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Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndrom

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    Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndrom

    Hallo ihr lieben,

    bin gerade auf dieses Forum gestoßen, als ich bezüglich Mehrbedarf, Behinderung und ALG2 gegoogelt hab.

    Kurz zu uns:
    Mein Sohn ist gerade ein Jahr geworden und leidet am Menkes-Syndrom (Kupferstoffwechselstörung, hypoton, kaum Kopfkontrolle, globale Entwicklungsstörung, Entwicklungsstand eines 2monatigen Säuglings). Er hat PS2, SBA ist beantragt. Nun musste ich meine Elternzeit verlängern, weil wir erst ab Herbst einen Krippenplatz für Marty haben.

    Zur "Überbrückung" beziehen wir nun ALG2 und ich sehe mit den Mehrbedarfen so gar nicht durch. In wie weit wird bei einem Kind mit Behinderung Mehrbedarf genehmigt? Allgemein (habe etwas von 17% gelesen, gelten die auch für 1jährige?) und auch im Speziellen für Einzelbedarfe, wie zum Beispiel die Zuzahlungen für sämtliche Hilfsmittel (Rehabuggy, Therapiestuhl, Rehaautositz)? Wir stehen noch ziemlich am Anfang und so langsam verliere ich den Überblick. Auch haben wir noch keinen Bescheid bezüglich des SBA, sollte ich den Mehrbedarf trotzdem schon beantragen oder gilt er sowieso erst mit dem Einreichen des SBA?

    Liebe Grüße und jetzt schon mal vielen Dank!
    Laura

    #2
    AW: Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndro

    Hallo Laura,

    herzlich Willkommen hier im Forum.

    vielleicht helfen Dir die Infos in diesem Link weiter:
    http://www.betanet.de/betanet/sozial...lgeld-568.html

    und hier:
    http://www.intakt.info/forum/showthr...und-Mehrbedarf

    Liebe Grüße
    Monika

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      #3
      AW: Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndro

      Hallo Laura,

      über das ALG II habt Ihr leider keinen Mehrbedarf. Mehrbedarf bekommen nur erwerbsunfähige Leistungsempfänger mit Merkzeichen G im Ausweis oder wenn Eingliederungshilfe gezahlt wird (Leistungen zur Teilhabe). Da man im SGB II erst ab 15 Jahren als erwerbsfähig gilt, dürfte also bei Deinem kleinen dieser Mehrbedarf nicht greifen.

      LG
      Anke

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        #4
        AW: Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndro

        Liebe Monika, liebe Anke,

        ich danke euch beiden für eure Antworten, die Links und die Infos. Ich habs schon geahnt, war bei ALG2 wahrscheinlich nicht anderes erwartet.

        Immerhin kam jetzt schon der Bescheid des SBA-Antrags und es wurde alles bewilligt, was wir beantragt haben (haben wir mal Glück gehabt): GdB 100 und MZ G, aG, H und B

        Liebe Grüße, Laura

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          #5
          AW: Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndro

          Hallo Laura,

          herzlich Willkommen auf unseren Seiten und in unserem Forum von intakt.info. Du hast ja schon einiges an Info bekommen. Hier in unserem Forum schreiben sehr kompetente Eltern mit. So bleibt mir jetzt erst einmal, dir einen guten Erfahrungsaustausch zu wünschen und dass es mit dem Krippenplatz im Herbst klappt und ihr zwischenzeitlich gut über die Runden kommt. Eine gute Zeit für euch.

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            #6
            AW: Mehrbedarf bei ALG II - Kind mit Menkes-Syndro

            Hallo Laura, ich sehe gerade, dass Du in Sachsen wohnst. Ich habe einen kleinen Tip für Dich.... In Sachsen gibt es das Landesblindengeld. Dies wird auch für "Nicht Blinde" Kinder mit einen Grad der Behinderung von 100% gewährt. Dieses beträgt monatlich 77€. Da er nun 1 Jahr alt ist, dürfte Euch dieses Geld also zustehen! Viele wissen dies leider nicht und dieses wird auch nur in wenigen Bundesländern gezahlt, wenn keine Sehschwäche oder Blindheit vorliegt.

            "Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG)Blinde, hochgradig Sehschwache, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem LBlindG. Blinde haben Anspruch auf ein monatliches Blindengeld in Höhe von 333,00 €; Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent dieser Leistung. Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für hochgradig Sehschwache 52,00 €, für Gehörlose 103,00 € und für schwerstbehinderte Kinder 77,00 €. Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem LBlindG sind die Landkreise im Freistaat Sachsen und die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig."

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