AW: Grundsicherung - Instandhaltung Eigenheim
Zitat von Line
Hallo,
ich klinke mich bei diesem Thema mal ein..also wir planen einen behindertengerechten Badumbau und ich habe auf dem Amt nachgefragt, ob ich die Grundsicherung zum Teil dafuer verwenden koennte, aber mal verneinte. Jetyt steht aber auf dem Antrag von der Kasse, dass sich doch proyentual beteiligt werden soll.
Ausserdem bin ich allgemein unsicher/was darf ich monatlich fuer Kosten fuer allgemeines verwenden..sprich Lebensmittel, Mehraufwand Waschmittel und aehnliches?
Wieso hast Du auf dem Amt nachgefragt, ob Du die Grusi für den Badumbau verwenden kannst? Du musst doch da keinen Nachweis erbringen.
Evtl. beteiligt sich das SA neben der KK an den Kosten.
Und wie meinst Du mit "...was darf ich monatlich fuer Kosten fuer allgemeines verwenden..." ?
Die monatliche Grusi kannst Du nehmen, für was Du willst. Gibt doch da keine Rechenschaftspflicht.
Bezüglich den "Erhaltungsaufwendungen" Folgendes.
Es wird grundsätzlich nur Erhaltung/Werterhalt bzw. Instandhaltung anerkannt. Keine Modernisierung!!!!
Dürfte heißen, das das Dach prozentual (zur Mietwohnung) reingerechnet wird, wenn es kaputt war. Und auch nur in der Höhe, wie eine Erneuerung/Reparatur auf die alten Stand. Bsp. Dachmodernisierung: Neulattung, Eindeckung mit einfachen Ziegeln geht sicher. Dachisolierung, wenn vorher nicht vorhanden, geht nicht. Das wäre dann Mod.
Also Erneuerungen auf den alten Stand ok, auf moderne Stand bringen nicht wirklich.
Fenster sollten eigentlich mit anrechenbar sein, wenn es nicht ausgerechnet von Fenstern aus den 50er Jahren auf modernes Maß geht.
Dann wäre es eine Teilmodernisierung und auch nur teilweise anrechenbar.
Alles Vergleichbar mit der Umlegung von Mod. Maßnahmen in einer Mietwohnung.
@Inge: Mach dich doch vorab mal kundig. Die Berechnungsgrundlage würde mich auch mal interessieren.
LG
Stefan
Hab noch was gefunden:
"der Erhaltungsaufwand , sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
Zum notwendigen Erhaltungsaufwand zählen nur Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht dagegen die Kosten für wertsteigernde Erneuerungs*maßnahme (z.B. für eine Dachsanierung);
ohne Nachweis können bis zur Regelung durch eine DVO bei Wohngrundstücken, die vor dem 01.01.1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert und bei Wohngrundstücken, die nach dem 31.12.1924 bezugsfertig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen berücksichtigt werden. Die Jahresroheinnahmen sind fiktiv entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln. Für die Berechnung des Mietwertes ist der angemessene m2-Mietpreis einer Mietwohnung im jeweiligen Wohnort anzusetzen."
Wenn ich das richtig verstanden habe, wären das bei mir: 307,50€ (Kalt 75qm) x 12 = 3690€ : 10 = 369€/Jahr : 12 = 30,75€
Allerdings habe ich keine Ahnung, ob eine "DVO" mitlerweile in Kraft ist, die das regelt. Regelung ist aus Brandenburg und aus 2004
Hier 2006 Kyffhäuserkreis:
Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen)
können nach Einzelfallprüfung übernommen werden, wenn dadurch die Unterkunft
dauerhaft gesichert werden kann. Zu berücksichtigen sind lediglich die Aufwendungen,
die für den Gebrauchserhalt zwingend notwendig sind.
Suhl 2010:
Erhaltungsaufwand. Zum Erhaltungsaufwand gehören die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten.
Hierzu gehören nicht die Kosten einer Maßnahme, wenn diese Maßnahme
wertsteigernd wirkt. Als Erhaltungsaufwand werden nur nachgewiesene Ausgaben anerkannt.