Hallo liebe Mitforisten.
Leider bin ich erst sehr spät darauf aufmerksam geworden, dass behinderten Kindern, wenn sie denn das 25. Lebensjahr erreicht haben, der volle Regelsatz eines Haushaltsvorstands zusteht, selbst wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen. Dies wurde ja in einem Urteil des BSG im Mai 2009 noch einmal klargestellt, im Kontrast zur bisher bei den Ämtern gängigen Praxis, nur 80% des Regelsatzes für einen Haushaltsnangehörigen zu bewilligen.
Bei uns wurde der volle Satz erst ab Dezember 2009 bewilligt (das Amt ist von alleine auf diese Idee gekommen im Zuge der jährlichen Neubeantragung der Grundsicherung). Mein Sohn ist allerdings schon seit einigen Jahren 25 Jahre alt.
Jetzt stellt sich für uns die Frage: in wiefern hat mein Sohn einen Anspruch auf eine Nachzahlung/Aufhebung der 80%-Bescheide? Die Argumentationshilfe des BVKM sieht ja nur eine Nachzahlung ab dem Urteil des BSG (Az.: B 8 SO 8/08 R) vom 19.05.2009 vor. Andere Forumsteilnehmer haben allerdings eine Nachzahlung für den vollen Geltungszeitraum des §44 SGB X (4 Jahre) bewilligt bekommen. Die Meinungen, die ich bisher an einzelnen Stellen hier im Forum gefunden habe, gingen auch davon aus, dass in der Regel der volle Zeitraum des §44 SGB X gilt und der Zeitpunkt des Urteils nicht relevant ist.
Wir haben noch im Dezember 2010 einen Überprüfungsantrag für alle Bescheide gestellt, zu deren Zeitpunkt mein Sohn zwar schon 25 Jahr alt war, er aber nur 80% des Regelsatzes bekommen hat. Dieser Überprüfungsantrag wurde aber zur Gänze abgelehnt vom Amt. Man will also nicht einmal den Zeitraum von 05/09 bis 11/09 revidieren. Das Amt geht davon aus, jederzeit das Recht richtig angewandt zu haben. Da wir das nicht so sehen, haben wir natürlich Widerspruch gegen diese Ablehnung des Überprüfungsantrages eingelegt.
Welche Rechtslage gilt denn nun bzgl. einer möglichen Nachzahlung? Wenn der Zeitpunkt des Urteils entscheidend ist, wofür gibt es überhaupt den §44 SGB X? Und in den positiven Bescheiden zur Nachzahlung, die ich bisher Dank der Hilfsbereitschaft der Forumsteilnehmer einsehen konnte, argumentieren selbst die Ämter in ihren Begründungen mit dem §44 SGB X. Welche gesetzliche Basis würde bei einer Nachzahlung erst ab Urteilszeitpunkt greifen? Es wurden ja damals keine Gesetze geändert, sondern die gängige Auslegungspraxis der bestehenden Gesetze durch die Ämter wurde vom BSG gerade gerückt. Dementsprechend wurde das Recht nach Auffassung des BSG in der Zeit vor dem Urteil nicht richtig angewandt, oder? Nur wenn das Gesetz mit Inkrafttreten des Urteils geändert worden wäre, sähe die Sache evtl. anders aus, aber den Fall haben wir ja meines Wissens nach nicht.
Wenn man es abstrakt verdeutlichen wollte, könnten die Ämter ja allen Behinderten den Regelsatz um 50% kürzen, weil sie der Meinung sind, das stehe so im Gesetz. Dies ist natürlich nur deren Auslegung, aber bis das BSG darüber entschieden hat, vergeht viel Zeit. 5 Jahre später bekommen die Behinderten vor dem BSG Recht, allerdings muss das Amt erst ab Bekanntgabe des Urteils die fehlenden 50% nachzahlen. Bis dahin wurde das Recht ja richtig angewandt, weil die Rechtswidrigkeit erst 5 Jahre später festgestellt wurde und es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gab. Klingt für mich nicht besonders logisch. Wie seht Ihr das?
Ich würde mich sehr über jeden Tipp bzw. Erfahrungsbericht freuen.
Gruss
Chris20
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Chris,
meines Wissens gibt es im SGB XII bisher keine Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten. Es müßte demnach § 44 SGB X gelten, es sei denn die besagte Rechtsprechung des BSG sieht etwas Anderes vor.
Für den Bereich SGB II gibt es eine solche Sonderregelung, die auf das SGB III verweist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__330.html
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
LG Michael
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Zitat von Chris20
Jetzt stellt sich für uns die Frage: in wiefern hat mein Sohn einen Anspruch auf eine Nachzahlung/Aufhebung der 80%-Bescheide?
Hallo Chris,
willkommen bei Intakt
Schau mal in der
Info des LVEB-NRW nach. Vielleicht hilft Dir das ein Stückchen weiter.
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Chris
tja da hat das Sozialamt Eures Vertrauens leider Unrecht
Hier mal der Link den Inge reingestellt hat.
Somit hat das Sozialamt leider unrecht aber lies selber
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2011/A2-2011.pdf
Unter Punkt 3 ist alles genau aufgeführt.
Meines erachtens wird auch hier immer wieder ein Urteil vom BSG mißachtet.
Die Urteile des BSG gelten für Alle. Leider haben das einige immer noch nicht verstanden , diesen Ämter gehört mal kräftig in den A... getreten.
Da sie immer wieder die Meinung vertreten ein Urteil gilt erst ab Urteilverkündung dem ist nicht so.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Verwal-tungsentscheidung 21 Jahre alt und lebte mit seiner Mutter zusammen. Deshalb erhielt er nur Leistungen in Höhe von 80% des Regel-satzes als Haushaltsangehöriger in Höhe von 265 Euro nach § 3 Abs. 2 RSV (Regel-satzverordnung). Nach Ansicht des BSG stand ihm jedoch der volle Regelsatz eines Haushaltsvorstands/Alleinlebenden in Höhe von 331 Euro zu. Ab dem 01.01.2005 könne die Kürzung des Regelsatzes nicht mehr von dem Bestehen einer Wirtschaftsgemein-schaft abhängig gemacht werden.
Entweder Du schreibst einen Widerspruch zum Ü-Antrag oder klagst.
Im Widerspruch bitte nicht vergessen:
Sollten Sie meinen Widerspruch nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtigung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch .So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz , wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Begründung hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BverfGE 6,44;40 ;286;49;66 ; BSG ,Urteil vom 10.06 .1980 –4 RJ 103/79 ).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet , bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darlegen
Ich drück Euch die Daumen
LG Uta
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Kleiner Nachtrag:
Dabei ist zu beachten, dass der § 44 SGB X zum Jahreswechsel gesetzlich
geändert wird. Die Nachzahlungsfrist wird durch diese Änderung ab
o1.o1.2o11 auf ein Jahr beschränkt.
Dies gilt noch nicht erst wenn die neue Gesetzgebung durch den Bundesrat abgesegnet ist.
Hier gelten noch die 4 Jahre für Euch
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo,
mein Überprüfungsantrag nach §44 wurde nach 7"Monaten" Prüfung mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wird aus folgende Gründen abgelehnt:
Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Darin ist ausgeführt, dass, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb So-zialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückzunehmen ist.
1 Nachdem kein unrichtiger Sachverhalt gegeben ist, kann nur die Variante zum Tragen kommen, die darauf abstellt, dass das Recht in der Vergangenheit unrichtig angewandt wor-den ist.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch keinesfalls geklärt, dass durch die hiesige Sozialhilfever-waltung das Recht in der Vergangenheit hinsichtlich der Höhe der Regelleistung unrichtig angewandt worden wäre.
Seit den Urteilen des Bundessozialgerichtes hat sich eine davon abweichende Rechtsspre-chung entwickelt. So haben das Landessozialgericht Schleswig-Holstein und das Sozialge-richt Augsburg entschieden, dass in der Fallkonstellation des Zusammenlebens von volljäh-rige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder der auf 80 % verminderte Regelsatz eines Haus-haltsangehörigen zu Recht in die Bedarfsberechnung eingestellt wurde.
Diese Rechtsprechung greift das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) auf, die besagt, dass bei der Bemessung von Regelsätzen das gemeinsame Wirt-schaften mehrerer Personen in einer Haushaltsgemeinschaft bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann.
Dies wiederum greift der Bundestag in seinem aktuelle Regierungsgesetzesentwurf zum SGB II und XII auf, mit denen er zum Ausdruck bringt, dass Synergieeffekte, die durch ge-meinsames Wirtschaften entstehen, bei der Regelsatzbemessung berücksichtigt werden sollen.
Damit wird mehr als deutlich, dass der Gesetzgeber für den Bereich des SGB XII - der Sozi-alhilfe - das unter Geltung des BSHG angewandte Regelsatzsystem, also die in der Regel-satzverordnung niedergelegte Haushaltsvorstandslösung, übernommen hat. Dieses System der Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen hat der Gesetz-geber für den Bereich des SGB II nicht übernommen. Vielmehr hat er in § 20 SGB II eine eigenständige Regelung getroffen, in welcher Höhe die Regelsatzleistung für die Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen ist. Auch wenn sich der Gesetzgeber des SGB II hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung weitgehend an das Sozialhilferecht anlehnen wollte (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56), hat er mit § 20 SGB II eine von der Regel-satzverordnung und damit der Haushaltsvorstandslösung abweichende Regelung bewusst getroffen. Dieses bewusste Abweichen von der Regelung der Bemessung der Regelsätze im SGB XII und II soll mit dem vorliegenden Regierungsentwurf für die Zukunft dahingehend neu geregelt werden, dass auch im SGB II der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen eingeführt wird.
Alle diese Ausführungen machen deutlich, dass die juristische Diskussion noch lange nicht ab-geschlossen ist, so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Recht bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung bei Ihrem Sohn Michael als Haushaltsangehöriger zu Unrecht angewandt worden wäre.
Vielmehr wird zunehmend mehr als deutlich, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Un-terscheidung in Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen-- so wie im SGB XII und der Regelsatzverordnung gesetzlich geregelt - beabsichtigt hat.
Daher ist der Antrag auf Überprüfung der ergangenen rechtskräftigen Bescheide ab dem 01.06.2006 nach § 44 SGB X abzulehnen.
Obwohl seit Urteil des BSG vom 19.5.2009 der Regelsatz vom SA mit 100% bezahlt wird.
Nur Rückwirkend , als vom 18.5.09 -01.01.2006 wird abgelehnt.
Was sagen unsere Experten?
Gruß
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Odin,
also irgendwie doch eine Lachnummer, oder??
Ab Urteil wird nachgezahlt, aber vorher nicht...... weil das Urteil angezweifelt wird? Wo ist da die Logik, oder hab ich was verpasst? Das BVG -Urteil bezieht sich doch nicht auf die Gleichstellung nach 1 GG , sondern auf die verfassungsgemäße Ermittlung von Regelsätzen. Die Anwendung des 80-Prozent-Satzes auf behinderte Erwachsene über 25 ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es einen Regelsatz von 80Prozent gibt, sondern weil dieser für die gleiche Normadresse im SGB II nicht gilt. Das ist offensichtlich Nonsens, was die dir da geschrieben haben.
Seit den Urteilen des Bundessozialgerichtes hat sich eine davon abweichende Rechtsspre-chung entwickelt. So haben das Landessozialgericht Schleswig-Holstein und das Sozialge-richt Augsburg entschieden, dass in der Fallkonstellation des Zusammenlebens von volljäh-rige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder der auf 80 % verminderte Regelsatz eines Haus-haltsangehörigen zu Recht in die Bedarfsberechnung eingestellt wurde.
Lass dir doch mal die angeblich abweichende Rechtsprechung zeigen. Volljährige im Haushalt der Eltern lebende Kinder heißt Nichts. Wie alt waren die denn? Wieso fehlen die Aktenzeichen??
LG Michael
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Odin
Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X. Darin ist ausgeführt, dass, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb So-zialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückzunehmen ist.
das was ich unterstrichen hab gilt
1 Nachdem kein unrichtiger Sachverhalt gegeben ist, kann nur die Variante zum Tragen kommen, die darauf abstellt, dass das Recht in der Vergangenheit unrichtig angewandt wor-den ist.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch keinesfalls geklärt, dass durch die hiesige Sozialhilfever-waltung das Recht in der Vergangenheit hinsichtlich der Höhe der Regelleistung unrichtig angewandt worden wäre.
doch wurde unrichtig angewand
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Verwal-tungsentscheidung 21 Jahre alt und lebte mit seiner Mutter zusammen. Deshalb erhielt er nur Leistungen in Höhe von 80% des Regel-satzes als Haushaltsangehöriger in Höhe von 265 Euro nach § 3 Abs. 2 RSV (Regel-satzverordnung). Nach Ansicht des BSG stand ihm jedoch der volle Regelsatz eines Haushaltsvorstands/Alleinlebenden in Höhe von 331 Euro zu. Ab dem 01.01.2005 könne die Kürzung des Regelsatzes nicht mehr von dem Bestehen einer Wirtschaftsgemein-schaft abhängig gemacht werden.
Dies wiederum greift der Bundestag in seinem aktuelle Regierungsgesetzesentwurf zum SGB II und XII auf, mit denen er zum Ausdruck bringt, dass Synergieeffekte, die durch ge-meinsames Wirtschaften entstehen, bei der Regelsatzbemessung berücksichtigt werden sollen.
Ich wusste garnicht das der Bundestag für Urteile zuständig ist , absoluter Blödsinn was da steht.
Was der Bundestag jetzt beschliest kann nicht für das Urteil vom BSG verwendet werden. Ausserdem ist die neue Gesetzgebung noch nicht durch und darf daher hier keine Anwendung finden.
Das zerreißt jeder Richter in der Luft.
Damit wird mehr als deutlich, dass der Gesetzgeber für den Bereich des SGB XII - der Sozi-alhilfe - das unter Geltung des BSHG angewandte Regelsatzsystem, also die in der Regel-satzverordnung niedergelegte Haushaltsvorstandslösung, übernommen hat. Dieses System der Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen hat der Gesetz-geber für den Bereich des SGB II nicht übernommen. Vielmehr hat er in § 20 SGB II eine eigenständige Regelung getroffen, in welcher Höhe die Regelsatzleistung für die Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen ist. Auch wenn sich der Gesetzgeber des SGB II hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung weitgehend an das Sozialhilferecht anlehnen wollte (BT-Drucks. 15/1516 Seite 56), hat er mit § 20 SGB II eine von der Regel-satzverordnung und damit der Haushaltsvorstandslösung abweichende Regelung bewusst getroffen. Dieses bewusste Abweichen von der Regelung der Bemessung der Regelsätze im SGB XII und II soll mit dem vorliegenden Regierungsentwurf für die Zukunft dahingehend neu geregelt werden, dass auch im SGB II der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen eingeführt wird.
Alle diese Ausführungen machen deutlich, dass die juristische Diskussion noch lange nicht ab-geschlossen ist, so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Recht bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung bei Ihrem Sohn Michael als Haushaltsangehöriger zu Unrecht angewandt worden wäre.
Vielmehr wird zunehmend mehr als deutlich, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Un-terscheidung in Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen-- so wie im SGB XII und der Regelsatzverordnung gesetzlich geregelt - beabsichtigt hat.
Daher ist der Antrag auf Überprüfung der ergangenen rechtskräftigen Bescheide ab dem 01.06.2006 nach § 44 SGB X abzulehnen.
Den Rest kannste in die Tonne haun.
Es geht um Regelsätze 2005 -2010 und nicht was die Zukunft bringt.
Am besten Du klagst. Bei Elfriede hat es doch auch geklappt .
Und hier ein Urteil anzuzweifeln kommt nicht gut. Man sollte dies Ablehnung mal dem BSG schicken und hier sagen überall wird das Urteil anerkannt nur Nürnberg hat Zweifel was meinste was da los ist. Da bekommen einige rote Ohren von den Watschen
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Habe schon einen Rechtsanwalt beauftragt.
Das seltsame ist, dass das Amt ja schon auf meinen Widerspruch vom 21.10.09
und auf meine Klageeinreichung reagiert hatte und den Regelsatz rückwirkend bis 19.5.09 am 01.06.2010 auf 100% erhöht und bezahlt hat
Nur den Überprüfungsantrag vom 29.6.10 lehnt es ab.
Gründe:
I.
Für Ihren Sohn Michael werden seit dem 01.01.2003 Leistungen nach dem Grundsiche¬rungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem IV. Kapitel SGB XII gewährt.
Als Regelleistung wurde der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen gemäß § 28 SGB XII, § 3 Regelsatzverordnung in die Bedarfsberechnung eingestellt.
Mit Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R) und 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R) hat das Bundessozialgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden, dass für volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder der volle Eckregelsatz zu gewähren ist.
Dieser Rechtssprechung kam die hiesige Sozialhilfeverwaltung insoweit nach, dass ab dem 01.05.2009 bei Ihrem Sohn Michael der volle Eckregelsatz mit 359 € zum Ansatz kam.
Mit Schreiben vom 29.06.2010 haben Sie dann einen Überprüfungsantrag dahingehend gestellt, dass unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.05.2009 und § 44 SGB X ab dem 01.06.2006 alle ergangenen bestandskräftigen Bescheide zurückzunehmen und unter Ansatz des vollen Eckregelsatzes neu zu verbescheiden sind.
Weiteres siehe oben
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo zusammen,
ich benötige bitte Eure Hilfe.
Für meine Schwester Daniela, 100% behindert (Down-Syndrom), 28 Jahre alt, habe ich den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes beantragt.
Unser Landratsamt, sowie nun auch die Regierung von Unterfranken, haben meinen Antrag nun abgelehnt.
Es ist doch richtig, dass das BSG mit seinem Urteil vom 23.03.2010 notiert hat, das uns dieser Anspruch zusteht.
Wie soll ich nun verfahren? Einspruch gegen den Bescheid?
Vielen Dank für Eure Hilfe...
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Monika,
herzlich willkommen bei Intakt

mit welcher
Begründung wurde der Antrag abgelehnt?
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Hallo Inge,
also....die Regierung von Unterfranken schreibt:
Das Landratsamt Miltenberg hat eine Korrektur der Bescheide gem. § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, da die Widerspruchsführerin keinen Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes gem. § 42 Satz 1 Nr. SGB XII. i.V.m. § 28 SGB XII i.V.m. der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 40 SGB XII zur näheren Bestimmung der Regelsätze erlassenen Regelsatzverordnung (rSV) hat.
Die Anerkennung der Widerspruchsführerin als Haushaltsvorstand im Sinne des § 3 Abs. 1 RSV setzt voraus, dass sie entweder dem zusammen mit ihren Eltern bestehenden Haushalt vorsteht oder neben ihren Eltern einen eigenen Haushalt in der gemeinsam mit ihnnen bewohnten Wohnung führt.
Haushaltsvorstand ist nach dem Urteil des Gundessozialgerichts vom 16.10.2007, Az. B 8/9b SO 2/06R, wer die Generalunkosten des Haushaltes trägt. Generalunkosten des Haushalts sind solche, die üblicherweise nur einmal anfallen. Zu diesen zählen beispielsweise die Kosten der Energieversorgung, des Bezugs einer Tages- oder Wochenzeitung, des Rundfunkempfangs und des Tel. Anschlusses. Ausweislich der in der Akte befindlichen Unterlagen werden diese Kosten nicht von der Widerspruchsführerin getragen.
Ein Anspruch der Widerspruchsführerin auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes lässt sich auch nicht mit der Begrüung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 Az. B8 SO 8/08R begründen. Das BSZ hat in dieser Entscheidung die Auffasstung vertreten, dass aus Gründen der nach Art. 3 Grundgesetzt gebotenen Gleichbehandlung die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII mit Blick auf die Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorzunehmen ist. Denn die Leistungen beider Regelwerke hätten eine identische sozialrechtliche Funktion, nämlich die Sicherstellung des Existensminimums. Der Gesetzgeber des SGB II habe die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer indiviuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Da es eine Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchenden nicht gebe, könnten Ersparnisse durch eine gemeinsame Haushaltsführung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetzt und zur Regelsatzverordnung trotz der Übernahme der Differenzierung nach Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen in das SGB XII und trotz der Fortgeltung der Regelsatzverordnung nur dann angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinsacht im Sinnde des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des $ 19 SGB XII bildeten.
In Anlehnung an das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 09.12.2009 Az. L 9 SO 12/08 und das Uteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.09.2010 Az. S 15 SO 40/10 vermag die Regierung von Unterfranken dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn der Gesetzgeber hat für den Bereich des SgB XII das unter Geltung des BSHG angewandte Regelsatzsystem, also die in der Regelsatzverordnung niedergelegte Haushaltsvorstandslösung übernommen. Dieses System der Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen hat der Gesetzgeber für den Bereich des SBG II nicht übernommen. Vielmehr hat er in § 20 SBG II eine eigenständige Regelung getroffen, in welcher Höhe die Regelsatzleistung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinsacht zu bestimmen ist. Daher handelt es sich um einen Zirkelschluss, wenn einerseits das Regelsatzsystem des Sozialhilferechts für den Gesetzgeber das Refernzsystem für das SGB II geweisen ist, andererseits die Regelung des § 20 SGB II für die Auslegung des §§ 28, 40 SGB XII i.V. m. § 3 der RSV haerangezogen werden soo. Ein solcher Rückschluss ist wegen der dort genannten Unterscheidung von Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen gerade nicht möglich.
Ganz ehrlich....ich verstehe nur noch Bahnhof....
Wäre ganz liebe, wenn Du mir hier irgendwie weiterhelfen könntest.
Vielen, lieben Dank!
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Ich sehe schon was da los ist.
Nur leider hat das LR Miltenberg hier unrecht.
Hier ist das richtige Urteil
Urteil des BSG vom 19.5.2009 hier noch ein Link dazu unter Punkt 3
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2011/A2-2011.pdf
Auch das hier Urteile aus anderen BL verwand wurden ist nicht korrekt , Urteile von BSG sind für ganz Deutschlad .
Das BSZ hat in dieser Entscheidung die Auffasstung vertreten, dass aus Gründen der nach Art. 3 Grundgesetzt gebotenen Gleichbehandlung die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII mit Blick auf die Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorzunehmen ist. Denn die Leistungen beider Regelwerke hätten eine identische sozialrechtliche Funktion, nämlich die Sicherstellung des Existensminimums.
stimmt nicht mensch das wird ja immer schlimmer
hier das Urteil :
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11075AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Zitat von Seti
stimmt nicht mensch das wird ja immer schlimmer
Hallo Seti,

das ist
Unterfranken 
AW: Hilfe bzgl. Regelsatznachzahlung Haushaltsvors
Nein, nicht nur Unterfranken
mit fast gleichen Wortlaut und den gleichen Urteils-Zitaten wurde mein Überprüfungsantrag in Mittelfranken (Landratsamt Lauf ) abgelehnt. Siehe 1. Seite.
Widerspruch durch RA eingelegt. (Kurzform-Begründung wird nachgereicht)
Gruß