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Eingliederungshilfe §§53,54 SGB XII + Gutachten

SusanneX 28.10.2010, 12:34#1
Hallo,

wir haben Autismustherapie in Form von ABA/VB für unser Kind (Kindergartenalter) beim Sozialamt beantragt. Nun schickt uns das Amt zur örtlichen psychotherapeutischen Praxis für Menschen mit Autismus (ist kein Autismuszentrum, wie es die Bundesvereinigung Autismus Deutschland beschreibt, d. h. sie bieten nur einzelne Therapiestunden für diagnostizierte Autisten an), damit diese ein Gutachten erstellen bzgl. Frage ob ABA notwendig ist bei unserem Kind und wenn ja, welchen Umfang in Stunden pro Woche sie empfehlen.
Haben wir keine freie Gutachterwahl? Die Praxis möchte natürlich gerne, dass wir mit dem Kind zu ihnen kommen und unser Kind dort therapieren lassen. Sie selbst bieten kein ABA, sondern max. 2 x die Woche Therapie an. (Kosten dafür 80€ pro Stunde)
Wie ist die Rechtslage und wo steht es? Bin leider selbst nicht fündig geworden.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!
Susanne
amai 28.10.2010, 16:38#2
AW: Eingliederungshilfe §§53,54 SGB XII + Gutachte

Hallo Susanne,
das steht im SGB IX § 14, Abs.5
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0901400
"(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangsund Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt."

In einer Broschüre zum SGB IX des BM für Arbeit und Soziales, die leider vergriffen, aber noch als Download hier zu finden ist
http://www.bmas.de/portal/448/property=pdf/sgb__ixrehabilitation__und__teil__550.pdf

steht auf Seite 17 folgendes:
"[...]Kann ich mir für ein notwendiges Gutachten einen Sachverständigen
aussuchen?
Der Rehabilitationsträger nennt Ihnen drei möglichst wohnortnahe Sachverständige. In der Regel wählen Sie zwischen den benannten Sachverständigen aus; aber auf Ihren Antrag hin
können auch andere geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der
Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Damit werden verfahrensverzögernde und für die Betroffenen belastende Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Rehabilitationsträger
so weit wie möglich ausgeschlossen."

LG, amai
SusanneX 28.10.2010, 17:10#3
AW: Eingliederungshilfe §§53,54 SGB XII + Gutachte

Vielen Dank amai für die blitzschnelle Antwort!!!
Herzliche Grüße,

Susanne