Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Vater verstarb am 18.08.2018.
Dieser erhielt aufgrund seiner Behinderung und Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3) Eingliederungshilfe.
Unter anderem ambulante Pflege zu Hause von der Bruderhausdiakonie. Diese Hilfe bekam er seit 2015.
Nun bekam ich vom zuständigen Landratsamt einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass die Leistungen anscheinend darlehensweiße genehmigt wurden. Mein Vater hatte eine kleine Eigentumswohnung die er selbst genutzt hatte.
Ich werde jetzt aufgefordert diese zu verkaufen und die Leistungen in Höhe von 64.956 zurück zu bezahlen.
Ist das rechtens?
Darf eine von meinem Vater eigens genutzte Wohnung als Vermögen angesehen werden?
Wenn ja, welche Vermögensgrenze gilt, wenn die Leistungen seit 2015 erbracht wurden? Zählt da die aktuelle Grenze von 30.000 Euro oder die 2600 Euro von dem Jahr 2015?
Einen Rechtsanwalt bei diesem Streitwert kann ich mir leider nicht leisten.
Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Hilfe und Ratschläge,
Viele Grüße
Mein Vater verstarb am 18.08.2018.
Dieser erhielt aufgrund seiner Behinderung und Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 3) Eingliederungshilfe.
Unter anderem ambulante Pflege zu Hause von der Bruderhausdiakonie. Diese Hilfe bekam er seit 2015.
Nun bekam ich vom zuständigen Landratsamt einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass die Leistungen anscheinend darlehensweiße genehmigt wurden. Mein Vater hatte eine kleine Eigentumswohnung die er selbst genutzt hatte.
Ich werde jetzt aufgefordert diese zu verkaufen und die Leistungen in Höhe von 64.956 zurück zu bezahlen.
Ist das rechtens?
Darf eine von meinem Vater eigens genutzte Wohnung als Vermögen angesehen werden?
Wenn ja, welche Vermögensgrenze gilt, wenn die Leistungen seit 2015 erbracht wurden? Zählt da die aktuelle Grenze von 30.000 Euro oder die 2600 Euro von dem Jahr 2015?
Einen Rechtsanwalt bei diesem Streitwert kann ich mir leider nicht leisten.
Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Hilfe und Ratschläge,
Viele Grüße