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    Eigenes Konto?

    Hallo

    Ich bin jetzt seit einem Jahr Betreuer meines Sohnes. Jetzt nach einem Jahr muss ich ja meinen Bericht einreichen. Nun soll ich Kontoauszüge vorlegen. Mein Sohn hat aber kein eigenes Konto, es läuft alles über meins. Die gute Frau am Telefon meinte, ich solle ihm eins eröffnen. Habt ihr Erfahrungen damit? dann muss ich für jeden Cent eine Quittung aufheben, getrennt einkaufen damit ich auch alle Belege für ihn alleine zusammen habe?

    Liebe Grüße
    Anja

    #2
    Hallo Anja,

    meine Tochter hat seit einigen Jahren ein eigenes Konto. Auf dieses wird die Grundsicherung gezahlt, und die Miete wird von dort auf unser Konto überwiesen.
    Als ich für die gesetzliche Betreuung oder für einen weiteren Antrag auf Grundsicherung die Kontoauszüge vorlegen musste, wurde bisher noch nie ein Nachweis für Ausgaben verlangt. Das wäre bei Kleinkram auch furchtbar mühsam und teilweise auch gar nicht möglich. Bei größeren Ausgaben (z.B. für Kleidung oder ein Möbelstück) hebe ich Quittungen ohnehin einige Zeit auf.

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      #3
      Hallo Inge,
      Mir hat man damals gesagt, ich muss für ALLES eine Quittung haben, wenn er ein eigenes Konto hat. Deswegen habe ich keins eröffnet. Meine Rechtspflegerin meinte auch, das es völlig ok ist, wenn er keins hat. Ich muss halt nur angeben für was das Geld verwendet wird. (Miete, Einkauf usw.) Aber nun soll ich ein Konto eröffnen. Weißt du vll ob die es von mir verlangen können?

      Liebe Grüße
      Anja

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        #4
        Hallo Anja,

        für uns als Betreuer (als Eltern) wahr es eine Bedingung ein eigenes Konto für unseren Sohn ein zu richten. Dort geht die Grundsicherung ein. Überweisungen oder Einkäufe zb. Kleidung gehen von seinem Konto ab.
        Einmal im Jahr muss ich drei aufeinander folgende Kontoauszüge dem Familiengericht vorlegen. Wenn Du den Antrag auf einmalige Aufwandsentschädigung beim Familiengericht stellst. Das ist alles!!!!
        Die Leute, die das als Berufs- Betreuer machen, die müssen jeden Beleg sammeln.

        Liebe Grüße
        Wintersonne

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          #5
          Hallo Anja,
          gesagt ist nicht geschrieben
          Der Regelsatz setzt sich aus verschiedenen "Bausteinen" zusammen, die insgesamt die Summe von 409 € Regelbedarf ergeben. Hier zeigt sich, dass diese Leistung ohnehin nur für die Grundsicherung reicht.
          Meines Wissens nach gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für einen Nachweis über der Verwendung der Grundsicherung. Wenn das also jemand von dir verlangt, dann bitte darum, dass das schriftlich gemacht wird mit einer Angabe der rechtlichen Grundlage (also: welches SGB, welcher § und welcher Absatz).

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            #6
            Ich danke Euch. Das hilft mir schon viel weiter.
            Liebe Grüße
            Anja

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              #7
              Hallo!

              Für die Rechtliche Betreuung gilt eigentlich: Die Vermischung von Vermögen des Betreuers und des Betreuten ist tabu. Dies folgt letztlich aus § 1805 BGB i. V. m. § 1908i BGB und damit ist an sich auch gemeint, dass Einnahmen eines betreuten Menschen nicht auf das Konto seines Betreuers überwiesen werden dürfen.


              In vielen Fällen ist das aber schrecklich unpragmatisch und unnötig, wenn es sich z. B. um Eltern-Kind-Konstellationen handelt und somit der betreute Mensch beim (ehrenamtlichen) Rechtlichen Betreuer lebt und von diesem versorgt wird.
              Daher besteht bei manchen Betreuungsgerichten die Rechtsauffassung, dass Befreite Betreuer, die mit dem von ihnen betreuten Menschen familiär zusammen leben, diesen unterhalten und versorgen, bestimmte Einnahmen des betreuten Menschen auf dem eigenen Konto direkt entgegen nehmen dürfen. Diese Rechtsauffassung findet sich meiner Kenntnis nach in unterschiedlicher Ausprägung und Liberalität, wird auch vom OLG Rostock in einem Urteil für eine bestimmte Konstellation so mitgetragen.

              Im immer wieder empfehlenswerten "Online-Lexikon Betreuungsrecht" finden sich hier noch ein paar Details zusätzlich.

              Zur Nachweispflicht:
              Eltern als Betreuer sind i. d. R. Befreite Betreuer, sie müssen z. B. keine jährliche Rechnungslegung vorweisen. Sehr wohl jedoch müssen Sie (zumindest de jure) am Ende der Betreuung eine abschließende Rechenschaft ablegen. Dazu kann auch die Vorlage von Ausgabebelegen, Quittungen, etc. gehören.
              Auch hier gibt es jedoch bei den Betreuungsgerichten unterschiedliche Verfahrensweisen. Es macht also Sinn, Rücksprache mit dem Gericht zu halten (und diese zu dokumentieren), welche Belege aufgehoben werden müssen.


              Gruß,

              Daniel

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                #8
                Guten Morgen Daniel und vielen Dank für Deine Antwort. So wurde mir das vor einem Jahr auch gesagt. Wie schon geschrieben, werde ich mich noch einmal mit dem Gericht in Verbindung setzen.

                Liebe Grüße
                Anja

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