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RBS Kürzung wegen Stromanteil

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    RBS Kürzung wegen Stromanteil

    Hallo zusammen,


    was genau bedeutet RBS-Kürzung Stromanteil?


    "Aufgrund folgender Änderung(en) ist eine Neuberechnung der Leistungen erforderlich:
    01.01.2016 bis 31.07.2017
    Änderung des Einkommensfreibetrages durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
    01.8.2017
    pauschale Kürzung des Regelsatzes, weil die Aufwendungen für den Strom bereits in den Aufwendungen für die Unterkunft enthalten und somit anderweitig gedeckt sind (§27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII

    Kennt sich jemand von euch da aus? Danke!

    ​​​​​​​Maria Magdalena


    #2
    Hallo Maria Magdalena,

    habt Ihr einen Mietvertrag mit pauschalen Nebenkosten gemacht?

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      #3
      Hallo Inge,

      "Die monatliche Miete beträgt 369,- Euro inkl. 64,- Euro monatliche Heizkosten, sowie inklusive sämtlicher monatlicher Nebenkosten in Höhe von € 43,50 (Müllentsorgung, Wasser- und Abwasserkosten, Steuern und Versicherungen, Heiz- und Kaminkehrerkosten, Reinigung der Räume, Hausmeistertätigkeiten, Enthaltungskosten und Reparaturen)"

      Kommentar


        #4
        Hallo Maria Magdalena,

        der Gesetzestext lautet:
        (4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat 1.nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder ...
        Vielleicht kennt jemand den rechtlichen Hintergrund?
        Ich kann leider nur Vermutungen liefern: es könnte(!) sein, dass der Grundsicherungsträger die Formulierung "inklusive sämtlicher monatlicher Nebenkosten" so interpretiert, dass auch die Stromkosten darin enthalten sind.
        Auf der anderen Seite habt Ihr die Stromkosten in den Nebenkosten nicht aufgeführt, was ja eigentlich bedeutet, dass sie auch nicht drin sind . . .
        Aber was das mit der Änderung des Einkommensfreibetrages durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zu tun hat, erschließt sich mir gar nicht - insbesondere weil die Neuberechnung der Leistungen ab 01.01.2016 (steht 2016 im Bescheid?) erforderlich sein soll.

        Kommentar


          #5
          Hallo Inge,
          Eine Neuberechnung ab 01.01.2016 erfolgte, die eine Nachzahlung in Höhe von Euro 322,46 aufgrund dem BTHG "bescherte".

          Eigenartig ist, zumindest für mich, die pauschale Kürzung jetzt zum 01.08.2017, da der Mietvertrag bereits seit 03/2014 existiert, Stromkosten in den Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufgeführt sind, da er auch nicht enthalten ist, sonst würden die Nebenkosten nur ca. 10 Euro betragen.

          Ich werde jedenfalls in Widerspruch gehen und die Angelegenheit meiner Anwältin weiterleiten, muss ich zwangsläufig, denn ich bin keine Juristin, im nächsten Leben werde ich das jedoch anstreben ......

          Danke für deine Hilfe

          Maria Magdalena

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