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Vollstationäre eingliederungshilfe

Gast 06.12.2018, 06:42#1
Hallo

gerne möchte ich zu o.g Thema um Rat fragen:
meine Tochter war 1 Jahr in einer vollstationären Einrichtung.
ihr Einkommen würde abzüglich Taschengeld und kleidergeld eingezogen.
nach sgb$92(3)/88 darf das Geld jedoch nur in angemessenen Verhältnis eingezogen werden.
was heisst das??
für ambulant betreutes Wohnen würde ihr (Betreuung 2 mal die Woche ) wurden ihr 10.000 Erspartes schon 2013 eingezogen.

meine Tochter ist deshalb seit Jahren depressiv.
und perspektivlos.

darf das sein??
vielen Dank
werner62 06.12.2018, 09:02#2
Hallo Gast,

Deine Tochter bekommt Leistungen nach dem SGB XII ?

Schau mal hier:
Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen
https://www.betanet.de/sozialhilfe-e...vermoegen.html



11. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe
12. Weitere finanzielle Verbesserungen zugunsten von Menschen mit Behinderung
Komplette Info:
http://bthg.lebenshilfe.de/wData-bth...g-18042017.pdf



Hinweis zu §§ 87,88 SGB XII – Einkommenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze
Stand 05.2017
https://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/DA_Sozi_Wpt/Hinweis_zu______87_88_SGB_XII_05.2017.pdf

LG
Monika