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Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlichen

michi 97 12.10.2011, 17:23#1
Mein Sohn 16 Jahre alt und mittlerweile durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagemtur als voll erwerbsgemindert eingestuft und er ist Besitzer eines Schwerbehindertausweises mit Markenzeichen G.
Er geht noch zur Troxler Schule und unterliegt somit der Schulplficht ³37 Absatz 3 SGB Schulgesetz NRW.

Ich hatte beim Jobcenter nun einen Antrag auf Mehrbedarf 17% nach ³23 Abs. 4 SGBII gestellt der mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass er noch Schulpflicht unterliege und dem Urteil nach des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil VIII A 823/74 vom 04.06.1975)
kein Mehrbedarf an erwerbsunfähigen Jugendlichen zu gewähren sei, solange eine Verpflichtung zu Besuch einer Schule mit Vollunterricht besteht.

Gibt es irgendwelchen Widerspruchsgründe? Im Internet habe ich soweit schon durch rechachiert und nichts gefunden, womit ich Widersprechen könnte. Oder hat das einfach so seine Richtigkeit und Widerspruch wäre sinnlos?
Karenjappy 12.10.2011, 21:53#2
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo Michi97,

die Frage, die sich mir stellt ist, ob Dein Sohn wirklich noch schulpflichtig ist, oder ob er *nur* noch in die Schule geht.
Normalerweise endet die Schule nach 9 Jahren und die Schulpflicht ist damit beendet.
Ob dies allerdings für einen Widerspruch ausreicht, kann ich auch nicht sagen.

Wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg!

LG Karen
Myriam 12.10.2011, 23:45#3
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo Karen,

ich bin immer von 12 Jahren ausgegangen. 9 Jahre Grund- und Hauptschule und 3 Jahre Berufsschule. An Förderschulen 9 Jahre Schule und 3 Jahre Berufsschulstufe.
So läuft es in Bayern. In BW geht das Recht auf Beschulung sogar noch länger.

LG
Myriam
Karenjappy 13.10.2011, 08:29#4
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo Myriam,

kann es sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen *Recht auf Beschulung* und *Schulpflicht* ?
Kenne mich mit den Gesetzen nicht so gut aus, da seid Ihr alle besser ;-)

Mein Sohn ist nur 9 Jahre zur Schule gegangen (Hessen), weil dann die Schulpflicht beendet war. Er hätte noch einige Jahre länger gehen können, wenn wir das gewollt hätten, aber Pflicht wäre es nicht gewesen.

LG Karen
michi 97 13.10.2011, 13:16#5
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic
Zitat von Karenjappy
Hallo Michi97,

die Frage, die sich mir stellt ist, ob Dein Sohn wirklich noch schulpflichtig ist, oder ob er *nur* noch in die Schule geht.
Normalerweise endet die Schule nach 9 Jahren und die Schulpflicht ist damit beendet.
Ob dies allerdings für einen Widerspruch ausreicht, kann ich auch nicht sagen.

Wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg!

LG Karen

Hallo Karen,

auf Förderschulen beträgt die Schulpflicht in NRW eld Schuljahre.


Gtruß
Seti 13.10.2011, 13:18#6
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Aber so ein schwachfug hier ist das Urteil vom BSG .

Mehrbedarf ist nur für Kinder unter 15 gesetzlich ausgeschlossen , Dein Kind ist Ü 15 also steht ihm der Mehrbedarf zu
BSG - B 14 AS 3/09 R v. 6.5.2010
SG Gelsenkirchen - S 31 AS 102/07
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 13/08
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägern keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Kläger zu 4 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II (i.d.F. vom 20.07.2006) zustehen. Der im Jahre 2003 geborene Kläger zu 4 kann einen entsprechenden Mehrbedarf nicht geltend machen, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85135&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
MichaelK 14.10.2011, 20:25#7
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo Seti,

ganz so einfach ist es leider nicht. Das BSG hat sich direkt ja nur zum Mindestalter geäußert, nicht aber zu eventuellen anderen Anspruchsvoraussetzungen. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch die Rückweisung der Revision rechtskräftig und dort heißt es u.a.

""§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist im Übrigen praktisch wortgleich zur entsprechenden Vorgängervorschrift im BSHG (§ 23 Abs. 1 Nr. 2). Auch dort war unstreitig, dass der Bezug des Mehrbedarfes das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI voraussetzte und die Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs wegen voller Erwerbsminderung für Kinder nicht in Betracht kam, sondern nur für Jugendliche, für die keine Verpflichtung mehr zum Besuch einer Schule mit Vollunterricht bestand (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Juli 2003, § 23, Rn. 9; Hofmann in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 23 Rn. 16; Dauber in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., 36. Lfg. Stand März 2004, § 23 Rn. 22b; OVG NRW, Urt. v. 04.06.1975, Az. VIII A 8- 823/74).........

Das hat sich jetzt das Jobcenter rausgesucht und lehnt ab. Die "Rechtsgestalter" sind auch da am Werk.

LG Michael
Inge 15.10.2011, 15:34#8
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo zusammen,

diese Info habe ich dazu bekommen:
michi 97 hat Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II (Rechtsstand 2011) beantragt. Aus den Weisungen der Arbeitsagentur geht hervor, dass Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II ab Vollendung des 15. Lebensjahres gewährt wird, sofern volle Erwerbsminderung vorliegt - zu finden hier auf der letzten Seite: Arbeitsagentur

Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden, sondern sind automatisch zu zahlen, wenn der ARGE die Voraussetzungen bekannt sind.
Hat die ARGE dies versäumt, kann der Mehrbedarf auch rückwirkend gemäß § 44 SGB X beantragt werden
MichaelK 16.10.2011, 21:03#9
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Hallo Inge,

der Gesetzestext lautet:

"bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Pro-zent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind;"

Voll erwerbsgemindert kann man erst mit 15 sein. Somit erübrigt sich eigentlich die Angabe der unteren Altersgrenze. Das ist, in Kurzfassung, was das BSG festgestellt hat. Begründet hat das BSG folgendermaßen:

"Nach § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. ...."

Von Schulpflicht ist in dem Urteil keine Rede. Das Jobcenter sucht hier offensichtlich nach einer Lücke und glaubt sie nun, gefunden zu haben.

LG Michael
Anke 25.10.2011, 20:23#10
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Für mich klingt das ganz klar nach Einsparung. Der Mehrbedarf steht dem Sohn definitiv zu! Und die Begründung ist absurd... unbedingt Widerspruch einlegen!
Seti 26.10.2011, 12:31#11
AW: Mehrbedarf 17 % bei schulpflichtigen Jugendlic

Wir haben seit heute auch ein Problem mit dem Mehrbedarf Sohni soll ab Dez nur noch 17 v.H Begründung weil seine Ausbildung beendet ist dies ist aber nicht korrekt weil er ja ab Dez weiter Eingliederungshilfe nach §54 bekommt somit würden Ihm 35 vH zustehen. :wand:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/30.html

4. § 30 Abs. 4 SGB XII:
Behinderten Menschen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 SGB XII geleistet wird, steht ein Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes zu.

Sohni hat sogar ne Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ erhalten der SB hat völlig übersehen das Sohni das RF hat:grins::grins:

Weiter im Text er soll ne Bescheinigung über das voraussichtliche Erwerbseinkommen zuschickt wurden natürlich gleich darauf aufmerksam gemacht das gemäß § 82 SGBXII ab dem Zuflußmonat 1.12 als Einkommen berücksichtigt wird den Zahn werde ich Ihm ziehen es gilt das Zuflußprinzip wenn es im Jan erst drauf ist kan dies erst ab Jan berücksichtigt werden und nicht schon ab Dez:grins::grins: