Liebes Forum,
vielleicht habe ich es übersehen, deshalb nochmals hier der Hinweis für alle, die Grundsicherungsempfänger (mit Behinderung) sind und noch zu Hause wohnen:
Liebe Grundsicherungs-Empfänger bzw. Familien mit volljährigem Kind mit Behinderung, die noch zu Hause wohnen, und Grundsicherungsempfänger ist, falls Ihr noch nicht dazu informiert seid: Legt vor dem 31.12.2014 Widerspruch gegen den alten Grundsicherungsbescheid ein - falls Ihr das noch nicht getan habt.
Denn am 23.07.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben und Grundsicherung beziehen, Anspruch auf den vollen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) haben können. Der Betrag der Regelbedarfsstufe 1 liegt deutlich höher als die gewährte Regelbedarfsstufe 3 (ab 1.1.2015: 399 EUR, 2014 noch 391 EUR statt Regelbedarfsstufe 3 mit am 1.1.2015 320 EUR)!
Ein Musterschreiben findet Ihr hier:
http://www.lebenshilfe-bayern.de/ind...f3_jul2014.pdf
Ausführliche Info und Begründung unten im Text,
Herzliche Grüße,
Wolfgang
Infos:
Der Regelbedarf von 313 EUR, der bisher (gültig seit 1.1.2014) in den Grundsicherungsbescheiden eingetragen ist (wenn Grundsicherungsempfänger noch bei der Familie zu Hause lebt), ist Regelbedarfsgruppe 3 (die niedrigste). Ab 1.1.2015 werden in Regelbedarfsgruppe 3 dann 320 EUR gezahlt werden.
sh.
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-...php?listLink=1
Am 23.07.2014 aber hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben und Grundsicherung beziehen, Anspruch auf den vollen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) haben können. Der Betrag der Regelbedarfsstufe 1 liegt deutlich höher als die gewährte Regelbedarfsstufe 3 (ab 1.1.2015: 399 EUR, 2014 noch 391 EUR)!
Diese Entscheidung wird derzeit von den Sozialbehörden jedoch noch nicht umgesetzt, sondern weiterhin der verminderte Betrag der Regelbedarfsstufe 3 ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einem Rundschreiben an die Grundsicherungsämter vom 08.08.2014 angekündigt, dass es die Urteilsgründe (die noch nicht veröffentlicht sind) abwarten wird und dann eine Verwaltungsanweisung an die Grundsicherungsämter erlassen wird, wie mit der Entscheidung umzugehen ist.
Bis dahin sind die Grundsicherungsämter gehalten, weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 zuzuerkennen. Es bestehe kein Anlass, bestehende Bewilligungsbescheide anzupassen.
Um sich die Chancen einer Nachzahlung des Differenzbetrages rückwirkend (theoretisch bis zum 01.01.2013) zu erhalten, muss ein Antrag auf Überprüfung der Grundsicherungsbescheide, gegen die - wie vermutlich bei den meisten von Euch - in der Vergangenheit kein Widerspruch eingelegt wurde, spätestens bis zum 31.12.2014 beim Grundsicherungsamt eingegangen sein.
Überprüfungsanträge wirken nämlich lediglich bis maximal zum Beginn des Jahres vor Antragstellung zurück. Eine Information dazu, die auch ein Musterschreiben für einen Überprüfungsantrag enthält, findest Du hier:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Regelbedarfsstufe-3-Informationen-zur-derzeitigen-Verwaltungspraxis.php?listLink=1
Info zum Musterschreiben:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-...php?listLink=1
Muster-Schreiben:
http://www.lebenshilfe-bayern.de/ind...f3_jul2014.pdf
Langer Text, kurzer Sinn:
Legt Widerspruch mit dem Musterschreiben ein, sofern Ihr das noch nicht getan habt.
Herzliche Grüße,
Wolfgang
vielleicht habe ich es übersehen, deshalb nochmals hier der Hinweis für alle, die Grundsicherungsempfänger (mit Behinderung) sind und noch zu Hause wohnen:
Liebe Grundsicherungs-Empfänger bzw. Familien mit volljährigem Kind mit Behinderung, die noch zu Hause wohnen, und Grundsicherungsempfänger ist, falls Ihr noch nicht dazu informiert seid: Legt vor dem 31.12.2014 Widerspruch gegen den alten Grundsicherungsbescheid ein - falls Ihr das noch nicht getan habt.
Denn am 23.07.2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben und Grundsicherung beziehen, Anspruch auf den vollen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) haben können. Der Betrag der Regelbedarfsstufe 1 liegt deutlich höher als die gewährte Regelbedarfsstufe 3 (ab 1.1.2015: 399 EUR, 2014 noch 391 EUR statt Regelbedarfsstufe 3 mit am 1.1.2015 320 EUR)!
Ein Musterschreiben findet Ihr hier:
http://www.lebenshilfe-bayern.de/ind...f3_jul2014.pdf
Ausführliche Info und Begründung unten im Text,
Herzliche Grüße,
Wolfgang
Infos:
Der Regelbedarf von 313 EUR, der bisher (gültig seit 1.1.2014) in den Grundsicherungsbescheiden eingetragen ist (wenn Grundsicherungsempfänger noch bei der Familie zu Hause lebt), ist Regelbedarfsgruppe 3 (die niedrigste). Ab 1.1.2015 werden in Regelbedarfsgruppe 3 dann 320 EUR gezahlt werden.
sh.
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-...php?listLink=1
Am 23.07.2014 aber hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben und Grundsicherung beziehen, Anspruch auf den vollen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) haben können. Der Betrag der Regelbedarfsstufe 1 liegt deutlich höher als die gewährte Regelbedarfsstufe 3 (ab 1.1.2015: 399 EUR, 2014 noch 391 EUR)!
Diese Entscheidung wird derzeit von den Sozialbehörden jedoch noch nicht umgesetzt, sondern weiterhin der verminderte Betrag der Regelbedarfsstufe 3 ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einem Rundschreiben an die Grundsicherungsämter vom 08.08.2014 angekündigt, dass es die Urteilsgründe (die noch nicht veröffentlicht sind) abwarten wird und dann eine Verwaltungsanweisung an die Grundsicherungsämter erlassen wird, wie mit der Entscheidung umzugehen ist.
Bis dahin sind die Grundsicherungsämter gehalten, weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 zuzuerkennen. Es bestehe kein Anlass, bestehende Bewilligungsbescheide anzupassen.
Um sich die Chancen einer Nachzahlung des Differenzbetrages rückwirkend (theoretisch bis zum 01.01.2013) zu erhalten, muss ein Antrag auf Überprüfung der Grundsicherungsbescheide, gegen die - wie vermutlich bei den meisten von Euch - in der Vergangenheit kein Widerspruch eingelegt wurde, spätestens bis zum 31.12.2014 beim Grundsicherungsamt eingegangen sein.
Überprüfungsanträge wirken nämlich lediglich bis maximal zum Beginn des Jahres vor Antragstellung zurück. Eine Information dazu, die auch ein Musterschreiben für einen Überprüfungsantrag enthält, findest Du hier:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Regelbedarfsstufe-3-Informationen-zur-derzeitigen-Verwaltungspraxis.php?listLink=1
Info zum Musterschreiben:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-...php?listLink=1
Muster-Schreiben:
http://www.lebenshilfe-bayern.de/ind...f3_jul2014.pdf
Langer Text, kurzer Sinn:
Legt Widerspruch mit dem Musterschreiben ein, sofern Ihr das noch nicht getan habt.
Herzliche Grüße,
Wolfgang