Diese Wort Bedarfsgemeinschaft hasse ich wie die Pest.
Jetzt zu SGB II.
Dort gilt jedes Kind bis zum 25 Lj zur Bedarfsgemeinschaft.
Hat ein Kind U 25 sein eigenes Einkommen ,fällt es aus der BG raus. Einkommen Azubi - Gehalt plus KG.
Sollte hier ein Einkommensüberhang sein wird dies den Eltern angerechnet. Aber dazu müssten die Eltern Hilfeempfänger sein.
Ist ein Kind fertig mit der Ausbildung und wird vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen kann es erstmal Arbeitslosengeld I erhalten, ist dies zu gering kann es zusätzlich Alg II beantragen.
Aber jetzt kommt es . Den Antrag dürfen nicht die Kinder U 25 stellen sondern dies müssen die Eltern tun . Sollten beide Eltern arbeiten gehen wird hier das Einkommen der Eltern wieder verteilt. Sprich die Eltern zahlen hier fiktiv Unterhalt. Die Eltern sind im Grund ja nicht bedürftig sollen aber laut Gesetz wieder zur Zahlung heran gezogen werden. Sprich die Eltern werden bedürftig gerechnet .In dem Sie Ihr Gehalt mit dem Kind nur weil es noch nicht Ü 25 Jahre ist teilen. Laut BGB brauchen wir das aber nicht mehr , Kinder sind mit Ausbildung fertig ergo kein Unterhalt mehr.
Es wird also Sippenhaft betrieben
gut hier beschrieben
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php
Jetzt zu SGB II.
Dort gilt jedes Kind bis zum 25 Lj zur Bedarfsgemeinschaft.
Hat ein Kind U 25 sein eigenes Einkommen ,fällt es aus der BG raus. Einkommen Azubi - Gehalt plus KG.
Sollte hier ein Einkommensüberhang sein wird dies den Eltern angerechnet. Aber dazu müssten die Eltern Hilfeempfänger sein.
Ist ein Kind fertig mit der Ausbildung und wird vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen kann es erstmal Arbeitslosengeld I erhalten, ist dies zu gering kann es zusätzlich Alg II beantragen.
Aber jetzt kommt es . Den Antrag dürfen nicht die Kinder U 25 stellen sondern dies müssen die Eltern tun . Sollten beide Eltern arbeiten gehen wird hier das Einkommen der Eltern wieder verteilt. Sprich die Eltern zahlen hier fiktiv Unterhalt. Die Eltern sind im Grund ja nicht bedürftig sollen aber laut Gesetz wieder zur Zahlung heran gezogen werden. Sprich die Eltern werden bedürftig gerechnet .In dem Sie Ihr Gehalt mit dem Kind nur weil es noch nicht Ü 25 Jahre ist teilen. Laut BGB brauchen wir das aber nicht mehr , Kinder sind mit Ausbildung fertig ergo kein Unterhalt mehr.
Es wird also Sippenhaft betrieben
gut hier beschrieben
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php
