Hallöchen Ihr lieben
das fand ich dazu:
Geltendmachung von Kraftfahrzeugskosten
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen »G«) oder mit einem GdB von wenigstens 80 % können in angemessenem Umfang private Kraftfahrzeugkosten geltend machen. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von 3.000 km jährlich (entspricht 900,- €). Als Betrag können 0,30 € pro km angesetzt werden. Eine höhere Fahrleistung kann auch anerkannt werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies z. B. durch ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der vom behinderten Menschen durchgeführten Privatfahrten, nachgewiesen wird.
Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung und Hilflosen (Merkzeichen »aG« und »H«) können alle Kraftfahrzeugkosten, also auch Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, geltend gemacht werden. Als angemessen gilt in der Regel ein Aufwand von 15 000 km jährlich (entspricht 4.500,- €). Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Eltern oder Ehegatten des behinderten Menschen können die Kfz-Kosten auf Antrag auf sich übertragen und dann diese Kraftfahrzeugkosten geltend machen, allerdings nur für Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.
Kraftfahrzeugssteuer
Auch die Kraftfahrzeugsteuer kann behinderten Menschen erlassen werden. Das gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die auf sie selbst zugelassen sind. Für die Zulassung ist ein eigener Führerschein nicht erforderlich, auch behinderte Kinder können daher Halter eines Kraftfahrzeugs sein. Das Fahrzeug muss aber dann ausschließlich im Interesse des behinderten Angehörigen zu dessen Transport genutzt werden.
Behinderte, die ein »G« im Ausweis haben, erhalten eine Befreiung von 50 % der Kfz-Steuer nur unter der Voraussetzung, dass keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr durch den Kauf einer entsprechenden Wertmarke in Anspruch genommen wird. Personen mit einem »H«, »BI« oder »aG« im Ausweis erhalten weiterhin beide Vergünstigungen, sie sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer generell befreit (siehe unten).
Pflege behinderter Angehöriger
Für die Pflege eines behinderten Angehörigen (Merkzeichen »H«) können entweder die tatsächlichen Kosten (§ 33 ESTG) oder ein Pauschbetrag von 924,- € geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Menschen mit Behinderung persönlich durchfuhrt. Eine zeitweise Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft ist dabei ohne Bedeutung.
Quelle:
http://www.intakt.info/69-0-schwerbehinderung.html
- weiter unten unter "Beitragsnachlass in der Kraftfahrtversicherung "
Gruß Anke