Unten ein interessanter Link zu einem Urteil des Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.08.2012 - S 4 R 284/11 ER - zur Notwendigkeit der Mitaufnahme eines Elternteils für Reha von einem 8-jährigen Kind und die Pflicht für Rentenversicherung, die Kosten der mitaufzunehmenden Mutter zu tragen.
Besonders interessant an dem Urteil ist, dass das ärztliche Attest (insbesondere das eines Kinderarztes), dass die Mitaufnahme der Mutter aus medizinischen Gründen notwendig ist, vom Kostenträger akzeptiert werden muss, auch bei einem nicht schwer-mehrfachbehinderten Kind . Eine Einschränkung, dass nur ein Elternteil eines schwer behindertem Kind nach Vorschulalter mit aufgenommen werden kann, ist in keinen Richtlinien festgelegt, es müssen nach dem Vorschulalter besondere medizinische Gründe für die Mitaufnahme von Elternteil vorliegen, das reicht für die Mitaufnahme aus.
Bei Akut-Krankenhausaufnahme (nicht Reha!) entscheidet ausschließliche der aufnehmende Arzt über die Notwendigkeit der Mitaufnahme der medizinische notwendigen Begleitperson. Hier gilt: Wenn Elternteil in Akut-Krankenhaus aufgenommen werden muss, weil nur über die Mitaufnahme der Erfolg der stationären Behandlung des Kindes nach Entlassung sichergestellt werden kann, dann muss die Krankenkasse die Kosten für medizinische notwendige Begleitperson übernehmen.
Herzliche Grüße,
Wolfgang
Quellen:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
Mutter darf 8-jährigen Sohn in Reha begleiten
Rentenversicherung muss für die Unterbringung die Kosten übernehmen
Das Sozialgericht Gießen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Eilverfahren verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter eines 8-jährigen Kindes während dessen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
ausführlichere Darstellung: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14282
Besonders interessant an dem Urteil ist, dass das ärztliche Attest (insbesondere das eines Kinderarztes), dass die Mitaufnahme der Mutter aus medizinischen Gründen notwendig ist, vom Kostenträger akzeptiert werden muss, auch bei einem nicht schwer-mehrfachbehinderten Kind . Eine Einschränkung, dass nur ein Elternteil eines schwer behindertem Kind nach Vorschulalter mit aufgenommen werden kann, ist in keinen Richtlinien festgelegt, es müssen nach dem Vorschulalter besondere medizinische Gründe für die Mitaufnahme von Elternteil vorliegen, das reicht für die Mitaufnahme aus.
Bei Akut-Krankenhausaufnahme (nicht Reha!) entscheidet ausschließliche der aufnehmende Arzt über die Notwendigkeit der Mitaufnahme der medizinische notwendigen Begleitperson. Hier gilt: Wenn Elternteil in Akut-Krankenhaus aufgenommen werden muss, weil nur über die Mitaufnahme der Erfolg der stationären Behandlung des Kindes nach Entlassung sichergestellt werden kann, dann muss die Krankenkasse die Kosten für medizinische notwendige Begleitperson übernehmen.
Herzliche Grüße,
Wolfgang
Quellen:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
Mutter darf 8-jährigen Sohn in Reha begleiten
Rentenversicherung muss für die Unterbringung die Kosten übernehmen
Das Sozialgericht Gießen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Eilverfahren verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter eines 8-jährigen Kindes während dessen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
ausführlichere Darstellung: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14282