AW: Gerichtsurteile zum Thema Abzweigung Kindergel
Hinweise in Bezug auf die Kindergeld-Abzweigung
(Diese Hinweise treffen nach der aktuellen Rechtslage nicht zu, sobald die Kindergeldberechtigten selbst ALGII beziehen!)
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Wenn eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung erfolgte:
Einspruch einlegen gegen den Bescheid des Sozialamtes und auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) verweisen.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 08.02.2007 - Aktenzeichen
B 9b SO 5/05 R
Diese Anrechnung wird kaum noch von den Sozialämtern angewendet, da es ja ein Grundsatzurteil bereits gibt.
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Wenn in den Bundesländern Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt oder Thüringen eine Abzweigung des Kindergeldes durch die Familienkasse beschieden wird
Betroffene Eltern der drei Bundesländer müssten bei der Familienkasse Einspruch einlegen mit Verweis auf das entsprechende Urteil des Finanzgerichtes des Landes.
Nachfolgend die Gerichtsurteile mit Datum und Aktenzeichen:
Bayern
Finanzgericht München - Urteil vom 02.07.2012 – Aktenzeichen
7 K 2320/11
Rheinland-Pfalz
Finanzgericht Neustadt - Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen
6 K 1824/11
Sachsen-Anhalt
Finanzgericht - Urteil vom 10.11.2011 – Aktenzeichen
5 K 454/11
(Revision eingelegt - Aktenzeichen V R 48/11)
Thüringen
Thüringer Finanzgericht - Urteil vom 23.11.2011 – Aktenzeichen
3 K 309/10
Thüringer Finanzgericht - Urteil vom 23.11.2011 – Aktenzeichen
3 K 481/10
Thüringer Finanzgericht - Urteil vom 23.11.2011 – Aktenzeichen
3 K 465/10
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Wenn in den anderen Bundesländern eine Abzweigung beschieden wird: entweder selber klagen oder Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes zum anhängigen Verfahren.
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011 – Aktenzeichen
5 K 454/11, Revision wurde eingelegt unter dem Aktenzeichen
V R 48/11
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Wenn das Kind vollstationär untergebracht ist:
Einspruch einlegen und auf das folgende Grundsatzurteil verweisen.
Bundesfinanzhof - Urteil vom 09.02.2009 mit dem Aktenzeichen
III R 38/07
Dort wird der Lebensmittelpunkt bzw. Haushaltszugehörigkeit selbst bei voll stationärer Unterbringung bei den Eltern gesehen. Da die Eltern Unterhaltsleistungen erbringen, ist eine Abzweigung des Kindergeldes nicht begründet und darf somit nicht erfolgen.