Hallo,
also ich habe diesen Text direkt bei unserer Gesundheitsministerin von der Homepage runter:
www.bmgs.bund.de dann unter Pflege, Broschüre Pflegeversicherung, Fragen und Antworten (12.):
12. Wird das weitergegebene Pflegegeld
berücksichtigt bei . . .
. . . der Steuer?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld
bleibt steuerfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an
Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege
auf einer sittlichen Verpflichtung beruht.
. . . dem Arbeitslosengeld?
Bei der Pflege naher Angehöriger wird davon ausgegangen,
dass sich die Pflege im Rahmen familiärer Beziehungen
abspielt. Das weitergegebene Pflegegeld wird deshalb
nicht als Einkommen angerechnet.
Wird die Pflege durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt,
wird das Pflegegeld berücksichtigt, wenn bei der
Pflege von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Wird in diesem Fall durch die Pflegetätigkeit die Grenze
der Kurzzeitigkeit (weniger als 18 Stunden) überschritten,
entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird sie nicht
überschritten, wird das aus der Pflegetätigkeit erzielte Einkommen
unter Berücksichtigung eines Freibetrages angerechnet
(§ 115 Arbeitsförderungsgesetz). Ob es sich im Einzelfall
um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, sollte möglichst
vorab mit dem zuständigen Arbeitsamt geklärt werden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, wenn die Pflegeperson
dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
. . . der Arbeitslosenhilfe?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld
bleibt anrechnungsfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld
an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die
Pflege auf einer sittlichen Verpflichtung beruht.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfällt jedoch, wenn
die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
steht.
. . . der Sozialhilfe?
Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an einen ihn pflegenden
Angehörigen weitergibt, wird bei diesem nicht als Einkommen
berücksichtigt. Das an Nachbarn oder Freunde
weitergegebene Pflegegeld wird nur dann als Einkommen
angerechnet, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige
pflegt und deshalb anzunehmen ist, dass die Pflegetätigkeit
auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet
ist.
. . . Unterhaltszahlungen?
Da das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst,
sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege
unentgeltlich sicherstellt, möglichst ungeschmälert erhalten
bleiben soll, braucht ein Unterhaltsberechtigter, der für
die Pflegetätigkeit das Pflegegeld erhält, in der Regel keine
Unterhaltskürzung zu befürchten.
Dies gilt besonders für die häufigen Fälle, in denen der
Unterhalt von dem anderen Elternteil eines gemeinsamen
pflegebedürftigen Kindes bezogen wird. Nur noch ausnahmsweise
vermindert der Pflegegeldbezug den Unterhaltsanspruch,
nämlich bei bestimmten im Gesetz genannten
„unterhaltsrechtlichen Billigkeitstatbeständen“ sowie in
den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte trotz der
Pflege eine Erwerbsobliegenheit hat und der Pflegebedürftige
zugleich mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht in
gerader Linie verwandt ist.
Und deshalb bin ich zu meiner Überzeugung gekommen. Ich wußte nicht das aus diesem Grund Gerichte beschäftigt werden. Mir scheint das eindeutig aber vielleicht verstehe ich es auch falsch.
Gruß Kati