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bundesfinanzhof urteil kindergeldabzweigung

xxwollixx 27.07.2011, 14:07#1
hallelöchen

habe hier mal was und hoffe kann jemanden damit helfen. habe das auch erst heute bekommen.
wollte das als pdf euch zukommen lassen aber leider is datei zu groß und habe da mal kopiert.

da ich hier mit einmal nicht alles reinbekomme muß ich den text teilen






Bundesfinanzhof Seite l von 3
Bundesfinanzhof
Oberster Gerichtshof des Bundes tür steuern und Zölle
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.10.2009, III R 50/07
Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur. wenn die Behinderung in erheblichem Umfang
mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten
Lebensbedarf decken könnten
Leiteätze
1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 ES1G,
Wenn die Behinderung In erheblichem Umfang mitursächlich dafür Ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb
außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu beslreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Milursächlichkeit
gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des
Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BFH/NV 2009, 63B) -
2. Ist keine erhebliche Milursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die
Einkünfte, die das Kind aus einer -trotz der Behinderung möglichen- Erwerbstäligkeit erzielen könnte, nicht
ausreichen würden, seinen gesamten Lebansbedarf (exlstenzlellen Grundbedarf und behinderungsbedingten
Mehrbedarf) zu decken.
Tatbestand
1 \ Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Kläger« und Revisionsklägers (Klager) ist seit 1986 zu 50 %
schwerbehindert. Nach dem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie
an der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften Gestallungstechnlschen Assistentin ausgebildet.
Seit dem 28. Juni 2001 war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T verheiratet.
2 Im Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage de« Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld für
den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003. T sei seit Juli 2001 arbeitslos und habe weder
Einkünfte noch Bezüge.
3 Nachdem die um Stellungnahme gebetene Reha/SB-Slelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der
Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine arbeilslosenverslcherungspflichlige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des In Betracht kommenden
Arbeitsmarktes auszuüben, lehnte die Beklagte und Revisionebeklagte (Familienkasse) den Kindergeldantrag
mit Bescheid vom 6. Dezember 2003 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, die körperliche Behinderung von T führe
nicht dazu, dass sie sich nicht selbst unterhalten könne. Nach dem -im finanzgerichtlichen Verfahren
eingeholten- amtsärztlichen Gutachten seien die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen
problemlos zu behandeln. T habe erfolgreich das Wirtschaftsgymnasium besucht und anschließend In Vollzeit
ein Praktikum und die Ausbildung an der Berufsfachschule absolviert. Daraus habe die Sachverständige
zutreffend gefolgert, dass T trotz ihrer Behinderung wenigstens einer Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche
hätte nachgehen können. Bei einer entsprechenden Berufstätigkeit halle T mit dem Verdienst ihren gesamten
notwendigen Lebensunterhalt decken können. Außerdem sei der Kläger seit der Heirat von T im Februar 2003
ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ab Februar 2003
kein Kindergeld für T mehr zu gewähren sei.
5 Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Annahme des FG, T könne sich selbst
unterhalten, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit einem Grad von
50 wegen insulinpflichliger Diabetes mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck, zu der eine starke
Fehlsichligkeil hinzukomme, könne T keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarkts ausüben. Trolz intensiver Bemühungen und Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit
habe sie keine entgeltliche Tätigkeit gefunden. Auch habe das FG nur pauschal ausgeführt, eine 20-slündige
Tätigkeit Könne den gesamten Lebensbedarfdecken. £9 halte Beweis darüber erheben müssen, wie hoch der
Lebensbedarf von T gewesen und welcher Verdienst objektiv zu erwarten gewesen sei. Ferner hätte das FG
klären müssen, ob es den Vorgaben entsprechende Arbeitsplätze gegeben hätte und ob T einen solchen
Arbeitplatz auch mit ihrer Behinderung bekommen hätte.
£ Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheld vom 6. Dezember 2003 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2004 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für die
Monate September 2001 bis Dezember 2003 Kindergeld für T festzusetzen,
1 5 . J u l i 2011 10:58 VdK H e s s e n T h u e r i n g e n Nr. 0002 S. 2/3
Bundesfinanzhof Seite 2 von 3
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da« FG zurückzuverweisen.
/ Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Revision ist begründet Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Salz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichlsordnung -FGO--).
9 1, Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Salze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (ESlG) besteht für ein volljähriges Kind unter weiteren -hier nicht sfreiligen-
Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 If l R 105/07, BFHE 223, 365,
BFH/NV2009. 638, unter 11.1.a, m.w.N.) ist ein behinderte« Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten,
wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den Ihm zur Verfügung stehenden
finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich
typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem
maßgeblichen Jahresgrenzbelrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht Im
Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs, 1 bis 3 EStG
als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.
xxwollixx 27.07.2011, 14:08#2
AW: bundesfinanzhof urteil kindergeldabzweigung

hier teil zwei



11 b) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen
Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu
unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den
Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht
seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223,
365, BFH/NV2009, 630, unter li.l.b c, m.w.N.).
12 c) Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, Bei
einem Grad der Behinderung von 50 -wie im Streitfall-- oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten,
aufgrund derer eine Erwerbstätigkeil unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausgeschlossen erscheint. Ist im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im
Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen, kann grundsätzlich eine Ursächlichkeil;
angenommen werden (Senatsurteil In BFHE 223,365, BFH/NV 2009,63S, unter 11.1 .b, m.w.N.),
13 d) Als Indiz dafür, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstäligkelt beslrelten kann,
kommen Feststellungen In ärztlichen Gutachten --der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom
Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen- in Betracht, in welchem Umfang das Kind nach Art und
Schwere seiner Behinderung in der Lage Ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn
in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009,638, unter
ll.2.a, m.w.N.).
14 e) Ein Indiz für eine Vermlltelbarkelt des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z.B.
auch eine -nicht bahlnderungsspezHIsche- Berufsausbildung sein (Senatsurteil in BFHE 223,365, BFH/NV
2009,638, unter ll.2.d).
15 f) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur
In einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind
mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird die« In der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und
somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang milureachllch war für die mangelnde Fähigkeit zum
Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeil (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009,638, unter 2.e).
19 2. Die Entscheidung über die Mitursächiichkeit hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller
Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächiichkeit sprechenden
Indizien zu treffen. Das Urteil des FG, das vor dem Grundsatzurteil de« Senat« In BFHE 223,365, BFH/NV
2009,638 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu
berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat. Es hat daher nicht in der
gebotenen Gesamtwürdigung geprüft, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür war,
dass T keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Insbesondere reicht die pauschale Feststellung allein nicht aus, T
hätte bei einer Anstellung mit einer Arbeitszelt von 20 Wachenstunden in ihrem erlernten Beruf mit dem
Arbeitslohn ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
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15. J u l i 2011 10:59 VdK Hessen Thüringen Nr. 0002 S. 3/3
tJunaesrinanzhoi Seite 3 von 3
17 Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalls nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223,
365, BFH/NV 2009,638 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht In erheblichem Umfang milursächlich
dafür gewesen, dass T Keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche
Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen Ist und ob der In der
Regel für eine Tätigkeil von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten
Lebansbedarf von T zu finanzieren.
18 Nimmt das FQ dagegen eine -einen Kindergeldanspruch begründende- erhebliche Mllursächllchkell an, hat
es zu prüfen, ob der Kläger auch nach der Heirat von T im Februar 2003 noch zum Bezug von Kindergeld
berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde dem Kläger wegen der vorrangigen
Unterhaltspflicht des Ehepartners Kindergeld nur zustehen, wenn dessen Einkünfte für den vollständigen
Unterhalt des Kindes nicht ausgereicht hätten (Senalsurteil vom 19. April 2007III R 65/06, BFHE 218, 70,
BSlBI II2006, 756, m.w.N.). Entgegen der Ansicht des FG läget allein die Heirat des Kindes den
Kindergeldanspruch nicht zwingend entfallen.
hltrr//inriQ
xxwollixx 27.07.2011, 14:23#3
AW: bundesfinanzhof urteil kindergeldabzweigung

so habe das noch mal neu abgelichtet und stelle das noch mal ein hier

und hoffe klappt alles




[Bild: img695.imageshack.us]

[Bild: img269.imageshack.us]

[Bild: img28.imageshack.us]
Seti 27.07.2011, 14:37#4
AW: bundesfinanzhof urteil kindergeldabzweigung

Ich habs durch gelesen.

Also dem Kind steht Kindergeld zu , weil das FG nicht alle relevanten Dinge beachtet hat.

Zum ersten bei nur 20 Stunden in der Woche wäre der Lebensunterhalt nicht gedeckt.

siehe hier:
Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalls nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223,
365, BFH/NV 2009,638 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht In erheblichem Umfang milursächlich
dafür gewesen, dass T Keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche
Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen Ist und ob der In der
Regel für eine Tätigkeil von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten
Lebansbedarf von T zu finanzieren.[/QUOTE

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde dem Kläger wegen der vorrangigen
Unterhaltspflicht des Ehepartners Kindergeld nur zustehen, wenn dessen Einkünfte für den vollständigen
Unterhalt des Kindes nicht ausgereicht hätten .
Bedeutet nur alleine eine Heirat bedeutet nicht unbedingt denn Wegfall des Kindergeldes
xxwollixx 27.07.2011, 14:46#5
AW: bundesfinanzhof urteil kindergeldabzweigung

mit diesem urteil bekomme ich die vom sozialamt dranne wenn sie nicht den bedarf anerkennen für das behinderte kind

kindergelkasse is da bestimmt behilflich dabei wo sie angehalten werden den zu helfen wo das kindergeld durch das sozialamt beantragt wurde.

das is alles eine kotze und ärger der nicht sein müste und entschuldigt die ausdrucksweise

mfg wolli