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Hilfe zum Lebensunterhalt: Nachweise von Eltern

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    Hilfe zum Lebensunterhalt: Nachweise von Eltern

    Hallo
    ich habe dazu auch eine Frage. Meine Tochter(18),sie lebt bei uns im Haushalt, erhält seit kurzem auch Grusi. Nun möchte das Amt auch die Vermögensverhältnisse von uns als Eltern durchleuchten.
    Meiner Meinung nach wir das Elternvermögen nicht berücksichtigt-es sei denn es liegt über 100.000 Euro.
    Das Amt fragt allerdings nicht nur nach Gehaltsnachweisen oder Steuerbescheiden, sondern nach allen...Versicherungen , Verbindlichkeiten wie Darlehen usw.
    Ich tue mich schwer damit alles offen zu legen. Besonders wenn es nicht muss.
    Mein Kind ist im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt beschäftigt und besitzt einen Schwerbehinderten Ausweis von zur Zeit 50% mit Merkzeichen H.Ich selbst habe die Betreuung übernommen.
    Vielleicht finde ich hier Rat ob es rechtens ist das wir alles darlegen müssen.
    Zuletzt geändert von Daniel; 04.01.2018, 13:30.

    #2
    Hallo,

    Deine Tochter bekommt Grundsicherung im Alter und bei
    Erwerbsminderung SGB XII
    ....richtig ?



    Schau mal hier in dem Merkblatt gibt es ausführliche Infos und Erklärungen zu dem Thema Grundsicherung SGB XII:
    --------------------

    Merkblatt zur Grundsicherung

    Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Das Merkblatt erklärt, wie behinderte Menschen durch die Grundsicherung ihren Lebensunterhalt sichern können und zeigt auf, welche Probleme bei der Leistungsbewilligung häufig auftreten.



    14. Ist die Grundsicherung abhängig

    vom Einkommen der Eltern?

    Grundsätzlich wird die Grundsicherung

    unabhängig vom Einkommen

    der Eltern gewährt. Ausgeschlossen

    ist der Anspruch auf

    Grundsicherung allerdings dann,

    wenn das jährliche Gesamteinkommen

    eines Elternteils 100.000 Euro

    überschreitet. Die Einkommensgrenze

    gilt also nicht für beide Eltern

    zusammen, sondern muss für jeden

    Elternteil einzeln betrachtet werden

    (so das BSG in seinem Urteil vom 25.

    April 2013, Az. B 8 SO 21/11 R). Ab

    1. Juli 2017 wird dies durch das RBEG

    auch gesetzlich klargestellt.....


    http://bvkm.de/wp-content/uploads/Gr...Änderungen.pdf

    ------------------------------------

    Von uns bekommt das Amt nichts dergleichen und es wurde auch noch nie danach gefragt.

    Bist Du sicher das Deine Tochter Grundsicherung SGB XII bekommt?


    Bei Sozialgeld nach dem SGB II würde auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt:

    ....."Für Personen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, käme nämlich beispielsweise nur ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht. Hat die Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist sie unverheiratet, bildet sie mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II), was wiederum zur Folge hat, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Verfügen die Eltern über ausreichendes Einkommen und Vermögen läuft der An-spruch auf Sozialgeld ins Leere."....

    Komplette Info:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/Mu...ngsbereich.pdf


    LG
    Monika

    Kommentar


      #3
      Hallo
      Danke für die schnelle Antwort!
      Im Bescheid steht Gewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII-Drittes Kapitel ( Hilfe zum Lebensunterhalt)
      Das scheint der Knackpunkt zu sein.
      Die volle Erwerbsminderung dauert auf jeden Fall die nachsten 2 Jahre an-dies ist die sie im Berufsbildungsbereich der Werkstatt ist-evtl danach weiter. Die dauerhafte, volle Erwerbnminderung steht auch in der Begründung.

      Auf der letzten Seite ist von Sozialhilfe und Bedarfgemeinschaft die Rede.
      Ich bin völlig neu auf dem Gebiet und total verunsichert.
      Der Brief des Kollegen lautet- Rechtswahrende Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß § 93,94 des SGB XII.
      In dem heißt es das wir verpflichtet sind Auskunft zu erteilen.

      Ich habe auch in diversen Foren gelesen,dass die Eltern zur Unterhaltszahlung von um die 20 Euro herangezogen werden.
      Ich will nicht falsch machen. Ich finde das die Menschen mit Behinderung ein Recht auf Unterstützung haben.
      Sie wünschen sich bestimmt was anderes-es geht nur halt nicht.
      Die Infos des BVKM habe ich auch, ebenso von der KOKOBE, -das scheint aber nicht zu greifen. Warum....keine Ahnung.
      LG
      Sabine

      Kommentar


        #4
        Hallo Sabine,

        hier gibt es einen aktuellen Beitrag der Lebenshilfe zu dem Thema.
        Selbst Bundesländer lehnen die neue Regelung ab.
        Schau mal hier:
        http://www.intakt.info/forum/forum/t...1568#post91568

        Hattest Du denn einen Widerspruch eingelegt?



        Zu der Unterhaltspflicht schau mal hier:
        -----------------
        6. Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern mit Behinderungen

        Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen oder Hilfe zur Pflege, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,75 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

        Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

        Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monatlicher Pauschalbetrag von maximal 57,95 € von den Eltern verlangt.....
        http://www.betanet.de/betanetprint/s...licht-424.html


        Und hier:

        5. Unterhaltspflicht
        Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Hilfebedürftigen sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Näheres unter Unterhaltspflicht.

        Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ihrer volljährigen pflegebedürftigen Kinder oder Kinder mit Behinderungen einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 SGB XII).....
        http://www.betanet.de/betanetprint/s...rhalt-190.html


        § 94 SGB XII
        https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html


        -------------

        LG
        Monika

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          #5
          Hallo Monika
          das was Du oben aufgelistet hast , habe ich auch in diversen Infos gefunden.
          Es ist Hilfe zum Lebensunterhalt.
          Nur warum fordert das Amt das ich alles vorlegen muss?
          Ich bin gerne bereit die 25,19 Euro zu bezahlen, das sagt einem aber keiner das man das tun soll.
          Vielen Dank-ich werde mich noch weiter einlesen und dann schauen wie ich da weiter verfahre.
          LG Sabine

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            #6
            Hallo!

            Das geht grad bisschen kunterbunt durcheinander hier.

            Bei der bezogenen Leistung handelt es sich also um Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (HLU).
            Grund dafür vermutlich: "Die volle Erwerbsminderung dauert auf jeden Fall die nachsten 2 Jahre an" - es scheint also keine dauerhafte, vollständige Erwerbsminderung zu bestehen, was aber für den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII (Grusi) erforderlich wäre.
            Sozialgeld nach SGB II ist nochmal eine völlig andere Baustelle.

            Die Regeln der HLU sind andere, als die der Grusi.


            Nur warum fordert das Amt das ich alles vorlegen muss?
            Frag da doch einfach mal nach! :)


            Ich bin gerne bereit die 25,19 Euro zu bezahlen, das sagt einem aber keiner das man das tun soll.
            Das kommt von alleine noch - keine Sorge. ;)


            Grüße,

            Daniel

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