AW: Kindergeldabzweigung
Zitat von mara meyer
[..]
Beim Wohngeld wird meine Tochter nicht mit angerechnet das sie ein H in Ausweis hat und somit nicht mehr Zuhause gepflegt werden kann?
So war die Begründung. Sorry,wenn das alles ein wenig wirr anhört....
vlg. mara
Hallo Mara,
die Begründung des Wohngeldamtes ist wirr. Das Merkzeichen H* steht für *Hilflos* und wird wie folgt definiert in den rechtlich vebindlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf
"
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz
„nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe
in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung
der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein
psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen
des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er
diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige
Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen,
wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall,
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und
regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen
einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung,
Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar
zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung)
müssen außer Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer
und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung
eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel
oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße
gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen
Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das
Bett überhaupt nicht verlassen kann.
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit
bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten.
Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“, die Förderung der
körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch
der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt
und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung
gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass – anders als bei Erwachsenen – auch schon bei niedrigerem
GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist
im Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter
100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen
gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit
kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B.
durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
bb) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und
psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten
ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr
– in manchen Fällen auch darüber hinaus – anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen
auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart,
Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die
Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
dd) Bei sehbehinderten Kindern mit Einschränkungen des Sehvermögens,
die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist
bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte
Hilflosigkeit anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit
ab Beginn der Frühförderung und dann – insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs – in der
Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung
zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und
Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung
sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Ich muss meine Antwort teilen, da der Beitrag die maximale Größe überschreitet.
Gruß amai