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Heilpädagogische Förderung

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    Heilpädagogische Förderung

    Gestern hat es ja Zeugnisse gegeben und das Ergebnis war bei unserem Kleinen sehr ernüchternd.

    Fazit: es wird eine heilpädagogische Einrichtung am Nachmittag dringend empfohlen. Das Jugendamt zahlt allerdings nicht komplett, wir müßen einen Zuschuß selbst tragen.

    Nun meine Frage: kann das wirklich vom Amt eingefordert werden?
    LG v. Sanne

    #2
    AW: Heilpädagogische Förderung

    Hallo Sanne!

    es wird eine heilpädagogische Einrichtung am Nachmittag dringend empfohlen.

    Das Jugendamt zahlt allerdings nicht komplett, wir müssen einen Zuschuß selbst tragen.

    Nun meine Frage: kann das wirklich vom Amt eingefordert werden?
    Das ist eine teilstationäre Eingliederungsmaßnahme und da ist tatsächlich ein Kostenbeitrag zu leisten.

    http://www.rehakids.de/phpBB2/viewto...1335927#133592

    Rechtliche Grundlage: SGB VIII § 91

    § 91 Anwendungsbereich


    ....(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:...

    Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
    3.
    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2



    Relevanz sind Absatz 1, Satz 3 (stationär, was ja sicher nicht infrage kommt)
    und Absatz 2, Satz 1 (das fett geschriebene)

    Es wird aber vom Einkommen noch ganz viel abgezogen.

    Wie das Einkommen berechnet wird:

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__93.html


    § 93 Berechnung des Einkommens
    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
    (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1.
    auf das Einkommen gezahlte Steuern und
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
    3.
    nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

    (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere

    1.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
    2.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    3.
    Schuldverpflichtungen.

    Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.


    Man kann entsprechend des letzten Satzes statt der 25 % Abzugspauschale die tatsächlichen Kosten als Bezug geltend machen.

    Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII

    Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder
    Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen-Lippe

    http://www.rhein-sieg-kreis.de/imper...iehung2005.pdf

    Das gilt bundesweit, da das SGB VII ein Bundesgesetz ist.


    Liebe Grüße

    Annette
    Zuletzt geändert von Blautopas; 20.02.2011, 09:54.

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      #3
      AW: Heilpädagogische Förderung

      Hallo Annette,
      ganz lieben Dank für Deinen sehr hilfreichen Beitrag. Dann werd ich mir das jetzt mal genauer ansehen.....
      LG v. Sanne

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        #4
        AW: Heilpädagogische Förderung

        Hallo Sanne!

        Zitat von Sanne40 Beitrag anzeigen
        ganz lieben Dank für Deinen sehr hilfreichen Beitrag. Dann werd ich mir das jetzt mal genauer ansehen.....
        Bitteschön! Bei teilstationären Maßnahmen ist der Kostenbeitrag nicht so sehr hoch, es geht um die so genannte Haushaltsersparnis und das dürfte nur Essensgeld sein.

        Mein Sohn wird ja vollstationär betreut und bei uns ist im Kostenbeitrag alles enthalten, auch Kleidung etc., deswegen ist der Kostenbeitrag entsprechend hoch.
        Liebe Grüße

        Annette

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          #5
          AW: Heilpädagogische Förderung

          Hallo Annette,
          wir hadern momentan noch an den Kosten für den Schulbegleiter, den wir die ersten drei Monate ja auch noch selbst bezahlen mußten. Mittlerweile geht zwar Geld vom Amt ein, aber unser Geld konnten wir bis jetzt noch nicht vollständig herausziehen.
          Alles geht halt einfach nicht. Aber das interessiert die Ämter ja nicht.
          LG v. Sanne

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