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SGB II - Bedarfsgemeinschaft

Seti 25.04.2011, 10:52#1
Diese Wort Bedarfsgemeinschaft hasse ich wie die Pest.

Jetzt zu SGB II.

Dort gilt jedes Kind bis zum 25 Lj zur Bedarfsgemeinschaft.

Hat ein Kind U 25 sein eigenes Einkommen ,fällt es aus der BG raus. Einkommen Azubi - Gehalt plus KG.

Sollte hier ein Einkommensüberhang sein wird dies den Eltern angerechnet. Aber dazu müssten die Eltern Hilfeempfänger sein.

Ist ein Kind fertig mit der Ausbildung und wird vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen kann es erstmal Arbeitslosengeld I erhalten, ist dies zu gering kann es zusätzlich Alg II beantragen.

Aber jetzt kommt es . Den Antrag dürfen nicht die Kinder U 25 stellen sondern dies müssen die Eltern tun . Sollten beide Eltern arbeiten gehen wird hier das Einkommen der Eltern wieder verteilt. Sprich die Eltern zahlen hier fiktiv Unterhalt. Die Eltern sind im Grund ja nicht bedürftig sollen aber laut Gesetz wieder zur Zahlung heran gezogen werden. Sprich die Eltern werden bedürftig gerechnet .In dem Sie Ihr Gehalt mit dem Kind nur weil es noch nicht Ü 25 Jahre ist teilen. Laut BGB brauchen wir das aber nicht mehr , Kinder sind mit Ausbildung fertig ergo kein Unterhalt mehr.



Es wird also Sippenhaft betrieben

gut hier beschrieben
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php
Seti 25.04.2011, 12:38#2
AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Zitat von Gisela M.
Das würde ich zumindest anzweifeln.
Schau' mal hier auf Seite 16 (wo oben Seite 9 steht):

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-33-SGB-II-Uebergang-Ansprueche.pdf

Hier steht zu § 33 SGB II, dass bei volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, der Übergang des Unterhaltsanspruches ausgeschlossen ist, sofern das Kind den nicht selbst geltend macht.
Daher würde ich in diesem Fall wenigstens versuchen, damit die BG zu verneinen.

Da dieses Thema aber nicht in diesen Thread gehört, würde ich das ungern hier weiter diskutieren, weil der Widerspruch gegen die Regelbedarfsstufe 3 gerade immens wichtig ist, und der sollte jetzt nicht in anderen Diskussionen untergehen.

Tut mir leid Gisela hier Irrst Du.

Es geht ja da nicht nur um denn Unterhalt es geht im SGB II auch um die Antragstellung.
Diese können Kids U 25 bei Bedürftigkeit nicht selber stellen sondern hier müssen die Eltern den Antrag stellen da sie durch die Bedürftikkeit hier wieder zur BG werden.

So und jetzt im SGB XII werden wir auch in einen Topf geworfen.
Dadurch das hier gesagt wird die leben unter einem Dach . Ob Einstandsgemeinschaft vorliegt wird ja nicht geprüft , dem Gesetzgeber langt ein leben unter einem Dach schon.

Also Sippenhaft
Inge 25.04.2011, 14:08#3
AW: SGB II - Bedarfsgemeinschaft

Hallo zusammen,

die Beiträge zum SGB II habe ich abgetrennt und in ein neues Thema verschoben. Gisela und Uta - falls noch irgendwas geändert werden sollte, gebt mir kurz Bescheid.
Carmen62 25.04.2011, 14:56#4
AW: SGB II - Bedarfsgemeinschaft

Hi
Ich habe 2 Kinder unter 25 Jahre ,und eins über 25 Jahre.
Alle Anträge ,welcher Art müssen ab Volljährlichkeit selbst gestellt
werden,auch wenn sie bei den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft
leben.
Warum hier über 18 Jährige entmündigt werden sollen,indem die Eltern
die Anträge stellen ,entzieht sich meiner Kenntnis.
gruss Carmen