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Kindergeldabzweigung

mara meyer 16.06.2011, 09:55#1
Hallo zusammen,
Wie ich schon berichtet lebt meine Tochter seit kurzen in ein Heim für behinderte Menschen.
Meine Tochter ist 14 Jahre jung.

Jetzt hat die Eingliederungshilfe eine Abzweigung des Kindergeldes bei der Kindergeldstelle beantragt.
Ich selber habe kein eigenes Einkommen,da ich bis vor kurzen meine Tochter gepflegt habe und so nicht arbeiten gehen konnte.
Sie hat die Pflegestufe 3.
Ich werde von meinen Mann unterhalten,der nicht der Vater meiner Tochter ist.
(Patchwork)
Ich bekomme 56 euro Kindergeld,soviel kostet die Private Krankenversicherung meiner Tochter,denn sie ist bei/über meinen Mann versichert.
Den Restbetrag bekommt jetzt die Eingliederungshilfe.
Meine Frage nun,wir halten ein Zimmer für meine Tochter vor.
Sie kommt alle 14 Tage und in den Ferien nach Hause.
Auf Grund ihrer Behinderung müssen wir ein eigenes Zimmer für sie haben,sie kann nicht in den Zimmer ihrer Schwester mit schlafen.
Wenn sie nicht Zuhause ist,steht das Zimmer leer.
Dennoch kostet uns der größere zusätzliche Wohnraum auch mehr Miete.
Auch die vermehrten Verbrauchskosten,Wasser,Strom,Lebensmittel ect.
Auch habe ich gelesen das z.b. Kinobesuche,Schwimmen ect.( meine Tochter kann nirgends alleine wo hin)
Sie hat in Ausweis auch das Zeichen B
Begleitung benötigt.
Wenn ich jetzt mit ihr zum Schwimmen gehe,gilt das als Betreuungsstunden?
Wenn ja,wie muss ich diese belegen?
Steht mir mehr Kindergeld zu als die 56 Euro?
Beim Wohngeld wird meine Tochter nicht mit angerechnet das sie ein H in Ausweis hat und somit nicht mehr Zuhause gepflegt werden kann?
So war die Begründung.
Sorry,wenn das alles ein wenig wirr anhört....

vlg. mara
Atina 16.06.2011, 12:32#2
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Mara
Unsere Tochter ist 30 Jahre alt und lebt auch in einer Einrichtung für geistig Behinderte.
Wir bekommen für sie das volle Kindergeld, müssen allerdings einen kleinen Beitrag ans Heim zahlen.
Ebenso halten wir auch ein Zimmer für sie bereit.
Du kannst für die Tage, die Deine Tochter bei Euch zu Hause verbringt, beim Heim die Erstattung des Tagespflegesatzes (ich weiß nicht, ob es der richtige Ausdruck ist) beantragen.
Das sind gut 4 Euro pro Tag. Ist zwar kein riesiger Betrag, aber immerhin eine kleine Hilfe.
Unsere Tochter hat auch das Kennzeichen B im Schwerbehindertenausweis. Wenn Ihr z.B. in den Tierpark geht, brauchst Du nur den Ausweis an der Kasse zeigen und hast dann als Begleitperson den Eintritt frei. Ob es im Schwimmbad ebenso ist, weiß ich leider nicht. Aber warum sollte es dort anders sein?
Hast Du Kontakt zu anderen Eltern der Heimkinder? Oftmals bekommt man im Gespräch dort viele Tipps. Wir haben auch vieles nicht gewußt und wissen sicher auch noch nicht alles.
Ich habe z.B. von anderen Eltern erst vor kurzem erfahren, dass man für die Betreuung beim Amtsgericht eine Auslagenpauschale beantragen kann.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen und wünsche Euch alles Gute.

VG Atina
Ursel.B. 16.06.2011, 15:54#3
AW: Kindergeldabzweigung

Zitat:
Beim Wohngeld wird meine Tochter nicht mit angerechnet das sie ein H in Ausweis hat und somit nicht mehr Zuhause gepflegt werden kann?

Die Aussage finde ich merkwürdig als Begründung. Meine Tochter hat auch die Merkzeichen H,B und G und lebt zu Hause und wird von uns betreut.
Ich kenne mich mit Wohngeld nicht aus, aber die Begründung für die Ablehnung ist merkwürdig...wieso kann sie wegen des Merkzeichens H nicht mehr zu Hause betreut werden? :kopfkratz:
amai 16.06.2011, 16:00#4
AW: Kindergeldabzweigung
Zitat von mara meyer
[..]
Beim Wohngeld wird meine Tochter nicht mit angerechnet das sie ein H in Ausweis hat und somit nicht mehr Zuhause gepflegt werden kann?
So war die Begründung. Sorry,wenn das alles ein wenig wirr anhört....
vlg. mara

Hallo Mara,
die Begründung des Wohngeldamtes ist wirr. Das Merkzeichen H* steht für *Hilflos* und wird wie folgt definiert in den rechtlich vebindlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf
"
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz
„nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe
in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung
der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein
psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen
des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er
diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige
Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen,
wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall,
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und
regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen
einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung,
Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar
zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung)
müssen außer Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer
und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung
eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel
oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße
gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen
Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das
Bett überhaupt nicht verlassen kann.

5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit
bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten.
Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“, die Förderung der
körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch
der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt
und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung
gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass – anders als bei Erwachsenen – auch schon bei niedrigerem
GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist
im Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter
100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen
gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit
kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B.
durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
bb) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und
psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten
ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr
– in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen
auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart,
Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die
Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.

dd) Bei sehbehinderten Kindern mit Einschränkungen des Sehvermögens,
die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist
bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte
Hilflosigkeit anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit
ab Beginn der Frühförderung und dann – insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs – in der
Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung
zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und
Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung
sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Ich muss meine Antwort teilen, da der Beitrag die maximale Größe überschreitet.

Gruß amai
amai 16.06.2011, 16:02#5
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Mara,
die Fortsetzung:
ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte
ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr
nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen
während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit
über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen,
vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung,
Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und
des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung
beim Spielen.
gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der
Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist
bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in
Teil B Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit
anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit
(z.B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz,
die für sich allein einen GdS von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen
in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit
begründet ist.
jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres, bei fortbestehender instabiler Stoffwechsellage
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen.
kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung – in der
Regel bis zum 14. Lebensjahr – anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht,
wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der
geistigen Entwicklung vorliegt.
ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher
Betreuungsmaßnahmen – im Allgemeinen bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres – Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall
bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50
bedingt (siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres
kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
mm)Bei malignen Erkrankungen (z.B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit
für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren
Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels,
der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich
macht, anzunehmen.
oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung
– und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem
Globulin von 5 % und darunter – stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei
oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad
auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen,
solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder
andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen
sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der
Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen
Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten
(z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom,
Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit
anzunehmen.
qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von
den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von
der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen
zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit
aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen,
bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen
abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres.

rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare
Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen
Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer
Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit – in der Regel bis zum
Ende des 12. Lebensjahres – anzunehmen.
ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht.
Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist
regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie
oder mit Diabetes mellitus.
e) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden
ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für
die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung
der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass
behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses – etwa nach
Abschluss der Pubertät – ausreichend gelernt haben, die wegen der
Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich
durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder
überwacht werden mussten."

Da steht nirgendwo, dass das Merkzeichen H vergeben wird, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Widerspruch einlegen und die genaue Rechtsquelle für diese Aussage fordern!
Ihr habt nach SGB X, § 35 das Recht auf einen begründeten Bescheid:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1003500
"Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.[...]"

Und auch wenn eure Tochter nicht ständig bei euch wohnt und zeitweise im Heim untergebracht ist kommt es bei der Frage, ob sie Wohngeld erhalten kann auf die Frage des Lebensmittelpunktes an.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVBS-36-20090429-KF01-A002.pdf

"5.13 Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
(1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,die von ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird.
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum;
bei einem Umzug nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag
ab Einzug in die neue Wohnung auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde
(vgl. auch Nummer 25.21).
(2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein
1. der Hauptwohnsitz,
2. die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung),
3. die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern.
(3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.
(4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03).

1.03 Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit
Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhausoder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende."


Zu deiner Frage, ob die von euch erbrachte , notwendige Begleitung zu den Freizeitaktivitäten zu den anrechenbaren Betreuungsleistungen zählt: ja; der BVMK empfiehlt in seiner "Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes bei Heimunterbringung" solche Betreuungsleistungen der Eltern 8 Euro je Stunde anzusetzen.
http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Argumentationshilfen/kindergeld_bei_heimunterbringung/mustereinspruch_gegen_die_ueberleitung_des_kindergeldes.pdf

Ich hoffe, das hilft dir weiter.

LG, amai
mara meyer 17.06.2011, 08:55#6
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Atina...
Leider haben wir keinen Kontakt zu anderen Eltern der Kinder die dort leben.
Die 4 Euro gibt es meines Erachtens erst ab den 4ten Tag.
Und bei uns sind es 2,50 pro Tag.
Vlg. mara
mara meyer 17.06.2011, 08:57#7
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo amai....

Dankeschön für Deinen Ausführlichen Beitrag,ich hoffe auch das dieser mir weiter hilft.

vlg. mara
mara meyer 17.06.2011, 08:59#8
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo ursel....
Vorher wie meine Tochter noch Zuhause lebte,hatte sie ja auch schon diese Merkzeichen und es war nie Thema.
Erst jetzt wo sie in den Heim wohnt,kam es so zur Sprache.
Vlg. mara
susemichel 17.06.2011, 10:03#9
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Mara,

Infos zum Thema Wohngeld findest Du auf der Seite www.wohngeld.de.
Dort findest Du unter "Häufige Fragen" wer zu berücksichtigen ist:
" Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h. eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft führen und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind".
Das Merkzeichen "H" spielt nur insofern eine Rolle, dass sich daraus ein erhöhter Freibetrag bei der Anrechnung Eures Einkommens bei Wohngeldantragstellung ergibt, sofern die Tochter in Eurem Haushalt lebt. Da Eure Tochter aber nicht mehr in Eurem Haushalt lebt, kann sie bei Antragstellung auch leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Dir genannte Begründung( Merkzeichen "H", kann daher nicht mehr zu Hause gepflegt werden), ist falsch- ändert aber nichts. Auch mit Merkzeichen "H" kann man zu Hause leben.
Sollte der Aufenthalt Deiner Tochter nicht nur vorrübergehend im Heim sein, wird sie beim Wohngeld nicht mehr berücksichtigt- sorry.

LG
susemichel
mara meyer 18.06.2011, 10:11#10
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo susemichel...
Jetzt bin ich etwas verwirrt.
Meine Tochter hat ihren Lebenmittelpunkt bei uns Zuhause,sie ist minderjährig und auf Grund von den besseren Therapie Möglichkeiten in den Heim untergebracht.
Jugendliche die wegen ihren Studium wo anders wohnen werden auch berücksichtigt,auch Montagearbeiter.
Warum also nicht meine Tochter?
vlg. mara
amai 18.06.2011, 12:06#11
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Suse und Mara,
ich habe ja aus den gesetzlichen Vorschriften zitiert und dabei fett gekennzeichnet, welche Argumente m. E. für das Vorliegen des Lebensmittelspunktes bei euch daheim sprechen. Eine rechtliche Bewertung darf und kann ich nicht vornehmen, dazu gibt es Anwälte und Gerichte.

Ich persönlich würde jedoch die Ablehnung des Wohngeldamtes nicht so hinnehmen und die Rechtsmittel ausschöpfen , um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

LG, amai
susemichel 18.06.2011, 12:32#12
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo Amai, hallo Mara,

Amai, Du hast recht!
Es widersprechen sich zwar die Verwaltungsvorschriften, aber Mara sollte auf jedenfall Widerspruch einlegen. Da es sich ja um eine Minderjährige handelt,dürfte sie ihren Lebensmittelpunkt zu Hause haben. Gut, dass Du nochmal drübergelesen hast, Amai! Schon wenn die Tochter im Haushalt gemeldet ist, dürfte die Sachlage klar sein. Jedenfalls hat die Ablehnung mit dem Merkzeichen "H" nichts zu tun.

LG
susemichel
mara meyer 30.06.2011, 09:26#13
AW: Kindergeldabzweigung

Hallo susemichael und amai...
Ich habe jetzt ein Schreiben zusammen gefasst und es bei der Wohngeldstelle vorgelegt.
Sollte ich wieder eine Ablehnung bekommen,geht der Widerspruch bei Gericht ein.
Bin gespannt,was dann dabei heraus kommt und werde hier dann berichten.
Vielen Dank für Eure Hilfe....
vlg.
mara