicht ausreicht, um den Behinderten in den Stand zu versetzen, eine Verrichtung eigenständig auszuführen (BSG 19.02.98). Dies ist z. B. der Fall, wenn beim Zähneputzen Einzelanweisungen gegeben und die Ergebnisse jeweils kontrolliert werden müssen (BSG 09.03.94 zum Recht der GKV). Die im Gesetz gemeinte Beaufsichtigung geht über das reine "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (vergleiche Allgemeine Aufsicht) (BSG 26.11.98). Zur Beaufsichtigung gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Erledigung, grundsätzlich aber nicht Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit (BSG 15.10.98). Formen der Hilfe, die den zu fordernden Intensitätsgrad nicht erreichen, müssen außer Betracht bleiben. Hierzu gehören zum einen allgemeine Ruf- und Einsatzbereitschaften und zum anderen die im Rahmen allgemeiner Aufsicht erfolgende Hilfe in Form von gelegentlichen, wenn auch wiederholten Aufforderungen, die aber die Pflegeperson zeitlich nicht in nennenswerter Weise binden und Raum für andere Tätigkeiten lassen (BSG 29.04.99). Bei geistig behinderten Erwachsenen dienen beaufsichtigende Maßnahmen stets auch der Verhinderung ihrer Verwahrlosung und wirken insofern präventiv; daraus folgt nicht, dass sie als andauernder relevanter Pflegebedarf berücksichtigt werden müssen. Es kommt insoweit allein darauf an, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Verrichtungen ohne Beaufsichtigung auszuführen (BSG 15.10.98). Eine Beaufsichtigung und Kontrolle bei der Nahrungsaufnahme wird als berücksichtigungsfähige Hilfe eingestuft, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass die Pflegeperson – wie beim Füttern – praktisch an der Erledigung anderer Aufgaben gehindert ist bzw. diese, wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig, unterbrechen muss, die Hilfe also über das – gewissermaßen „nebenbei“ erfolgende – bloße „Im-Auge-Behalten“ des Pflegebedürftigen und das nur vereinzelte, gelegentliche Auffordern bzw. Ermahnen hinausgeht (BSG 08.05.01).

                  Wie man sehen kann ist in der von Brigitte geschilderten Situation sehr wohl von berücksichtungsfähigen Zeiten auszugehen.
                  Und wie immer wenn es um die Pflegestufe geht: vorher ganz genau alles aufschreiben und möglichst eine Kopie dem MDK mitgeben und falls die Pflegestufe abgelehnt wird sofort Widerspruch einlegen und das Gutachten bei der Pflegekasse anfordern und überprüfen ,ob die Zeiten und Angaben da stimmen.

                  Ich hoffe , das hilft nun weiter und ist verständlich und deutlich genug, liebe Grüße
                  amai

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                    #10
                    Vielen Dank für eure Hilfe. Ich habe heute die Ablehnung bekommen, ohne weitere gründe. Ich werde aber sofort widerspruch einlegen und hoffe, daß es etwas bringt. Ich melde mich,sobald ich weitere information habe. Danke nochmal.
                    Gruß
                    Brigitte

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo Brigitte

                      Ich möchte Dich eigentlich nicht entmutigen, Pflegegeld zu beantragen. Dies muss jeder für sich entscheiden. Aber ich möchte Dich dazu einige Dinge fragen.
                      Kann Dein Sohn sich alleine waschen, abtrocknen, Haare kämmen, zähne putzen?
                      Kann sich Dein Sohn alleine anziehen, Schuhe binden, reissverschlüsse etc. schliessen?
                      Kann Dein SOhn alleine Essen, trinken, sich Schnitten schmieren, kartoffeln zuerkleiner, Fleisch zerkleinern?
                      geht Dein SOhn alleine ausser Haus? Zur Schule? Zu Freunden?

                      Mein Neffe ist ebenfalls 12, hat auch ADHS und muss regelmäßig zur Verhaltenstherapie und zum Psychologen. Er ist von der Art her schwierig zu handhaben. ( wobei ich hier sagen muss, dass in dem Fall die Erziehung eine große Rolle spielt)
                      Aber dieser Junge kann diese oben ausfezählten Dinge alleine. Auch wenn Muttern immermal schauen muss.

                      Nun aber ein anderer Fall - in dem fall mein Fall, meine Tochter, 13 Jahre alt.
                      Sie hat einen geist. Entw.stand eines 2-3 jährigen Kindes, hat kein zeitgefühl, erkennt Notwendigkeiten wie waschen, zähne putzen, zur schule gehen etc. nicht. Muss gewaschen, abgetrocknet werden. Haare müssen gekämmt werden, zähne putzt sie auch nicht allein. Anziehen kann sie sich "theoretisch" praktisch jedoch nicht, dies muss durch mich übernommen werden. Sie kann keine Verschlüsse öffnen und schliessen und kann sich nicht die Schuhe binden.
                      Essen muss zubereitet und portioniert werden. D.h. Kartoffeln zerkleinern, Fleisch, Obst ect. schneiden.
                      Sie kann keinen weg alleine ausser haus erledigen, muss ständig an der hand geführt werden. Weglauftendenz, Gefährdung durch Straßenverkehr den sie nicht einordnen und verstehen kann. Wohnungstür muss ebenfalls abgeschlossen sein.
                      Mein Kind hat einen Grad der behinderung von 100% und besucht eine Schule für geistig behinderte. Sie wird nie ein selbstständiges Leben führen können und wird immer auf Hilfe und Betreuung angewiesen sein.

                      Brigitte, dies ist nur ein kleiner grober Auszug, alles zu erläutern wäre zu viel.
                      Und darf ich Dir nun noch sagen, dass meine Tochter die Pflegestufe I hat?!

                      Gruß Anke



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                        #12
                        Hallo Anke ,
                        auch ich habe ein geistig behindertes Kind und ich denke auch genau die gleichen Probleme wie du in der Pflege (weglaufen, Verweigerung bei der Pflege, obwohl er manches theoretisch könnte usw..).
                        Auch wir haben nur die Pflegestufe I bekommen bei der ersten Begutachtung vor 3 Jahren und seit dem kämpfen wir (mittlerweile mittels Klage vor dem Sozialgericht) um die Pflegestufe II.
                        Vorige Woche hatten wir eine Wiederholungsbegutachtung und ich kann daher noch nicht sagen was diesmal dabei herauskommen wird.

                        Bei uns hat man bei der ersten Begutachtung die von uns benötigten Zeiten rigoros auf die sogenannten Zeitkorridore gekürzt, die aber laut Gesetz keinesfalls verbindlich sondern nur als Orientierung gedacht sind ( im Gesetz steht ausdrücklich, dass die Besonderheiten und Zeiten des jeweiligen Pflegefall zu berücksichtigen sind). Ausserdem auch Zeiten einfach gestrichen, die eindeutig zur Pflege gehören (beim Zähne putzen, trinken geben nachts, Toilettentraining u.v.m.).
                        Sicher ist die Pflege eines behinderten Kindes daher oft auwändiger und schwieriger; das kann aber doch nicht bedeuten das wenn Pflege bei einem Kind mit ADS anfällt die einfach nicht anerkannt werden darf.
                        Dann kommt es sicher auch auf die Schwere der Ausprägung des ADS an , zudem sind ja bei Brigittes Sohn ja wohl noch weitere erschwerende psychische Faktoren vorhanden.

                        Das Problem liegt meiner Meinung nach eher darin begründet, dass die Kassen und der medizinische Dienst oft einfach blocken und berechtigte Ansprüche nicht realistisch beurteilt werden. Dazu sind die Bestimmungen gerade was auch die Zeiten betrifft die für ein gesundes Kind ja noch von der Pflegezeit abgezogen wird einfach fehlerhaft (oder kennt ihr gesunde Kinder die mit sieben Jahren noch HIlfe bei der Blasen.- und Darmentleerung , dem essen, dem anziehen brauchen?)
                        Viele Kinder sind meiner Meinung nach einfach falsch eingestuft....und zwar zu niedrig! Das rechnet sich für die Kassen denn seid doch mal ehrlich:wieviele haben den Mut, die Kraft, die Zeit und die Nerven neben der anstrengenden Pflege um diese eigentlich berechtigten Ansprüche dann durch alle Widersprüche und Instanzen durchzukämpfen??'

                        Liebe Grüße,
                        amai (die die Auseinandersetzungen mit den Behörden u. Kassen oft noch viel mehr Kraft und Nerven kosten als die Pflege ihrer 2 Kinder mit Handicap)

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                          #13
                          Hallo Anke,
                          mein Sohn könnte sich theoretisch allein waschen und auch die anderen Sachen alleine mahen. Nur er ekennt nicht, daß diese Dinge auch wirklich sinnvoll sind. Er ist in seinen Stimmungsschwankungen so extrem, daß er von einer Minute zur anderen sich dermaßen ändert. Erst ist er lieb, nett und alles und dann geht er auf seine Geschwister los. er merkt selber, daß etwas ncht stimmt. Er sagt immer, daß der Teufel aus seinen Kopf soll. Er will diese extremen Situationen ja selber auch nicht. Aber auch durch die Sachen, was für gut 6-7 Jahren passiert ist, und bis heute noch nicht aufgearbeitet wurde, ist das ADHS ja so schlimm geworden. Das war der ganze Auslöser. Sein ADHS ist immer nur mit Ritalin behandelt wurden und mit keiner Therapie. Ich könnte bis auf 5 Tabletten hoch gehen. Wenn man keine Ahnung von den ganzen hat, macht man das natürlich ja auch, da das Kind mit den Tabletten teilweise ruhig gestellt wird. Erst vor 2 Jahren nach einer Kur haben wir meinen Sohn nochmal richtig diagnostizieren lassen. Da kam dann auch nochmal die Bestätigung, daß er ADHS hat. Seitdem sind wir in Behandlung. Da wir aber von Hamburg nach Elmshorn gezogen sind, und auch die Ärzte nicht gewechselt haben, wegen der langen Wartezeit, hat mein Arzt keine Möglichkeit mehr eine intensivere Therapie zu machen. Ich habe jetzt nur noch alle zwei Wochen einen Termin, um mit der therapeutin über das Verhalten meines Sohnes zu sprechen. Wir machen alles, um ihn zu helfen. Vor Jahren hat man mir schon gesagt, daß ich Pflegegeld für meinen Sohn beantragen soll. Ich habe es immer wieder abgelehnt, und gesagt, daß ich das nicht mache. Doch jetzt darf ich nicht arbeiten und muß immer für meinen Sohn dasein. Jetzt heißt es auch wieder, ich soll das beantragen. Aber die Krankenkassen lehnen es ab.
                          Da ich bereits ein Ablehnungsbescheid erhalten habe, habe ich am Samstag gleich Widerspruch eingelegt und auch gleich nochmal die Seiten des Tagebuch an meine Krankenkasse gefaxt. Jetzt warte ich auf das Gutachten und mein Widerspruch wird auch gleich weitergeleitet, wenn das Gutachten bei der Krankenkasse ist.
                          Die von der Pflegekasse hat mein Sohn erlebt, da stand er unter dem Einfluss der Tabletten. Da reagiert mein Sohn natürlich ganz anders.
                          Mit freundlichem Gruß
                          Brigitte

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                            #14
                            Hallo ,
                            an Brigitte : du solltest dringend das Gutachten des MDK anfordern.
                            Für den Widerspruch selber reicht der formlose Satz:
                            "Hiermit lege ich gegen den Bscheid xyz vom xyz fristgerecht Widerspruch ein."

                            Was wichtig ist: du solltest wirklich das Gutachten Punkt für Punkt durchgehen wo Zeiten und /oder Hilfebedarfe einfach weggelassen oder gekürzt worden sind und deinen Widerspruch sehr detailliert begründen indem du alle Abweichungen genau aufführst und nochmals argumentativ untermauerst.
                            Auf der Seite www.behinderte-kinder.de findest du einen Überblick welche Zeiten für welche Pflegestufe erreicht werden müssen.
                            Von deinen Pflegezeiten wird dann ja auch noch der Aufwand für ein gesundes Kind im gleichen Alter abgezogen, auch diese Zeiten findest du dort aufgeführt.
                            Auf der Seite www.carehelix.de findest du viele Informationen und Gesetze zum Thema Pflegeversicherung unter anderem auch welche Tätigkeiten dem Gesetz nach anerkannt sind, die Bestimmungen für die Pflegebegutachtung usw.
                            Bist du in einer Rechtsschutzversicherung? Dann würde ich nachprüfen ob du Sozialrecht mit versichert hast und gleich einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten; falls nicht ist der VdK eine gute Anlaufstelle , dort bekommt man als Mitgliede nicht nurn Beratung sondern auch Rechtsschutz und Vertretung bei Gericht und die Summen/Beiträge die anfallen sind moderat.

                            Viel Erfolg und liebe Grüße,
                            amai

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