AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente
Hallo Line,
ja, Renten gehören zum Einkommen, daß eingesetzt werden muß und daher angerechnet wird.
Nachzulesen u.a. im Inforartikel von INTAKT in der Rubrik *mein Recht*:
http://www.intakt.info/148-0-grundsicherung.html#eigenesEinkommen
"Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden?
Ja. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht
aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z. B.:
-Erwerbseinkommen
-Renten, Pensionen
-Wohngeld, Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern oder Kinder
Zum Einkommen gehören nicht:
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) für Mütter, die vor 1921 geboren sind,
-Kindergeld (vgl. Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts)
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige
-Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
-Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
-Pflegegeld
-das Ausbildungsgeld einer WfbM (!), sh. Gerichtsurteil dazu
Zum Vermögen gehören z. B.:
-Haus- und Grundvermögen
-Auto (allerdings ist hierbei NICHT entscheidend, wer der Halter ist, also im Fahrzeugbrief steht, sondern wer Eigentümer ist, was z.B. durch Kaufvertrag nachgewiesen werden kann. Sh. auch Beitrag im Forum)
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
-Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Zum Vermögen gehören nicht:
-angemessener Hausrat
-angemessenes Hausgrundstück
-Kleinere Barbeträge (Alleinstehende 2.600 EUR, Verheiratete oder Lebenspartner 3.214 EUR)
Abgezogen werden können:
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
-Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen
-Werbungskosten bei Erwerbseinkommen
Von den Eltern wird kein Beitrag zur Grundsicherung erhoben."
LG, amai