Hallo zusammen,
ich habe eine Frage an euch und erhoffe mir, hier eine Antwort zu finden. Es geht um den Anspruch eines Integrationshelfers in einer Heilpädagogischen Tagesstätte. Aufgrund von Fremd- und Eigengefährdung ist ein solcher dringend erforderlich.
Werden die Kosten bei Bedarf immer vom Kostenträger übernommen, oder geht der Bezirk davon aus, dass der erforderliche Betreuungsbedarf mit den Kostensätzen abgedeckt ist? Gibt es da Ausnahmen, oder wie verhält sich da der Rechtsanspruch gegenüber dem Bezirk, bzw. dem Kostenträger?
Im Voraus vielen Dank.
ich habe eine Frage an euch und erhoffe mir, hier eine Antwort zu finden. Es geht um den Anspruch eines Integrationshelfers in einer Heilpädagogischen Tagesstätte. Aufgrund von Fremd- und Eigengefährdung ist ein solcher dringend erforderlich.
Werden die Kosten bei Bedarf immer vom Kostenträger übernommen, oder geht der Bezirk davon aus, dass der erforderliche Betreuungsbedarf mit den Kostensätzen abgedeckt ist? Gibt es da Ausnahmen, oder wie verhält sich da der Rechtsanspruch gegenüber dem Bezirk, bzw. dem Kostenträger?
Im Voraus vielen Dank.