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KFZ-Steuerbefreiung bin irritiert

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    KFZ-Steuerbefreiung bin irritiert

    Hallo zusammen,

    seit dem 4. LJ meines Juniors, läuft das Auto auf ihm, wegen der Steuerbefreiung aufgrund seiner Schwerbehinderung. damals schon hörte ich, man dürfte nur fahren, wenn das behinderte Kind im Auto sitzt oder man es abholt.
    da rief ich dann im Finanzamt an und erkundigte mich. alles Humbug, meinte der zuständige Finanzbeamte. ich kann alle Fahrten machen, die zum Haushalt des behinderten Kindes gehören, also das behinderte Kind zum Arzt bringen, zum KIGA, Sportgruppe, Therapie etc, einkaufen (da muss das behinderte Kind nicht mit dabei sein, in der Regel macht man es ja dann, wenn es in Schule/Werkstatt etc ist, schon allein wegen der Belastung fürs Kind) ebenso könnte ich auch seine Geschwister zum Arzt, zur Sportgruppe, Schule, etc. fahren, auch könnte ich die älteren Geschwister nachts von der Disco abholen, wenn kein Bus mehr fährt. ebenso wenn ich selbst zum Friseur etc muss. man darf es nur bspw. nur nicht nützen, um damit seinen Arbeitsplatz zu erreichen. oder damit Abends für die Fahrt ins Kino.
    nun wäre es seit 2 Jahren so,das man das steuerbefreite Auto nur nützen dürfe,wenn a) das behinderte Kind im Auto säße oder man es abholt und man müsste nachweisen, das man grade auf dem Weg ist, es abzuholen. also praktisch genau die selbe Aussage wie damals. leider kursieren immer wieder solche irritierenden Aussagen rum.
    habe nun im Finanzamt angerufen, wegen der Auskunft, weil ich schon vor Jahren da wirklich eine fundierte Auskunft bekam und nicht dieses Halbwissen. der damalige SB vom Finanzamt ist nur leider im Urlaub die sind nur auch nicht mehr zuständig, das Zollamt wär zuständig, aber heute keiner telefonisch erreichbar. darum frage ich nun hier die Fachleute. ist das wieder eine diese Gerüchte, die wer gehört und weitergibt, oder ist da was dran?
    Solche einschneidenden Änderungen im Schwerbehindertenrecht hätte mit Sicherheit einen Aufstand gegeben. ausserdem wie soll das auch gehen, da bräuchte man denn ja 2 Autos, eins in dem nur wegen des und mit dem nur das behinderte Kind gefahren wird und eins für den Rest der zur Familie des behinderten Kindes gehört. das kanns ja auch nicht sein. das würde ja die Steuerbefreiung ad absurdum führen und wir Eltern/Elternteile mit einem behinderten Kind, das wegen seines SBA einen Anspruch auf die KFZ-Steuerbefreiung hat, könnten keine Steuerbefreiung mehr beantragen.

    #2
    Zitat von marionundc0 Beitrag anzeigen

    ..."da rief ich dann im Finanzamt an und erkundigte mich. alles Humbug, meinte der zuständige Finanzbeamte. ich kann alle Fahrten machen, die zum Haushalt des behinderten Kindes gehören, also das behinderte Kind zum Arzt bringen, zum KIGA, Sportgruppe, Therapie etc, einkaufen (da muss das behinderte Kind nicht mit dabei sein, in der Regel macht man es ja dann, wenn es in Schule/Werkstatt etc ist, schon allein wegen der Belastung fürs Kind) ebenso könnte ich auch seine Geschwister zum Arzt, zur Sportgruppe, Schule, etc. fahren, auch könnte ich die älteren Geschwister nachts von der Disco abholen, wenn kein Bus mehr fährt. ebenso wenn ich selbst zum Friseur etc muss. man darf es nur bspw. nur nicht nützen, um damit seinen Arbeitsplatz zu erreichen. oder damit Abends für die Fahrt ins Kino.
    nun wäre es seit 2 Jahren so,das man das steuerbefreite Auto nur nützen dürfe,wenn a) das behinderte Kind im Auto säße oder man es abholt und man müsste nachweisen, das man grade auf dem Weg ist, es abzuholen. also praktisch genau die selbe Aussage wie damals. leider kursieren immer wieder solche irritierenden Aussagen rum.
    Hallo Marion,

    um dieses Thema geht es öfters zB. auch in diesem Thread hier:
    http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic120968.html

    Hier im Steuermerkblatt vom bvkm steht dazu:
    TEIL 2: KRAFTFAHRZEUGSTEUER
    ..."Schwerbehinderte Menschen, die Halter eines Kraftfahrzeuges sind, können aufgrund des KraftStG voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushalts benutzt wird."...

    ..."Die Vergünstigungen können auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen werden und darf von den Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Kindes stehen."...

    Komplette Info:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/St...2016online.pdf

    Hier gibt es auch Infos zum Thema
    • Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt,dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.
    • Die Benutzung durch Dritte ist nur ausnahmsweise dannunschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten geschieht.
      Fährt also ein Dritter im Beisein des Behinderten das Fahrzeug, so ist dies stets unschädlich. Ebenso gilt dies z. B. für Abholfahrten durch einen Dritten, da diese mittelbar ebenfalls der Fortbewegung des Behinderten dienen. Hierzu zählen auch alle Fahrten, die mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeuges zusammenhängen, da sie eine Bedingung für die Benutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten darstellen.
      Benutzt eine zu demselben Haushalt wie der Behinderte gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, so dass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar (Finanzministerium Hessen vom 03.04.1980, S - 614).
    Komplette Infos:
    https://www.adac.de/infotestrat/mobi...en/kfz-steuer/

    Nicht
    erforderlich ist, dass der behinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt. Daher ist die Steuerbegünstigung z.B. auch bei behinderten Kindern, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, möglich. Allerdings darf das Fahrzeug nur für den Transport oder die Haushaltsführung des behinderten Erwchsenen bzw. Kindes benutzt werden.

    Komplette Info:
    http://www.betanet.de/betanet/sozial...teuer-230.html


    ---------------------------------------------------------------------------------

    Die Infos widersprechen eindeutig der Aussage Deines Finanzbeamten ?!
    Dein Friseurbesuch oder die "Taxifahrten" für Deine anderen Kinder fallen wohl eindeutig unter "steuerschädlich"?!
    Eine solche Aussage vom Finanzamt würde ich mir unbedingt immer schriftlich geben lassen.

    Soviel ich weiß war das auch schon immer so....
    http://www.intakt.info/forum/forum/e...734-kfz-steuer

    LG
    ​​​​​​​Monika




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      #3
      Hallo Monika,

      es hieß damals, alle Fahrten die mit dem Haushalt des behinderten Kindes zusammenhängen, also auch wenn ich seine Geschwister fahren musste. ich hatte damals extra auch gefragt, ob ich seine Geschwister fahren darf oder selbst zum Arzt etc mit den steuerbefreiten Auto. und ich wurde wirklich umfassend beraten. auch wurde mir erklärt, was mit Haushalt des Kindes gemeint ist. in deiner Info oben steht ja nur, das was zum Transport und Haushaltsführung des behinderten E. oder K. gehört. und wenn es eben mehr Personen sind, die zum Haushalt des behinderten Kindes gehören, fallen die doch auch darunter.
      logisch eigentlich, weil denn könnte sich so eine Steuerbefreiuung nur die Familien haben, die nur ein Kind, das behinderte Kind haben oder die genug Geld für einen Zweitwagen für den Rest der Familie haben.
      als Alleinerziehende mit mehreren Kindern (darunter eins mit Schwerbehinderung) hätte ich weder das Geld noch die Zeit für einen Zweitwagen oder für die Öffis gehabt.
      zur Familie des behinderten Kindes gehören alle, die mit ihm in einem Haushalt leben, also Eltern oder Elternteil und Geschwister. das behinderte Kind das mit seinen Eltern etc. in einem Haushalt wohnt, lebt da ja nicht allein.
      was anders ist es, wenn ein Behinderter mit steuerbefreiten Auto einen eigenen Haushalt hat, da ist klar, dass das
      steuerbefreite Auto nur für ihm oder von ihm gefahren darf.

      ich werde aber noch die KFZ Steuerauskunft fragen.

      Kommentar


        #4
        Hallo Marion,

        vielleicht liest Du Dir diesen Thread zum Thema noch durch:
        http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic88696-0-asc-0.html

        Und hier:

        Merkblatt
        Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte

        Zweckfremd ist

        ..."- die Benutzung des begünstigten Kraftfahrzeugs durch dritte Personen (auch durch Familienangehörige), sofern sie nicht der Haushaltsführung bzw. der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dient. Eine zweckfremde Benutzung liegt somit auch bei Fahrten dritter Personen (z. B. Eltern) zur Arbeitsstätte oder bei sonstigen Fahrten (z. B. Urlaubsfahrten nur von dritten Personen) vor.Der Tatbestand der Mitbeförderung ist erfüllt, wenn die schwerbehinderte Person im eigenen Interesse ein bestimmtes Ziel ansteuert und bei dieser Gelegenheit eine dritte Person mitnimmt. Dies trifft nicht zu, wenn die Fahrt im alleinigen Interesse dritter Personen erfolgt.Die schwerbehinderte Person ist verpflichtet, den Wegfall und jede Änderung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein begünstigtes Fahrzeug zweckfremd verwendet, so entfällt die Steuervergünstigung für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Außerdem setzt sich die Halterin bzw. der Halter ggf. der Gefahr eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldbescheides wegen Steuerverkürzung aus.

        Sollten Zweifel über die steuerunschädliche Verwendbarkeit eines steuerbegünstigten Fahrzeugs bestehen, erteilt Ihnen das Informations- und Wissensmanagement Zoll:
        Telefon-Nummer: 0351/44834-550 E-Mail: info.kraftst@zoll.de gerne Auskunft.

        Komplettes Merkblatt:
        https://www.nuernberg.de/imperia/md/...behinderte.pdf


        Wenn Du zB die Geschwister zur ihrer Sportgruppe fährst oder Du zum Friseur fährst sind das doch Fahrten die im alleinigen Interesse von dritten Personen erfolgen ?!

        Verlass Dich bloß nicht auf irgendwelche mündlichen Auskünfte....bei einer Kontrolle kannst Du Dich nicht darauf berufen.

        LG
        Monika

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          #5
          ?????????????

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            #6
            Hallo Manu,

            bei uns hieß es, wir dürften das steuerbefreite Fahrzeug nur mit oder für den behinderten Menschen benutzen.
            Also dürfen wir mit dem Fahrzeug eine Ausflugsfahrt machen, wenn unsere behinderte Tochter mitfährt.
            Und ich darf alleine mit dem Fahrzeug fahren, wenn ich (auch) für unsere behinderte Tochter einkaufe.

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              #7
              Wir haben mehrere Fahrzeuge. Keines davon ist auf unser Kind angemeldet. Auch unser Diesel Fahrzeug nicht, welches wir eigentlich nur für unser Kind und unsere gemeinsamen Interessen angeschafft haben. Wir nutzen aber die KM Pauschale beim Steuerausgleich und da wir alles aufschreiben, kommen wir da auch auf satte 12000 - 15000 KM im Jahr. Wir haben einen guten Freund, welcher in führender Position im Finanzamt sitzt. Er hat uns erklärt, dass es sich um Steuerhinterziehung handelt, würden wir das Fahrzeug nicht im Sinne unseres Sohnes nutzen.
              Jeder kann es für sich selbst entscheiden, wie er die Rechtsprechung auslegt. Man sollte aber bedenken, dass man mit einem Fahrzeug im Haushalt wohl nicht immer nur im Sinne des Kindes unterwegs ist. Irgendwann fährt man auch mal selbst damit zum Arzt oder ähnliches. Und wenn es noch Geschwisterkinder im Haushalt gibt, wird es immer schwerer, sollte man mal in die Beweispflicht kommen.

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