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Grundsicherung und Halbwaisenrente

Line 11.11.2012, 06:02#1
Hallo,
mir wurde erzählt, dass die Halbwaisenrente von der Grundsicherung abgezogen wird. Ist das richtig?
LG
amai 11.11.2012, 11:29#2
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente

Hallo Line,
ja, Renten gehören zum Einkommen, daß eingesetzt werden muß und daher angerechnet wird.

Nachzulesen u.a. im Inforartikel von INTAKT in der Rubrik *mein Recht*:
http://www.intakt.info/148-0-grundsicherung.html#eigenesEinkommen

"Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden?
Ja. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht
aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z. B.:
-Erwerbseinkommen
-Renten, Pensionen
-Wohngeld, Ehegattenunterhalt
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
-tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern oder Kinder

Zum Einkommen gehören nicht:
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) für Mütter, die vor 1921 geboren sind,
-Kindergeld (vgl. Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts)
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige
-Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
-Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
-Pflegegeld
-das Ausbildungsgeld einer WfbM (!), sh. Gerichtsurteil dazu

Zum Vermögen gehören z. B.:
-Haus- und Grundvermögen
-Auto (allerdings ist hierbei NICHT entscheidend, wer der Halter ist, also im Fahrzeugbrief steht, sondern wer Eigentümer ist, was z.B. durch Kaufvertrag nachgewiesen werden kann. Sh. auch Beitrag im Forum)
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
-Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Zum Vermögen gehören nicht:
-angemessener Hausrat
-angemessenes Hausgrundstück
-Kleinere Barbeträge (Alleinstehende 2.600 EUR, Verheiratete oder Lebenspartner 3.214 EUR)
Abgezogen werden können:
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
-Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen
-Werbungskosten bei Erwerbseinkommen
Von den Eltern wird kein Beitrag zur Grundsicherung erhoben."

LG, amai
Hans-Christian 11.11.2012, 11:56#3
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente
Zitat von amai
Hallo Line,
ja, Renten gehören zum Einkommen, daß eingesetzt werden muß und daher angerechnet wird.

Nachzulesen u.a. im Inforartikel von INTAKT in der Rubrik *mein Recht*:
http://www.intakt.info/148-0-grundsicherung.html#eigenesEinkommen

....
-Kindergeld (vgl. Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts)
....

Das Kindergeld gehört nicht zu dem Einkommen des Kindes. Siehe Bundessozialgerichtsurteil vom vom 8.02.2007 Az. B 9b SO 5/05 R
amai 11.11.2012, 14:54#4
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente

Hallo Hans-Christian,

das steht doch auch so da:

"Zum Einkommen gehören nicht:
-Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) für Mütter, die vor 1921 geboren sind,
-Kindergeld (vgl. Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts)
-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige
-Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
-Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
-Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
-Pflegegeld
-das Ausbildungsgeld einer WfbM (!), sh. Gerichtsurteil dazu "

Danke trotzdem für die Ergänzung mit dem BSG-Urteil.
Vielleicht war es auch nicht so gut zu lesen, ich habe nun zur Verdeutlichung einen Absatz eingefügt und Fettdruck eingefügt.

LG, amai
Hans-Christian 11.11.2012, 15:03#5
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente
Zitat von amai
Hallo Hans-Christian,

das steht doch auch so da: ...

Hab mal wieder zu schnell alles überflogen. Wo finde ich den "Asche auf mein Haupt-Smiley"?

Wäre sehr froh, wenn du auf meine E-Mail antworten würdest.
Line 11.11.2012, 22:05#6
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente

Aha-jetzt ist nur noch die Frage, ob irgendwas vom Haus angerechnet wird. Eigentich hat er erstmal nur Schulden geerbt, wobei hier aber die Schulden gering sind im Verhältnis zum Wert des Hauses-zählt das auch??
amai 11.11.2012, 22:56#7
AW: Grundsicherung und Halbwaisenrente

Hallo Line,
ja, das steht schon im zitierten Artikel:

""Muss eigenes Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden?
Ja. Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
[...]
Zum Vermögen gehören z. B.:
-Haus- und Grundvermögen

-Auto (allerdings ist hierbei NICHT entscheidend, wer der Halter ist, also im Fahrzeugbrief steht, sondern wer Eigentümer ist, was z.B. durch Kaufvertrag nachgewiesen werden kann. Sh. auch Beitrag im Forum)
-Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
-Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Zum Vermögen gehören nicht:
-angemessener Hausrat
-angemessenes Hausgrundstück

-Kleinere Barbeträge (Alleinstehende 2.600 EUR, Verheiratete oder Lebenspartner 3.214 EUR)
Abgezogen werden können:
-auf das Einkommen entrichtete Steuern
-Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
-gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen
-Werbungskosten bei Erwerbseinkommen"

Inwieweit es zuzumuten wäre das Haus zu veräussern, kann ich dir leider nicht sagen, das hängt sicher auch davon ab, wie gross und alt das Haus ist und was für einen Wert es hat.

LG, amai

P.S. Ergänzung § 90 SGB XII sagt folgendes:
http://www.buzer.de/gesetz/3415/a47651.htm
" 90 Einzusetzendes Vermögen

13 Gesetze verweisen aus 16 Artikeln auf § 90

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.