Hallo an alle mit Kindern die in einer Werkstätte arbeiten und Grundsicherung beziehen.
Auf nachfolgendes möchte ich hier gesondert aufmerksam machen, da meine GruSi-SB von diesen Änderungen nichts wusste, hat sich nach Aufforderung von mir aber gleich darum gekümmert. Neuer Bescheid ist auch schon da.
Änderungen zum 01.01.2017 betreffs Werkstattlohn:
1. Das Arbeitsfördergeld wurde von 26,00 € verdoppelt auf 52,00 € innerhalb der sonstigen Einkommensgrenzen und bleibt bei der Grundsicherung weiterhin
anrechnungsfrei
.
2. Der Freibetrag für den Werkstattlohn hat sich erhöht. Bisher 25% des übersteigenden Betrags, jetzt 50%.
Die Änderungen sind mit Inkrafttreten des BTHG zum 30.12.2016 wirksam. Die Art.2 und 11 BTHG enthalten die Änderung mehrerer Paragraphen im SGBIX: § 43 Arbeitsförderungsgeld
§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. 2Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. 3Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. 4Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234 m.W.v. 30. Dezember 2016
und SGB XII
Hab mal noch eine übersichtliche Darstellung angehängt. Seiten 1,3 + 5.
Anlage_BTHG_Wann-tritt-was-in-Kraft.pdf
Auf nachfolgendes möchte ich hier gesondert aufmerksam machen, da meine GruSi-SB von diesen Änderungen nichts wusste, hat sich nach Aufforderung von mir aber gleich darum gekümmert. Neuer Bescheid ist auch schon da.
Änderungen zum 01.01.2017 betreffs Werkstattlohn:
1. Das Arbeitsfördergeld wurde von 26,00 € verdoppelt auf 52,00 € innerhalb der sonstigen Einkommensgrenzen und bleibt bei der Grundsicherung weiterhin
anrechnungsfrei
.
2. Der Freibetrag für den Werkstattlohn hat sich erhöht. Bisher 25% des übersteigenden Betrags, jetzt 50%.
Die Änderungen sind mit Inkrafttreten des BTHG zum 30.12.2016 wirksam. Die Art.2 und 11 BTHG enthalten die Änderung mehrerer Paragraphen im SGBIX: § 43 Arbeitsförderungsgeld
§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. 2Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. 3Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. 4Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234 m.W.v. 30. Dezember 2016
und SGB XII
Hab mal noch eine übersichtliche Darstellung angehängt. Seiten 1,3 + 5.
Anlage_BTHG_Wann-tritt-was-in-Kraft.pdf