hallelöchen
habe hier mal was und hoffe kann jemanden damit helfen. habe das auch erst heute bekommen.
wollte das als pdf euch zukommen lassen aber leider is datei zu groß und habe da mal kopiert.
da ich hier mit einmal nicht alles reinbekomme muß ich den text teilen
Bundesfinanzhof Seite l von 3
Bundesfinanzhof
Oberster Gerichtshof des Bundes tür steuern und Zölle
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.10.2009, III R 50/07
Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur. wenn die Behinderung in erheblichem Umfang
mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten
Lebensbedarf decken könnten
Leiteätze
1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 ES1G,
Wenn die Behinderung In erheblichem Umfang mitursächlich dafür Ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb
außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu beslreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Milursächlichkeit
gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des
Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BFH/NV 2009, 63B) -
2. Ist keine erhebliche Milursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die
Einkünfte, die das Kind aus einer -trotz der Behinderung möglichen- Erwerbstäligkeit erzielen könnte, nicht
ausreichen würden, seinen gesamten Lebansbedarf (exlstenzlellen Grundbedarf und behinderungsbedingten
Mehrbedarf) zu decken.
Tatbestand
1 \ Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Kläger« und Revisionsklägers (Klager) ist seit 1986 zu 50 %
schwerbehindert. Nach dem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie
an der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften Gestallungstechnlschen Assistentin ausgebildet.
Seit dem 28. Juni 2001 war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T verheiratet.
2 Im Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage de« Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld für
den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003. T sei seit Juli 2001 arbeitslos und habe weder
Einkünfte noch Bezüge.
3 Nachdem die um Stellungnahme gebetene Reha/SB-Slelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der
Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine arbeilslosenverslcherungspflichlige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des In Betracht kommenden
Arbeitsmarktes auszuüben, lehnte die Beklagte und Revisionebeklagte (Familienkasse) den Kindergeldantrag
mit Bescheid vom 6. Dezember 2003 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, die körperliche Behinderung von T führe
nicht dazu, dass sie sich nicht selbst unterhalten könne. Nach dem -im finanzgerichtlichen Verfahren
eingeholten- amtsärztlichen Gutachten seien die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen
problemlos zu behandeln. T habe erfolgreich das Wirtschaftsgymnasium besucht und anschließend In Vollzeit
ein Praktikum und die Ausbildung an der Berufsfachschule absolviert. Daraus habe die Sachverständige
zutreffend gefolgert, dass T trotz ihrer Behinderung wenigstens einer Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche
hätte nachgehen können. Bei einer entsprechenden Berufstätigkeit halle T mit dem Verdienst ihren gesamten
notwendigen Lebensunterhalt decken können. Außerdem sei der Kläger seit der Heirat von T im Februar 2003
ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ab Februar 2003
kein Kindergeld für T mehr zu gewähren sei.
5 Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Annahme des FG, T könne sich selbst
unterhalten, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit einem Grad von
50 wegen insulinpflichliger Diabetes mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck, zu der eine starke
Fehlsichligkeil hinzukomme, könne T keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarkts ausüben. Trolz intensiver Bemühungen und Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit
habe sie keine entgeltliche Tätigkeit gefunden. Auch habe das FG nur pauschal ausgeführt, eine 20-slündige
Tätigkeit Könne den gesamten Lebensbedarfdecken. £9 halte Beweis darüber erheben müssen, wie hoch der
Lebensbedarf von T gewesen und welcher Verdienst objektiv zu erwarten gewesen sei. Ferner hätte das FG
klären müssen, ob es den Vorgaben entsprechende Arbeitsplätze gegeben hätte und ob T einen solchen
Arbeitplatz auch mit ihrer Behinderung bekommen hätte.
£ Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheld vom 6. Dezember 2003 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2004 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für die
Monate September 2001 bis Dezember 2003 Kindergeld für T festzusetzen,
1 5 . J u l i 2011 10:58 VdK H e s s e n T h u e r i n g e n Nr. 0002 S. 2/3
Bundesfinanzhof Seite 2 von 3
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da« FG zurückzuverweisen.
/ Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Revision ist begründet Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Salz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichlsordnung -FGO--).
9 1, Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Salze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (ESlG) besteht für ein volljähriges Kind unter weiteren -hier nicht sfreiligen-
Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 If l R 105/07, BFHE 223, 365,
BFH/NV2009. 638, unter 11.1.a, m.w.N.) ist ein behinderte« Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten,
wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den Ihm zur Verfügung stehenden
finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich
typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem
maßgeblichen Jahresgrenzbelrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht Im
Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs, 1 bis 3 EStG
als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.
habe hier mal was und hoffe kann jemanden damit helfen. habe das auch erst heute bekommen.
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Bundesfinanzhof
Oberster Gerichtshof des Bundes tür steuern und Zölle
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.10.2009, III R 50/07
Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur. wenn die Behinderung in erheblichem Umfang
mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten
Lebensbedarf decken könnten
Leiteätze
1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 ES1G,
Wenn die Behinderung In erheblichem Umfang mitursächlich dafür Ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb
außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu beslreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Milursächlichkeit
gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des
Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BFH/NV 2009, 63B) -
2. Ist keine erhebliche Milursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die
Einkünfte, die das Kind aus einer -trotz der Behinderung möglichen- Erwerbstäligkeit erzielen könnte, nicht
ausreichen würden, seinen gesamten Lebansbedarf (exlstenzlellen Grundbedarf und behinderungsbedingten
Mehrbedarf) zu decken.
Tatbestand
1 \ Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Kläger« und Revisionsklägers (Klager) ist seit 1986 zu 50 %
schwerbehindert. Nach dem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie
an der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften Gestallungstechnlschen Assistentin ausgebildet.
Seit dem 28. Juni 2001 war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T verheiratet.
2 Im Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage de« Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld für
den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003. T sei seit Juli 2001 arbeitslos und habe weder
Einkünfte noch Bezüge.
3 Nachdem die um Stellungnahme gebetene Reha/SB-Slelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der
Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine arbeilslosenverslcherungspflichlige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des In Betracht kommenden
Arbeitsmarktes auszuüben, lehnte die Beklagte und Revisionebeklagte (Familienkasse) den Kindergeldantrag
mit Bescheid vom 6. Dezember 2003 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, die körperliche Behinderung von T führe
nicht dazu, dass sie sich nicht selbst unterhalten könne. Nach dem -im finanzgerichtlichen Verfahren
eingeholten- amtsärztlichen Gutachten seien die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen
problemlos zu behandeln. T habe erfolgreich das Wirtschaftsgymnasium besucht und anschließend In Vollzeit
ein Praktikum und die Ausbildung an der Berufsfachschule absolviert. Daraus habe die Sachverständige
zutreffend gefolgert, dass T trotz ihrer Behinderung wenigstens einer Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche
hätte nachgehen können. Bei einer entsprechenden Berufstätigkeit halle T mit dem Verdienst ihren gesamten
notwendigen Lebensunterhalt decken können. Außerdem sei der Kläger seit der Heirat von T im Februar 2003
ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ab Februar 2003
kein Kindergeld für T mehr zu gewähren sei.
5 Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Annahme des FG, T könne sich selbst
unterhalten, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit einem Grad von
50 wegen insulinpflichliger Diabetes mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck, zu der eine starke
Fehlsichligkeil hinzukomme, könne T keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarkts ausüben. Trolz intensiver Bemühungen und Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit
habe sie keine entgeltliche Tätigkeit gefunden. Auch habe das FG nur pauschal ausgeführt, eine 20-slündige
Tätigkeit Könne den gesamten Lebensbedarfdecken. £9 halte Beweis darüber erheben müssen, wie hoch der
Lebensbedarf von T gewesen und welcher Verdienst objektiv zu erwarten gewesen sei. Ferner hätte das FG
klären müssen, ob es den Vorgaben entsprechende Arbeitsplätze gegeben hätte und ob T einen solchen
Arbeitplatz auch mit ihrer Behinderung bekommen hätte.
£ Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheld vom 6. Dezember 2003 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2004 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für die
Monate September 2001 bis Dezember 2003 Kindergeld für T festzusetzen,
1 5 . J u l i 2011 10:58 VdK H e s s e n T h u e r i n g e n Nr. 0002 S. 2/3
Bundesfinanzhof Seite 2 von 3
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da« FG zurückzuverweisen.
/ Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 II. Die Revision ist begründet Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Salz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichlsordnung -FGO--).
9 1, Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Salze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Salz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (ESlG) besteht für ein volljähriges Kind unter weiteren -hier nicht sfreiligen-
Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 If l R 105/07, BFHE 223, 365,
BFH/NV2009. 638, unter 11.1.a, m.w.N.) ist ein behinderte« Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten,
wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den Ihm zur Verfügung stehenden
finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich
typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem
maßgeblichen Jahresgrenzbelrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht Im
Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs, 1 bis 3 EStG
als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.
