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Unterhalt des Vaters bei Grundsicherung

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    Unterhalt des Vaters bei Grundsicherung

    Hallo zusammen,

    ich hoffe, dass ich im richtigen Themenbereich bin.
    Ich bin geschieden und habe eine 22 jährige Tochter mit Down-Syndrom. Meine Tochter arbeitet seit einem Jahr in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren. Sie erhält Unterhalt von ihrem Vater.
    Nun habe ich Anfang des Jahres die Grundsicherung für meine Tochter beantragt und nach 7 Monaten Wartezeit bekommt nun meine Tochter rückwirkend Grundsicherung gezahlt. Den Unterhalt des Vaters gab ich im Antrag als Einkommen meiner Tochter an.
    Nun fordert der Vater den Unterhalt für diese 7 Monate zurück mit der Begründung dass unsere Tochter ja nun Grundsicherung rückwirkend bekommt.

    Meiner Meinung nach muss ich gar nichts zurückzahlen, weil ich ja den Unterhalt angegeben habe.Er kann ab jetzt sofort den Unterhalt einstellen, dann muss ich halt beim Grundsicherungsamt diese Änderung melden und die Grundsicherung wird neu berechnet. Stimmt das so oder muss ich doch rückzahlen??
    Ich hoffe jemand kann mir helfen.

    Vielen Dank schon mal !

    #2
    AW: Unterhalt des Vaters bei Grundsicherung

    Hallo Coolmum,
    du hast alles richtig gemacht, als du den Unterhalt des Vaters angegeben hast, du bist ja schliesslich zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet.
    Dein Exmann hätte zwar ab Volljährigkeit deiner Tochter den Unterhalt einstellen können und auf die Vorrangigkeit der Sicherung der Existenz durch die Grundsicherung und eine Antragstellung durch euch verweisen können, tatsächlich gezahlter Unterhalt wird aber auf diese angerechnet, d.h. die Grundsicherung entsprechend vermindert.

    Wenn also der Vater dies nicht getan hat und auch nicht explizit den Unterhalt lediglich unter Vorbehalt gezahlt, dann hat deine Tochter lediglich einen verminderten Satz an Grundsicherung bekommen und sie ist auch weder verpflichtet, noch in der Lage ihm Unterhalt zurück zu zahlen.

    Es gibt übrigens ein Urteil, wo ein Rechtsanwalt zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil er seinen Mandanten nicht entsprechend geraten hatte , die Unterhaltszahlungen an sein behindertes Kind zur Volljährigkeit einzustellen und es auf einen Antrag auf Grundsicherung zu verweisen.
    https://openjur.de/u/453287.html

    LG, amai
    Zuletzt geändert von amai; 14.09.2015, 12:43. Grund: Ergänzung

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      habe einen ähnlichen Fall.
      Vorab: Möchte von meiner Tochter auf keinen Fall eine Rückzahlung.
      Meine Frage:
      Wäre meine Ex als Vormund zu einer Mitteilung verpflichtet gewesen?
      Wäre das Landratsamt/Sozialamt zu einer Mitteilung mir gegenüber verpflichtet gewesen?

      Kann ich meine Ex bzw. das Sozialamt auf Schadenersatz belangen?

      Gruß
      bokla

      Kommentar


        #4
        Hallo Bokla,
        Herzlich Willkommen bei INTAKT.

        Zunächst einmal:Rechtsberatung und Klärung individueller Rechtsfragen oder -ansprüche können und dürfen in einem Selbsthilfeforum nicht erbracht werden, dazu sind Rechtsanwälte da.

        Was für eine Mitteilung genau hat man deiner Meinung nach versäumt dir zu machen?

        Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Schadensersatzforderung ja nur aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung erwachsen kann. So zum Beispiel wie in dem Fall, in dem der/die Anwält(in) mit der Interessenvertretung des Vaters in der Unterhaltssache beauftragt war und es aber unterlassen hat, ihren Klienten über die Rechtslage bzw. spezielle Rechtssprechung aufzuklären.

        Hast du denn regelmäßigen Kontakt zu deiner Tochter und Exfrau ? Da ergeben sich doch aus dem Gespräch und Umgang immer wieder Informationen zu Lebensumständen , die dich evtl.hätten veranlassen können, deine Höhe der Zahlungen bzw. die Unterhaltspflicht an sich überprüfen zu lassen (auch die Volljährigkeit mit 18 Jahren wäre ja so ein Anlaß gewesen, aktiv zu werden und dies zu tun).

        Oder bist du der Meinung , dass man dir vorsätzlich die Unwahrheit erzählt hat?

        Eine Verpflichtung deiner Exfrau sich für dich über deine Rechte und Pflichten sachkundig zu machen und dir mitzuteilen gibt es meiner persönlichen Meinung nach nicht.

        Als Betreuerin deiner Tochter ist sie verpflichtet, sich um die Belange eurer Tochter zu kümmern und gegenüber den Ämtern die notwendigen Anträge zu stellen und natürlich auch, dabei wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

        Meines Wissens gibt es auch keine Pflicht eines Sozialamtes ungefragt Auskünfte mitzuteilen oder Rechtsberatung zu betreiben. In erster Linie bearbeiten sie Anträge und wenden dabei die Gesetze auf die bestehenden Tatsachen an. Also zum Beispiel es besteht ein Unterhaltstitel und es wird Summe x monatlich gezahlt oder aber es wird eben keiner gezahlt, oder nur unter Vorbehalt, weil der Unterhaltstitel überprüft und aufgehoben werden soll oder lediglich als Darlehen bis der Antrag beschieden ist...etc., dementsprechend ändert sich der Anspruch und Höhe der Grundsicherung. Auch die gesetzlich zustehende Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörden ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

        LG, amai



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