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    KFZ-Steuer

    Hallo,

    eine Frage beschäftigt mich schon länger: Mein Sohn ist 2 1/2 und hat in seinem Behindertenausweis B,G, und H. eingetragen. Ein KFZ auf seinen Namen würde also von der KFZ-Steuer befreit.
    Kann ich den auch ein KFZ der Eltern befreien lassen? Oder kann ich mein Auto auf meinen minderjährigen Sohn zulassen, um von der KFZ-Steuer befreit zu werden?
    Wir wohnen in der Stadt, und bräuchten warscheinlich kein Auto ohne behindertes Kind.

    Sternendoktor

    #2
    Hallo,

    ob man eine Steuerbefreiung auch beim Merkzeichen G bekommt weiß ich nicht. Wir haben aG.

    Ein Auto von uns (wir haben zwei) ist auf meinen behinderten Sohn zugelassen und steuerbefreit. Mit diesem Fahrzeug dürfen allerdings nur Fahrten mit dem Behinderten, Fahrten für den Behinderten, Einkaufsfahrten, Tankfahrten und Fahrten zur Reparaturwerkstätte getätigt werden.

    Liebe Grüße
    Ulli

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      #3
      Hallo,

      so wie bei der Ulli ist bei uns auch. Welche Merkmale im Ausweis eingetragen sein müssen kann dir aber die KFZ-Steuerstelle des
      Finanzamtes sagen.
      Das Auto muß dann aber auf das Kind zugelassen sein.
      Die Versicherung kann dann auf dem Namen des Kindes laufen,
      einige Versicherungen haben da feste Konditionen.
      Elenas Auto ist aber auf mich versichert da ich einen hohen
      Schadensfreiheitrabatt habe.

      Schmunzeln muss ich immer wieder über die Briefe vom RP die mit folgendem Satz abfangen:

      "Sehr geehrte Frau Elena Weber, Ihnen wird zur Last gelegt am ..."

      Was würden die machen wenn die merken das meine Tochter
      nie selbst ein Auto fÜhren kann?


      Ulrich

      Kommentar


        #4
        Hallo Sternendoktor,

        um das Fahrzeug auf das Kind zuzzulassen um die Steuern zu sparen ist kein aG nötig. Wichtig ist das H und das habt ihr ja.
        Man geht mit einer Vollmacht seitens der Eltern und dem Schwerbehindertenausweis und was man sonst mit zur Anmeldung benötigt zur Zulassungsstelle und meldet das Fahrzeug einfach auf dem Namen des Kindes an. Die Versicherung kann bleiben wie bisher nur man sollte denen miteilen, dass der Halter nun das Kind ist und man selbst eben der Fahrzeugführer. Des Weiteren könnt ihr durch das B im Ausweis in öffentlichen Verkehrmitteln als Begleitperson kostenlos mitfahren. Außerdem bekommt man öfters auch bei Veranstaltungen, Zoos etc. Vergünstigungen oder sogar kostenlosen Eintritt. Also fragen lohnt sich immer.

        Viele Grüße

        Yvonne

        Kommentar


          #5
          Hallöchen Ihr lieben

          das fand ich dazu:

          Geltendmachung von Kraftfahrzeugskosten

          Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen »G«) oder mit einem GdB von wenigstens 80 % können in angemessenem Umfang private Kraftfahrzeugkosten geltend machen. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von 3.000 km jährlich (entspricht 900,- €). Als Betrag können 0,30 € pro km angesetzt werden. Eine höhere Fahrleistung kann auch anerkannt werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies z. B. durch ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der vom behinderten Menschen durchgeführten Privatfahrten, nachgewiesen wird.

          Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung und Hilflosen (Merkzeichen »aG« und »H«) können alle Kraftfahrzeugkosten, also auch Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, geltend gemacht werden. Als angemessen gilt in der Regel ein Aufwand von 15 000 km jährlich (entspricht 4.500,- €). Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

          Eltern oder Ehegatten des behinderten Menschen können die Kfz-Kosten auf Antrag auf sich übertragen und dann diese Kraftfahrzeugkosten geltend machen, allerdings nur für Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.



          Kraftfahrzeugssteuer
          Auch die Kraftfahrzeugsteuer kann behinderten Menschen erlassen werden. Das gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die auf sie selbst zugelassen sind. Für die Zulassung ist ein eigener Führerschein nicht erforderlich, auch behinderte Kinder können daher Halter eines Kraftfahrzeugs sein. Das Fahrzeug muss aber dann ausschließlich im Interesse des behinderten Angehörigen zu dessen Transport genutzt werden.

          Behinderte, die ein »G« im Ausweis haben, erhalten eine Befreiung von 50 % der Kfz-Steuer nur unter der Voraussetzung, dass keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr durch den Kauf einer entsprechenden Wertmarke in Anspruch genommen wird. Personen mit einem »H«, »BI« oder »aG« im Ausweis erhalten weiterhin beide Vergünstigungen, sie sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer generell befreit (siehe unten).



          Pflege behinderter Angehöriger
          Für die Pflege eines behinderten Angehörigen (Merkzeichen »H«) können entweder die tatsächlichen Kosten (§ 33 ESTG) oder ein Pauschbetrag von 924,- € geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Menschen mit Behinderung persönlich durchfuhrt. Eine zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft ist dabei ohne Bedeutung.

          Quelle: http://www.intakt.info/69-0-schwerbehinderung.html

          - weiter unten unter "Beitragsnachlass in der Kraftfahrtversicherung "

          Gruß Anke

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