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Schwarzarbeitergesetz

Stevie 15.01.2004, 19:44#1
Hallo an alle,
ab April soll ein neues Gesetz rauskommen.
Muß ich dann auch meine Ersatzpflegekraft anmelden?
Ich bin verunsichert, weiß jemand bescheid?
Liebe Grüße von Barbara
Gast 16.01.2004, 19:33#2
Hallöchen!

Ich glaube wohl eher nicht!

Eine professionelle Ersatzkraft ist ja sowieso angemeldet.

Für eine Ersatzkraft aus deinem häuslichen, privaten Bereich zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen, sondern als
"zweckgebundenen Aufwandsentschädigung".
Jedenfalls ist das in den allermeisten Gerichtsverfahren zur Beurteilung ob Pflegegeld "Einkommen" ist, so entschieden worden.

Da brauchst du wohl keine Angst haben.

Gruß
Anyu
Anke 17.01.2004, 10:47#3
Hm Anyu

Da bin ich mir nicht ganz sicher.
Als ich mich im WEB erkundigte, wie das ist mit der Kurzzeitpflege, las ich oft, das dies als Einkommen zählt, wenn es kein Familienmitglied ist. Wenn Familienmitglieder pflegen, gibt es dieses zusätzliche Geld für Ersatzpflege ja nicht, wenn du dann das Pflegegeld als Entschädigung zahlst ist es anrechnungsfrei. Pflegt aber eine Freundin, Bekannte usw. dann soll dies zur Einkommenssteigerung dienen.

Da wär ich nun auch etwas verunsichert, ob dies, wenn die Freundin mal aushilft nicht von ihrer seite aus angemeldet werden muss, als EInkommen. Ob es dann gleich zum Steuerabzug kommt, weiss ich nicht, dazu sind die Beträge wohl zu gering.

Gruß Anke
Gast 17.01.2004, 13:30#4
Hi,Anke!!

Stimmt wahrscheinlich, was du sagst!

Ich hatte als Ersatzkraft nur an jemanden aus der Verwandschaft gedacht.
Freundin, Bekannte oder so... da könnte es echt "Einkommen"
sein.

Wobei hier der kurze Zeitraum und die vergleichsweise geringe Bezahlung das Ganze vielleicht nicht zum Tragen kommen lässt???


Gruß
Anyu
Gast 17.01.2004, 13:45#5
Hab´grad nochmal nachgelesen.
Es ist ja fatal, wenn man ehrlich ist, hat man nur Nachteile!!!

Entweder, man gibt dann an, das Geld an einen Verwandten gezahlt zu haben und gibt es der Pflegekraft "schwarz";

oder:

Man gibt es korrekt an und kann dann für eine Haushaltshilfe zahlen, d.h. 12% pauschal für Sozialversicherung und Steuern.

Haushaltshilfe:Es muss sich um ein geringfügiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt handeln.
Außerdem muss es sich bei der Beschäftigung um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

Den pauschal gezahlten Betrag kann man dann wiederum steuerlich geltend machen. Wenigstens etwas.

oder:

Zählt die verrichtete Arbeit nicht als "Haushaltshilfe",
werden 25% fällig. Unfassbar!

Aber bei Pflegedienstleistungen handelt es sich ja wohl um "haushaltsnahe" Dienstleistungen, oder?

Gruß
Anyu
Pauline 23.01.2004, 11:22#6
Hallo Ihr,
bin juristisch zwar nicht besonders bewandert, habe aber zu dem Thema folgende Ansicht:
Ich sehe das Geld für die Ersatzpflegekraft nicht als meines an.
Ich habe es ja nicht zur freien Verfügung, sondern bin nur Mittelsmann zwischen Kasse und Pflegeperson. Nicht ich bezahle meine Babysitterin, sondern die Kasse ( Mit dem Ziel, meine Pflegefähigkeit zu erhalten.)
Also bin nicht ich der Arbeitgeber, sondern die Pflegekasse.Ihr ist Name, Anschrift, etc. bekannt und sie müßte die Pflegeperson anmelden. Not my job !
Bis mir jemand ein gegenteiliges Gestz vor die Nase hält, bleibe ich bei diesem Standpunkt.

May the force be with you
Pauline
Kati 23.01.2004, 21:00#7
Hallo,

es ist definitiv so das Geld aus der Pflegeversicherung (somit auch Verhindergungspflege) nicht als Einkommen gerechnet wird bei niemanden (Studi, Sozialhilfeempfänger, Azubi....). Somit stellt sich auch nicht die Frage, das die Pflegeperson die wir selbst privat "beschäftigen", angemeldet werden muß.

Gruß Kati
Gast 23.01.2004, 22:11#8
Entschuldige bitte,
aber wenn es definitiv so wäre,
dann müssten ja nicht ständig irgendwelche
Gerichtsverfahren deshalb geführt werden.
Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang entweder ein
Gerichtsurteil von allerhöchster Stelle oder ein
eindeutiger Gesetzestext.
Würde mich über einen Hinweis/Link dahin echt freuen.

Gruß
Anyu
Anke 26.01.2004, 12:55#9
Hallo Kati

Das kann so nicht korrekt sein

Wenn DU SELBER einen behinderten Angehörigen pflegst und dafür Pflegegeld erhällst, wird Dir dieses geld nirgendwo angerechnet. Egal ob Du Sozi-empfänger bist, Arbeiten gehst oder rentner bist. Bezahlst Du aber jemanden anderen dafür, dass er deinen Angehörigen pflegt, dann sagt mir mein logischer Menschenverstand, dass dies für den anderen dann EInkommen ist und er diese Tätigkeit erledigt um sich ein Paar Mark zum Lebensunterhalt dazu zu verdienen. Somit ist es anrechenbares Einkommen, was sicher angegeben werden muss. Bezieht dann der Aushelfende Sozi...dann verbleibt Ihm von diesem geld nur der teil, den man als SHe dazuverdienen darf, ohne das es zum Abzug kommt. Dieser muss diesen Nebenverdienst dem Amt mitteilen.

Nur du selber brauchst dies nicht, weils anrechnfrei ist, weils DEIN Angehöriger ist.

Gruß Anke
Kati 26.01.2004, 21:48#10
Hallo,

also ich habe diesen Text direkt bei unserer Gesundheitsministerin von der Homepage runter:
www.bmgs.bund.de dann unter Pflege, Broschüre Pflegeversicherung, Fragen und Antworten (12.):


12. Wird das weitergegebene Pflegegeld
berücksichtigt bei . . .
. . . der Steuer?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld
bleibt steuerfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld an
Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die Pflege
auf einer sittlichen Verpflichtung beruht.
. . . dem Arbeitslosengeld?
Bei der Pflege naher Angehöriger wird davon ausgegangen,
dass sich die Pflege im Rahmen familiärer Beziehungen
abspielt. Das weitergegebene Pflegegeld wird deshalb
nicht als Einkommen angerechnet.
Wird die Pflege durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt,
wird das Pflegegeld berücksichtigt, wenn bei der
Pflege von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Wird in diesem Fall durch die Pflegetätigkeit die Grenze
der Kurzzeitigkeit (weniger als 18 Stunden) überschritten,
entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird sie nicht
überschritten, wird das aus der Pflegetätigkeit erzielte Einkommen
unter Berücksichtigung eines Freibetrages angerechnet
(§ 115 Arbeitsförderungsgesetz). Ob es sich im Einzelfall
um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, sollte möglichst
vorab mit dem zuständigen Arbeitsamt geklärt werden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, wenn die Pflegeperson
dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
. . . der Arbeitslosenhilfe?
Das an pflegende Angehörige weitergegebene Pflegegeld
bleibt anrechnungsfrei; das gilt auch, wenn das Pflegegeld
an Nachbarn oder Freunde weitergegeben wird und die
Pflege auf einer sittlichen Verpflichtung beruht.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfällt jedoch, wenn
die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
steht.


. . . der Sozialhilfe?
Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an einen ihn pflegenden
Angehörigen weitergibt, wird bei diesem nicht als Einkommen
berücksichtigt. Das an Nachbarn oder Freunde
weitergegebene Pflegegeld wird nur dann als Einkommen
angerechnet, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige
pflegt und deshalb anzunehmen ist, dass die Pflegetätigkeit
auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet
ist.
. . . Unterhaltszahlungen?
Da das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst,
sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege
unentgeltlich sicherstellt, möglichst ungeschmälert erhalten
bleiben soll, braucht ein Unterhaltsberechtigter, der für
die Pflegetätigkeit das Pflegegeld erhält, in der Regel keine
Unterhaltskürzung zu befürchten.
Dies gilt besonders für die häufigen Fälle, in denen der
Unterhalt von dem anderen Elternteil eines gemeinsamen
pflegebedürftigen Kindes bezogen wird. Nur noch ausnahmsweise
vermindert der Pflegegeldbezug den Unterhaltsanspruch,
nämlich bei bestimmten im Gesetz genannten
„unterhaltsrechtlichen Billigkeitstatbeständen“ sowie in
den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte trotz der
Pflege eine Erwerbsobliegenheit hat und der Pflegebedürftige
zugleich mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht in
gerader Linie verwandt ist.

Und deshalb bin ich zu meiner Überzeugung gekommen. Ich wußte nicht das aus diesem Grund Gerichte beschäftigt werden. Mir scheint das eindeutig aber vielleicht verstehe ich es auch falsch.

Gruß Kati
Anke 26.01.2004, 22:55#11
Hm Kati

Klingt ja gut...nur andererseits ist es auch sehr widersprüchlich. EInmal wird es nicht angerechnet, dann steht da aber wieder
" Wird die Pflege durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt,
wird das Pflegegeld berücksichtigt, wenn bei der
Pflege von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Wird in diesem Fall durch die Pflegetätigkeit die Grenze
der Kurzzeitigkeit (weniger als 18 Stunden) überschritten,
entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird sie nicht
überschritten, wird das aus der Pflegetätigkeit erzielte Einkommen
unter Berücksichtigung eines Freibetrages angerechnet"

Freibetrag, klar...aber das alles anrechnungsfrei ist - wage ich echt zu bezweifeln. Aber wär schön, wenn man das mal 100% wüsste...

Lieben Gruß
Anke