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wohngeld und hilfe zur pflege

inga99 03.11.2011, 17:22#1
ich hab ein bisschen im forum und im informationsbereich herumgesucht, aber nicht so richtig das entsprechende gefunden, deswegen versuche ich es mal mit einem eigenen thread.

ich bin berufstätig und alleinerziehend. seit 2009 erhalte ich zusätzlich wohngeld.
mein sohn erhält nach sgb xii. hilfe zu pflege in form des familienentlastenden diensts. diese hilfe habe ich bei meinem wohngeldantrag nicht angegeben, weil ich das dummerweise nicht als "einkommen" gesehen habe. schließlich wird die leistung an den träger, die lebenshilfe, gezahlt.

nun habe ich einen brief vom wohnungsamt erhalten, mein sohn wäre vom wohngeld ausgeschlossen und mir wurde angeblich zu unrecht wohngeld gezahlt.

bei meinem antrag auf die hilfe zur erziehung habe ich das wohngeld angegeben.

ich würd mich freuen, falls jemand da ein bisschen ahnung zu hat und mir weiterhelfen kann ...
amai 03.11.2011, 17:59#2
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

Hallo Inga99,
kannst du bitte im Bescheid nachschauen, nach welchem Paragraphen genau die Hilfe zur Pflege genehmigt worden ist?

Einige Leistungen des SGB XII schliessen das Wohngeld aus, es sind aber nur einige bestimmte.
Beim Wohngeldantrag muss man auch Leistungen angeben, die nicht zum Einkommen gezählt werden, wie zum Beispiel das Pflegegeld.

Wenn die *Hilfe zur Pflege* zum Beispiel über die Paragraphen §§ 53,54 der Eingliederungshilfe genehmigt worden sind schliesst das die Berechtigung zum Wohngeldbezug nicht aus.

http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html
"§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
1.
§ 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II,
2.
§ 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind."

Es könnte also gut sein, dass die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgeht bzw. im Irrtum ist. Dann solltest du umgehend fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und darlegen welche Leistung du nach welchem Paragraphen dein Sohngewährt bekommt und dass das Geld NICHT an euch ausgezahlt wird sondern zweckbestimmt an einem Träger fliesst.

LG, amai
inga99 03.11.2011, 18:06#3
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

wow, danke für die schnelle antwort!

ich bin jetzt auf der arbeit und kann meine unterlagen nicht einsehen. aber das werde ich heute abend dann gleich mal machen.

es würde mich ja sehr erleichtern, wenn diese ausnahme auf mich zutreffen würde ..

danke nochmal!!
inga99 04.11.2011, 09:15#4
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

ich habe jetzt nachgeschaut: mein sohn erhält hilfe zur pflege gemäß §§ 61/63 SGBXII für die inanspruchnahme des familienentlastenden diensts.

nach einem telefonat hab ich nun auch erfahren, dass diese hilfe wohl keinen ausschluss vom wohngeld bedeutet. wäre ja auch ziemlich verrückt ... aber man weiß ja nie, was für seltsame regelungen es da gibt.
amai 04.11.2011, 15:53#5
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

Hallo Inga,
prima, dass es sich so schnell aufklären liess.
Sicher ist das eine grosse Erleichterung für dich, denn Wohngeld beantragt man ja nicht aus Spaß, sondern weil man darauf angewiesen ist.

Ich denke ,da hat ein Sachbearbeiter halt nur *bekommt eine Leistung nach SGB XII* gelesen ohne zu wissen, das dort eben nicht nur die Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt drin stehen, sondern auch die Leistungen zur Teilhabe und Pflege. Ich persönlich finde ja, die sollten in ein anderes Gesetzbuch mit rein und von der übrigen Sozialhilfe getrennt stehen.

LG, amai
inga99 04.11.2011, 17:10#6
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

naja, das war eine unverbindliche auskunft, aber ich denke schon, dass es so seine richtigkeit hat.

du hast recht, hilfen zur teilhabe und pflege sind schon etwas anderes als eine grundsicherung. andererseits wird diese hilfe ja auch einkommensabhängig gewährt .. und da muss ich trotz meines geringen einkommens auch noch zuzahlen.

aber durch den fed kann ich überhaupt erst arbeiten gehen.
wenn dann solche briefe kommen, könnt ich immer schnell die krise kriegen :guck:
heinke_p 04.11.2013, 19:46#7
AW: wohngeld und hilfe zur pflege

Auf http://www.wohngeld-beantragen.de gibt es sehr ausführliche Information zum beantragen von Wohngeld.