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Merkzeichen B

Gast 25.07.2011, 14:29#1
Ich hätte eine Frage an Euch zum Schwerbehindertenausweis / Kinder, bitte. Steht einem 2 jährigem Jungen das Merkzeichen B zu ? Bin ehrlich ich weiß es nicht, da ich mich nur zu den Erwachsenen gut auskenne, jedoch nicht zu Kids. Und sind die Kids gleichgestellt zum Erwachsenen, oder ist es wie in der Pflege das es eine andere Bewertung, Eingliederung etc. stattfindet. Über eine Rückmeldung durch Euch würde ich mich Freuen. Danke Euch schon mal,.. Mfg Lyn
amai 25.07.2011, 14:51#2
AW: Merkzeichen B

Hallo Sam,
in den *Versorgungsmedizinischen Grundsätzen*, die die rechtliche verbindliche Grundlage für die Versorgungsämter bzw. ausstellenden Behörden sind, steht dazu folgendes:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf
"2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem
SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.


b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträch tigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."

LG, amai