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Stopp Unterhaltungszahlung von Vater

Sperare 17.11.2017, 21:24#1
Einen schönen guten Abend an alle,
ein wenig habe ich mich durchgelesen und muss mich erst einmal dafür bedanken, dass hier so viele Informationen bereitstehen und das einem geholfen wird!

Zu meiner Geschichte: Vor kurzem habe ich die gesetzliche Betreuung in allen Bereichen für meine Schwester von meiner Mutter übernommen, die seit Geburt geistig und körperlich behindert ist. Sie lebt in einer betreuten Gemeinschaft für behinderte Menschen, mein Vater hat bislang Unterhalt aufgrund eines Unterhalttitels an meine Mutter gezahlt, da meine Eltern seit Jahren geschieden sind. Nun, da ich die Betreuung übernehme hat mir mein Vater offenbart, dass er nun die Unterhaltszahlungen stoppt, da er schon lange nicht mehr unterhaltspflichtig ist wie jetzt herausgefunden hat. Er geht in der Annahme, dass meine Schwester Grundsicherung erhält und er deswegen nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet ist. Mir selbst liegen bislang keinerlei Unterlagen vor. Mein Vater vermutet, dass seine Zahlungen an meine Mutter meine Schwester in der Vergangenheit nicht erreicht haben und wird vermutlich jetzt über einen Anwalt eine Auskunft bei ihr über den Verbleib des Geldes erstreiten.

Die Frage ist, wenn er damit recht hat und angenommen das Geld ist nie oder nur gering bei meiner Schwester angekommen, müsste ich dann dieses Geld bei meiner Mutter einklagen? Sie verfügt jedoch über kein eigenes Einkommen und bezieht Hartz V.

Hat jemand vielleicht ähnliche Erfahrungen?

Lieben Dank!
Anke 18.11.2017, 00:05#2
Hallo,

hm ich denke, da gibt es etwas aufzuklären. Wovon hat Deine Schwester denn die ganze Zeit gelebt, wenn der Vater meint, seine Unterhaltszahlungen seien nicht bei der Tochter angekommen? Wenn die Mutti Hartz IV bezieht, muss sie ja alle Einkommen angeben. Ggf. wurden diese Gelder vom Vater dann Leistungsmindernd berücksichtigt. Müsste man klären.

Und warum sollten Sie das Geld bei ihrer Mutter einklagen? Wenn jemand ein Interesse daran hat, dann der jetzige Leistungsträger Ihrer Schwester. Also dann das Sozialamt.
werner62 18.11.2017, 12:18#3
Zitat von Sperare

..." mein Vater hat bislang Unterhalt aufgrund eines Unterhalttitels an meine Mutter gezahlt, da meine Eltern seit Jahren geschieden sind. Nun, da ich die Betreuung übernehme hat mir mein Vater offenbart, dass er nun die Unterhaltszahlungen stoppt, da er schon lange nicht mehr unterhaltspflichtig ist wie jetzt herausgefunden hat. Er geht in der Annahme, dass meine Schwester Grundsicherung erhält und er deswegen nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet ist. Mir selbst liegen bislang keinerlei Unterlagen vor. Mein Vater vermutet, dass seine Zahlungen an meine Mutter meine Schwester in der Vergangenheit nicht erreicht haben und wird vermutlich jetzt über einen Anwalt eine Auskunft bei ihr über den Verbleib des Geldes erstreiten."...

Hallo,

falls Deine Mutter einen Grundsicherungsantrag für Deine Schwester gestellt hat, hätte man die Unterhaltszahlungen angeben müssen. Es ist dann Einkommen und wird bei der Grundsicherung angerechnet.


Hier findest Du Infos dazu:
-----------------------------

16. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen

eines Elternteils aus?

Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten

Kind Unterhalt

– z.B. weil die Eltern geschieden

sind und der Vater zur Zahlung von

Unterhalt verurteilt wurde – handelt

es sich hierbei um Einkommen

des Grundsicherungsberechtigten,

welches bedarfsmindernd auf die

Grundsicherung anzurechnen ist.


Grundsicherungsberechtigte profitieren

also im Ergebnis nicht von solchen

Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsschuldner

– also z.B. der geschiedene

Vater – darf seine Unterhaltszahlungen

einstellen und das

grundsicherungsberechtigte Kind darauf

verweisen, dass es stattdessen

Leistungen der Grundsicherung in


Anspruch nehmen muss (so das OLG

Hamm in seinem Urteil vom 10. September

2015, Az. II-4 UF 13/15).

Bestehende Unterhaltstitel müssen in

diesem Fall vom Familiengericht aufgehoben

werden.

Komplette Info:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/Gr...Änderungen.pdf

---------------------------------------

Falls Deine Mutter die Unterhaltszahlungen verschwiegen hat, wird sich ggf das Sozialamt an Deine Mutter wenden, wie Anke ja auch schon geschrieben hat.

Falls Deine Mutter die Unterhaltszahlungen angegeben hat und sie wurden bei der Grundsicherung angerechnet würde ich sofort das Amt davon in Kenntnis setzen, das Dein Vater die Unterhaltszahlungen einstellen will.

LG
Monika
Sperare 19.11.2017, 16:10#4
Hallo ihr zwei,
vielen Dank für die ausführlichen Infos.

Ja, so ähnlich hatte das mein Vater auch ausgedrückt, dass meine Schwester dann über die Grundsicherung abgedeckt wäre. Ob sie aktuell Grundsicherung bekommt bespreche ich mit der Heimleitung.

Das Verhältnis zu meiner Mutter ist leider sehr schwierig, ich bekomme zu diesem Thema nur wenige Informationen und weiß nicht was sie beim Amt angegeben hat.

Könnt ihr denn sagen ab wann mein Vater dann nicht mehr unterhaltspflichtig ist?

Dankeschön!
Sperare 19.11.2017, 16:18#5
Zitat von werner62
Falls Deine Mutter die Unterhaltszahlungen verschwiegen hat, wird sich ggf das Sozialamt an Deine Mutter wenden, wie Anke ja auch schon geschrieben hat.

Und das Sozialamt bekommt dann davon Kenntnis, weil sich dann mein Vater wegen der Aufhebung des Unterhalttittels meldet?
Zitat von werner62
Falls Deine Mutter die Unterhaltszahlungen angegeben hat und sie wurden bei der Grundsicherung angerechnet würde ich sofort das Amt davon in Kenntnis setzen, das Dein Vater die Unterhaltszahlungen einstellen will

Dann hoffe ich, dass ich die Informationen von ihr bekomme und melde mich dann beim Sozialamt, danke!
werner62 19.11.2017, 19:24#6
Zitat von Sperare

Könnt ihr denn sagen ab wann mein Vater dann nicht mehr unterhaltspflichtig ist?

Hallo Sperare,

in dem Merkblatt für Grundsicherung vom bvkm
findest Du ausführliche Erklärungen zum Thema:

----------------------------------------------

2. Wer ist anspruchsberechtigt?

Menschen mit Behinderung haben

einen Anspruch auf Grundsicherung,

wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet

haben und voll erwerbsgemindert


sind. Voll erwerbsgemindert

sind Menschen, die wegen einer

Krankheit oder Behinderung außer

Stande sind, mindestens drei Stunden

täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

erwerbstätig zu sein. Die

volle Erwerbsminderung muss ferner

dauerhaft sein. Es muss also unwahrscheinlich

sein, dass sie behoben

werden kann....

Komplette Info:
http://bvkm.de/wp-content/uploads/Gr...Änderungen.pdf

-----------------------------------------------

Seit Deine Schwester Anspruch auf Grundsicherung hat (wie oben beschrieben) hätte Dein Vater
die Unterhaltszahlungen einstellen können.

Als neuer gerichtlich bestellter Betreuer müsstest Du doch alle bisherigen Unterlagen/Bescheide, Deine Schwester betreffend, übergeben bekommen. Anhand der Unterlagen wäre ja ersichtlich ob Unterhalt vom Amt angerechnet wurde.

LG
Monika
Sperare 19.11.2017, 20:52#7
Danke dir. Das heißt, mein Vater hätte die Zahlung schon vor Jahren einstellen können?

Anspruch auf alte Unterlagen habe ich leider nicht, von dem Amtsgericht wird lediglich empfohlen, dass meine Mutter die Unterlagen übergibt. Einen Teil habe ich, bei weitem aber nicht alles und es ist fraglich ob ich alles bekomme :-(.

Aber ich versuche Stück für Stück Klarheit zu bekommen
werner62 20.11.2017, 11:27#8
Zitat von Sperare
Anspruch auf alte Unterlagen habe ich leider nicht, von dem Amtsgericht wird lediglich empfohlen, dass meine Mutter die Unterlagen übergibt. Einen Teil habe ich, bei weitem aber nicht alles und es ist fraglich ob ich alles bekomme :-(.


Hallo,

verstehe ich nicht wirklich.
Warum hat man keinen Anspruch auf die Unterlagen?!
Wie soll man sich denn dann einen Überblick über den aktuellen Stand machen.


Schau mal hier unter:
-----------------------------
Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung

..."Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt.Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden."...

..."Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985 BGB) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als gesetzlicher Vertreter"...

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/...erkl.C3.A4rung

-----------------------------

Es gibt auch Betreuervereine wo Du Dich beraten lassen kannst.
zB;
http://awo-fulda.de/inhalt/beratung-...chen-betreuern

Findest Du sicher auch einen in Deiner Nähe.

Wichtig ist, das Du allen (Ämter, Banken, Krankenkasse, Pflegekasse usw) mitteilst das Du der Nachfolgebetreuer bist und somit jetzt der Ansprechpartner bist.

LG
Monika