Hallo,
bei den Trägern der Eingliederungshilfe macht sich zunehmend die Tendenz bemerkbar, mit Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme von Pflegeleistungen insbesondere , SGB11 § § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen, die Personal-, bzw. Betreuungsschlüssel für die Eingliederungshilfe/Teilhabe senken zu wollen.
Aktuell beobachten wir dies insbesondere bei ambulanten Hilfen für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Dagegen kann man sich wehren.
Zusätzliche Betreuungsleistungen dürfen nicht zur Minderung der Hilfeerbringung bei der Eingliederungshilfe verwendet werden.
Grundsatz: "Leistung zur Teilhabe vor Pflege"
Bernd
Vereinsbetreuer
bei den Trägern der Eingliederungshilfe macht sich zunehmend die Tendenz bemerkbar, mit Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme von Pflegeleistungen insbesondere , SGB11 § § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen, die Personal-, bzw. Betreuungsschlüssel für die Eingliederungshilfe/Teilhabe senken zu wollen.
Aktuell beobachten wir dies insbesondere bei ambulanten Hilfen für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Dagegen kann man sich wehren.
Zusätzliche Betreuungsleistungen dürfen nicht zur Minderung der Hilfeerbringung bei der Eingliederungshilfe verwendet werden.
Grundsatz: "Leistung zur Teilhabe vor Pflege"
Bernd
Vereinsbetreuer
