Wir sind gerade dabei, einen Antrag beim Landschaftsverband auf Kostenübernahme für die vollstationäre Heimunterbringung unseres sechsjährigen schwerst-mehrfachbehinderten Sohnes zu stellen. Es kam die Frage auf, ob wir die für unseren Sohn angelegten Sparguthaben als dessen Vermögen einsetzen müssen. Oder ob die Anrechung des Vermögens des Antragstellers erst bei Volljährigen, nicht aber bei Minderjährigen der Fall ist.
Hallo Schmitzmi,
ein herzliches Willkommen bei Intakt

Im Infobereich von Intakt findest Du die Angaben für die Beteiligung der Eltern an den Kosten im Kinder- und Jugendalter.
Beim SOVD-Niedersachsen gibt es folgende Info:
Auch Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung etc.) muss zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden. Heimbewohner dürfen lediglich 2.600 Euro für sich behalten (so genanntes geschütztes Vermögen). Vermögen, das diese Grenze übersteigt, ist an den Sozialhilfeträger abzuführen.
Und die Gesetzeslage findest Du im § 92 SGB XII (liest sich aber ziemlich kompliziert...).
