Liebes Forum,
wenn die haushaltsführende Person (in diesem Fall die Mutter) von Kind mit (geistiger) Behinderung ins Krankenhaus muss, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang (§ 38 Abs. 4 SGB V).
Frage 1:
Weiß jemand, was hier für die Kosten-Erstattung als "angemessener" Stunden bzw. Tagessatz (für 8h h) gilt? Ich finde nur einen alten Stand von 2009: Als angemessen galten hier Kosten von 8 € pro Stunde bzw. 64 € je Tag (Stand 2009).
Mir ist klar, dass Kostenersatz nicht bei engen Verwandten möglich ist, es geht in diesem Fall um die Anstellung von externen Kräften.
Frage 2:
wenn - wegen der Behinderung des Kindes - die Haushaltshilfe auch (sonder-/heil-)pädagogischen Hintergrund braucht, kann dann in solchen begründeten Fällen auch ein höherer Stundensatz für diese spezifische Haushaltshilfe begründet sein?
Danke für jede Hilfe,
Wolfgang
wenn die haushaltsführende Person (in diesem Fall die Mutter) von Kind mit (geistiger) Behinderung ins Krankenhaus muss, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessenem Umfang (§ 38 Abs. 4 SGB V).
Frage 1:
Weiß jemand, was hier für die Kosten-Erstattung als "angemessener" Stunden bzw. Tagessatz (für 8h h) gilt? Ich finde nur einen alten Stand von 2009: Als angemessen galten hier Kosten von 8 € pro Stunde bzw. 64 € je Tag (Stand 2009).
Mir ist klar, dass Kostenersatz nicht bei engen Verwandten möglich ist, es geht in diesem Fall um die Anstellung von externen Kräften.
Frage 2:
wenn - wegen der Behinderung des Kindes - die Haushaltshilfe auch (sonder-/heil-)pädagogischen Hintergrund braucht, kann dann in solchen begründeten Fällen auch ein höherer Stundensatz für diese spezifische Haushaltshilfe begründet sein?
Danke für jede Hilfe,
Wolfgang