Hallo, mein schwerbehinderter Sohn nimmt das sogenannt persönliche Budget in Anspruch. Jetzt kommt der Leistungsträger und fordert von uns den Unterhaltsanspruch gemäß §94 Abs.1 SGB XII.
Als montl. nettogrenze ( Einkommen) sind 1900.- Euro angegeben.
Jetzt meine Frage: Den Freibetrag von meinem Behinderten Sohn habe ich auf meiner Lohnsteuerkarte und mit diesem Freibetrag bin ich über dieses Nettoeinkommen (1900.- Euro) ohne diesen Freibetrag liege ich jedoch unter diese 1900 Euro. Sollte ich den Freibetrag wieder austragen lassen um dann bei der jährlichen Steuererklärung den Betrag wieder einfordern???? Meine Lohnbescheinigung ist dann unter 1900.- Euro. Oder kann dieser Freibetrag rausgerechnet werden???
Danke mal wenn Antworten kommen
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo Magna500,
zuerst einmal herzlich Willkommen im Forum. Hoffen wir mal, dass deine gezielte Frage auch bald von jemanden, der da schon Erfahrungen gemacht hat, beantwortet werden kann. Ein sehr interessantes Gebiet. Vielleicht wäre es noch hilfreich, wenn du das Alter deines Sohnes angeben könntest.
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo Kirsten,
danke für den netten Empfang.
Interessant, ja ich würde mich aber viel lieber für andere schönere Dinge im Leben interessieren.
Mein Sohn ist schon ein junger Mann von 23 Jahre und hat das Problem dass man ihm seine Schwerbehinderung nicht ansieht, was heißen soll, er hat keine körperliche Behinderungen außer die Feinmotorik. Autistische Züge welche sich in form von Selbstgespräche und kurze Abwesenheit bemerkbar machen. Lernbehindert und ein holpern in der Sprache, welches aber auch nicht sofort auffällt. Vor 5 Jahren wurde mir gesagt: Ihr Sohn wird nie richtig Fahrrad fahren oder schreiben lesen, rechnen können. Ich habe meinen Sohn privat beschulen lassen, lesen ( Bücher) ist seine größte Leidenschaft, der Junge list Bücher da kann ich nur staunen. List gleichzeitig ca. 15 verschiedene Bücher, versteht deren Inhalt, behält in seinem Gedächnis alles was er list. Und das bilde ich mir nicht nur ein, beobachte das schon jetzt mehr als 3 Jahre, ist der Hammer. Rechnet die Grundrechnungsarten mit den Fingern oder auf dem Papier, wobei auch hier der gesunde Mengenverstand fehlt. Schreiben wie ein drittklässler. Kann mit dem PC umgehen, internet, World, Excel ( nach anlernen). Eigentlich wenn ich dieses hier schreibe bemerke ich welch große Sprünge mein Sohn gemacht hat. Aber gut, Manuel ist übrigens der Name von meinem Sohn. Ich habe vor 5 Jahren ein 2 Familienhaus gemietet, Manuel bewohnt im Erdgeschoss seine eigene Wohnung, bekommt Grundsicherung und arbeitet tägl. 2 Std. als Hausmeister bei der Kirche was von der Grundsicherung abgezogen wird. Arbeitet noch 1 Tag in der Woche Ehrenamtlich bei der Tafel.
Jetzt habe ich Dir aber auch viel aus einem Lebenslauf geschrieben.
Ich suche evtl. noch einen Mitbewohner bei/für Manuel, habe diese Idee schon länger im Kopf jetzt nun mal veröffentlicht.
Einen Zufall kann man nicht beeinflussen.
Gruß
Magna500 (mein verkauftes Motorrad)
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo Magna ,
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
Das besagt § 94 Abs1 Sgb XII aus.
Es müsste ja zuerstmal geklärt werden ob Dein Sohn nach dem BGB einen rechtlichen Unterhaltsanspruch hat . Mein Rat an Dich Nimm das Schreiben und leg dies einem Fachanwalt vor.
Hier noch etwas zum lesen für Dich :
http://www.sozialrechtler.de/index.php?id=96Bei Eltern unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder, die behindert oder pflegebedürftig sind, geht der Anspruch im Falle von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Höhe von lediglich 26 € (pauschal) auf den Leistungsträger über. Bei den Leistungen für den Lebensunterhalt dieser Kinder gehen pauschal 20 € über.
Aber wie gesagt las es von einem Anwalt prüfen
Lg Seti
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo Magna,
die Unterhaltsverpflichtung für
volljährige behinderte Kinder richtet sich nach
§ 94 Abs. 2 SGB XII:
Entscheidend ist also,
welche Leistung Dein Sohn bekommt.
Bei Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII gilt die Einkommensgrenze 100.000 Euro) nach § 43 Abs. 2 SGB XII. Und bei Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt), Sechsten (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und Siebten Kapitel SGB XII (Hilfe zur Pflege) können die Eltern zu den geringen (zweistelligen) Beträgen nach § 94 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden – aber zu mehr nicht!
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo Magna,
auch von mir ein herzliches Willkommen bei INTAKT.
Meine Vorschreiber Gero und Seti haben dir ja schon alles Wichtige geschrieben.
Bei einem volljährigen Kind können die Eltern nur zu einem geringen Pauschalbetrag herangezogen werden ich zitiere noch einmal Seti:
Zitat:
Bei Eltern unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder, die behindert oder pflegebedürftig sind, geht der Anspruch
im Falle von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Höhe von lediglich 26 € (pauschal) auf den Leistungsträger
über. Bei den Leistungen für den Lebensunterhalt dieser Kinder gehen pauschal 20 € über.
Aber auch von diesen Pauschalen kann man befreit werden steht im § 94 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html
"(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.".
Zu dieser Frage die du gestellt hattest:
"Jetzt meine Frage: Den Freibetrag von meinem Behinderten Sohn habe ich auf meiner Lohnsteuerkarte und mit diesem Freibetrag bin ich über dieses Nettoeinkommen (1900.- Euro) ohne diesen Freibetrag liege ich jedoch unter diese 1900 Euro. Sollte ich den Freibetrag wieder austragen lassen um dann bei der jährlichen Steuererklärung den Betrag wieder einfordern???? Meine Lohnbescheinigung ist dann unter 1900.- Euro."
Grundsätzlich bist du nicht verpflichtet, Freibeträge vorab auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, welche natürlich dann eine Steigerung deines Nettoeinkommens bewirken und sich durchaus negativ bei Berechnungen auswirken kann. Man kann die behinderungsbedingten Freibeträge ja auch im Rahmen eines Einkommenssteuerjahresausgleichs nachträglich geltend machen.
LG, amai
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Hallo miteinander,
hier liegt die Betonung aber doch auf unterhalts
pflichtige Person!?!
Das heißt, dass für eine vollständige Befreiung (wie im Abs. 3) die Eltern selbst bedürftig sein müssten, und das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.
Warum ist die Materie nur immer so kompliziert?

AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Zitat von gero
Hallo miteinander,
hier liegt die Betonung aber doch auf unterhaltspflichtige Person!?!
Das heißt, dass für eine vollständige Befreiung (wie im Abs. 3) die Eltern selbst bedürftig sein müssten, und das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.
Warum ist die Materie nur immer so kompliziert? 
Kompliziert und unsachgemäß ist Deine Antwort, ( nicht böse sein) setze bei Deinen Antworten immer ein vielleicht vorweg, so nimmt man Deine Antworten zwar wahr aber kann sich nicht 100% darauf verlassen.
Bedürftigkeit der Eltern?????
Liegt ja wohl weit unter 1900.- Euro im Monat.
AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Zitat von amai
Hallo Magna,
auch von mir ein herzliches Willkommen bei INTAKT.
Meine Vorschreiber Gero und Seti haben dir ja schon alles Wichtige geschrieben.
Bei einem volljährigen Kind können die Eltern nur zu einem geringen Pauschalbetrag herangezogen werden ich zitiere noch einmal Seti:
Zitat:
Bei Eltern unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder, die behindert oder pflegebedürftig sind, geht der Anspruch im Falle von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Höhe von lediglich 26 € (pauschal) auf den Leistungsträger über. Bei den Leistungen für den Lebensunterhalt dieser Kinder gehen pauschal 20 € über.
Aber auch von diesen Pauschalen kann man befreit werden steht im § 94 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html
"(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.".
Zu dieser Frage die du gestellt hattest:
"Jetzt meine Frage: Den Freibetrag von meinem Behinderten Sohn habe ich auf meiner Lohnsteuerkarte und mit diesem Freibetrag bin ich über dieses Nettoeinkommen (1900.- Euro) ohne diesen Freibetrag liege ich jedoch unter diese 1900 Euro. Sollte ich den Freibetrag wieder austragen lassen um dann bei der jährlichen Steuererklärung den Betrag wieder einfordern???? Meine Lohnbescheinigung ist dann unter 1900.- Euro."
Grundsätzlich bist du nicht verpflichtet, Freibeträge vorab auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, welche natürlich dann eine Steigerung deines Nettoeinkommens bewirken und sich durchaus negativ bei Berechnungen auswirken kann. Man kann die behinderungsbedingten Freibeträge ja auch im Rahmen eines Einkommenssteuerjahresausgleichs nachträglich geltend machen.
LG, amai
Danke sind genau die Infos welche stimmen
NUR FÜR ALLE NOCH DiE INFO:
Der Zuzahlungsbetrag hat sich erhöht von den 26 Euro auf jetzt 30,07 Euro,
betrifft aber nur Pers. Budget nicht andere Sozialleistungen, werde einen Dauerauftrag machen müssen.AW: Unterhaltsbeitrag §94 SGB
Danke für die Anworten und jetzt noch mal zur Verständnis im einfachen Deutsch.
Bezieht ein Familienmitglied ( Kinder) dass sogenannte persönliche Budget können die Eltern mit einem Betrag von HÖCHSTENS 30,07 Euro vom Leistungsträger hinzugezogen werden.
Von dieser Zuzahlung kann man sich befreien lassen wenn das Einkommen bei Verheiratete unter 2100 Euro mtl. liegt zum Einkommen zählt zb. auch das Kindergeld.
Freibeträge oder dergleichen kann man nicht rausrechnen da das Jahreseinkommen laut einer Tabelle berechnet wird.
Sollte man jedoch sehr knapp an der Grenze von diesem Betrag sein könnte man schauen ob man bestimmte Ausgaben, Fahrzeug Kilometer zur Arbeit u.a. rausrechnet.
( Mit knapp meine ich 100 - 150 Euro drüber)