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Tante als Schulassistenz einstellen?

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    Tante als Schulassistenz einstellen?

    Hallo,
    unser Sohn ist Autist, 9 Jahre alt und besucht die Grundschule bei uns im Ort.
    Leider finden wir keine ordentliche Schulbegleitung. Seine Tante würde ihn ab jetzt gerne begleiten,
    dürften wir Sie über das persönliche Budget überhaupt einstellen, oder ist das rechtlich nicht möglich weil sie ja zur
    Familie gehört?

    Natürlich würden wir mit ihr einen Arbeitsvertrag abschließen, ganz normal wie mit einer fremden Person.
    Aber bei ihr wissen wir eben das sie super mit ihm zurecht kommt.
    Immerhin wäre das schon die fünfte Begleitung in zwei Jahren.

    Gruß LaLaTu
    Zuletzt geändert von Volker; 28.09.2015, 09:59.

    #2
    AW: Tante als Schulassistenz einstellen?

    Hallo LaLaTu,

    zu Deiner Frage sagt das BMAS:
    Können Familienmitglieder über das Budget als persönliche Assistenz eingestellt werden?

    Grundsätzlich können Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht und im Rahmen Persönlicher Budgets entgolten werden. Aber wenn es sich um so genannte "Beistandspflichten" handelt, die zum Beispiel Eltern gegenüber ihren behinderten Kindern erfüllen müssen, dann geht das nicht.

    Die Beistandspflichten sind geregelt im § 1353 BGB:

    d) Beistand und Fürsorge

    Eine weitere Ehepflicht ist es dem anderen Ehegatten Beistand und Fürsorge zukommen zu lassen. Diese kann sich dabei auf die Person des Ehegatten selbst, auf Kinder, Eltern und auch auf das Vermögen beziehen. Die Beistandspflicht endet auch mit der Trennung nicht, diese kann allerdings die Anforderung an die konkrete Hilfeleistung verringern. Weitere Fälle sind insbesondere auch Krankheiten, die Pflicht den anderen Ehegatten im Rahmen des zumutbaren von strafbaren Handlungen abzuhalten (wobei es gegen die ehelichen Pflichten verstößt eine Strafanzeige gegen den anderen Ehepartner zu erstatten). Die Pflicht wurde sogar soweit ausgestattet, dass die Rechtsprechung vielfach eine strafrechtliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB gegenüber Dritten befürwortet, soweit die Straftat im besonderen Herrschaftsbereich der Ehegatten, also zum Beispiel innerhalb der Ehewohnung geschieht. Hieraus folgen auch viele Rücksichtnahmeplfichten im Vermögensbereich, beispielsweise auch die Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung, wenn diese günstiger.

    KURZFASSUNG: Eltern stehen für ihre Kinder ein und umgekehrt, Ehegatten stehen füreinander ein.


    Somit hat die Tante keine Beistandspflichten für Dein Kind und kann die Assistenz übernehmen -
    auf das Dein Junior endlich eine dauerhafte Vertrauensperson an seiner Seite hat!!!
    Zuletzt geändert von Volker; 28.09.2015, 09:59.

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