Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

KFZ-Steuerbefreiung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    KFZ-Steuerbefreiung

    Hatte das Thema schon in einem anderen Forum gepostet. Bisher ohne Antwort. Vielleicht weiß hier ja jemand genaueres?

    Hallo Ihr Lieben,

    ich hätte eine dringende Frage:

    Kann man auch einen Diesel von der KFZ-Steuer befreien lassen?

    Welche Merkmale müssen im Behindertenausweis vorhanden sein?

    Kann man das Auto auch zur Fahrt zur Arbeit benutzen? (wenn ja, habt ihr eine Quelle, Gerichtsurteil ooder ähnliches, welche dies belegt)

    Danke im Vorraus für Eure Hilfe.

    #2
    Hallo Amina,

    man muß mindestens 80% haben und das Merkezichen H, B, aG auch unbedingt haben. Wir haben einen VW Bus (auch Diesel) Steuerbefreit bekommen. Wir haben das Fahrzeug auf unseren Sohn umgemeldet, da er ja Behindert ist.
    Wir Mußten zum zuständigen Finanzamt, dort sagen was wir wollten und mußten dann einen Antrag ausfüllen. Dann noch zur KFZ Stelle und das Fahrzeug ummelden und das wars.

    Das wird man euch beim Finanzamt aber auch gerne Erklären.

    Gruß Karin65

    Kommentar


      #3
      Hallo Karin,

      danke für Deine Antwort. Meine Tochter hat 100% Schwerbehinderungsgrad und Merkzeichen H und G (oder aG, muß nochmal nachschauen).
      Reicht das denn?

      Meine Frage bezog sich besonders darauf, inwieweit das Fahrzeug benutztwerden darf. Da gibt es doch bestimmte Auflagen, oder nicht? Zum Beispiel keine "Spaßfahrten" usw.

      Wenn ich zum Finanzamt gehe, wäre ich gerne schon mit Wissen über meine Rechte gewappnet. Sonst erzählen die einem vielleicht sonstwas (habe da mit Behörden usw.teilweise schlechte Erfahrungen in der Hinsicht gemacht)

      Viele Grüße,
      Amina

      Kommentar


        #4
        Hallo!

        Ich weiß nicht, ob das in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, aber bei uns in Sachsen muß man die Merkzeichen aG, Bl oder H haben, um die volle KFZ-Steuerbefreiung zu bekommen. Mit dem Merkzeichen B bekommt man noch 50% Ermäßigung. Der GdB spielt keine Rolle. Auch welchen PKW Du befreien läßt, ob Diesel oder Benziner, ist egal. Das Auto muß nur auf das behinderte Kind zugelassen sein. Das erledigst Du bei der Zulassungsstelle und die Steuerbefreiung bekommst Du dann vom Finanzamt. Die drücken Dir dann in die KFZ-Papiere den Stempel "Steuerbefreit laut §...". Zur Arbeit darfst Du dann aber nicht mit dem Auto fahren. Das Fahrzeug darfst Du nur mit dem Kind nutzen oder wenn Du Besorgungen für das Kind machst, z.B. zu Ämtern oder zum Sanitätshaus. Du kannst auch mit dem Auto in Urlaub fahren, zum Einkaufen oder einfach nur ins Blaue, immer vorausgesetzt, das Kind ist dabei. Eigentlich geht man ja auch arbeiten, um seinem Kind den Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb wäre eine Fahrt zur Arbeit auch im Interesse des Kindes, aber da haben die Behörden wohl eine andere Meinung. Aber uns hat noch niemand angehalten und gefragt, wo das Kind ist, dem das Auto "gehört", wenn wir doch mal allein unterwegs waren.
        Ich hoffe, ich konnte Dir etwas helfen.

        Liebe Grüße
        Grit

        Kommentar


          #5
          Hallo Grit,

          danke für deine Antwort. Auch wenn das nicht die Antwort war die ich hören wollte...    

          Wenn ich das Auto nicht für meinen Arbeitsweg nutzen kann, macht die ganze Steuerbefreiung für uns keinen Sinn.  

          Da haben sich die Ämter ja wieder mal was schönes ausgedacht. *grummel* Da bleibt mir als einzige Hoffnung, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Also, falls jemand weiß, was für Baden-Württemberg gilt: Lasst es mich bitte wissen!

          Viele Grüße,
          Amina

          Kommentar


            #6
            hi, bin aus Ba-Wü.
            Eine Bekannte von mir hat auch ihr Auto aufs Kind zugelassen, wegen Steuerersparnis, und sie nutzt es auch, um zur Arbeit zu fahren. Das interessiert niemanden, da Du immer argumentieren kannst, daß Du Besorgungen, die das Kind betreffen, erledigst

            Kommentar


              #7
              Hallo,
              ja man muss sich entscheiden was im Endeffekt mehr bringt, denn mit einer KFZ-Steuerbefreiung kann man die Fahrten mit dem Wagen zur Arbeit natürlich nicht mehr beim Finanzamt absetzen. Dafür kann man zum Beispiel aber alle behinderungsbedingten Fahrten und sogar erholungs- und Urlaubsfahrten ansetzen. Weiss leider im Moment aber nicht wieviel km das im Jahr sind undzu welchem Km-satz bzw. ob es da auch Pauschalen gibt.
              LG, amai

              Kommentar


                #8
                Hallöchen

                Geltendmachung von Kraftfahrzeugskosten
                Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen »G«) oder mit einem GdB von wenigstens 80 % können in angemessenem Umfang private Kraftfahrzeugkosten geltend machen. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von 3.000 km jährlich (entspricht 900,- €). Als Betrag können 0,30 € pro km angesetzt werden. Eine höhere Fahrleistung kann auch anerkannt werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies z. B. durch ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der vom behinderten Menschen durchgeführten Privatfahrten, nachgewiesen wird.

                Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung und Hilflosen (Merkzeichen »aG« und »H«) können alle Kraftfahrzeugkosten, also auch Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, geltend gemacht werden. Als angemessen gilt in der Regel ein Aufwand von 15 000 km jährlich (entspricht 4.500,- €). Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

                Eltern oder Ehegatten des behinderten Menschen können die Kfz-Kosten auf Antrag auf sich übertragen und dann diese Kraftfahrzeugkosten geltend machen, allerdings nur für Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.



                Kraftfahrzeugssteuer
                Auch die Kraftfahrzeugsteuer kann behinderten Menschen erlassen werden. Das gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die auf sie selbst zugelassen sind. Für die Zulassung ist ein eigener Führerschein nicht erforderlich, auch behinderte Kinder können daher Halter eines Kraftfahrzeugs sein. Das Fahrzeug muss aber dann ausschließlich im Interesse des behinderten Angehörigen zu dessen Transport genutzt werden.

                Behinderte, die ein »G« im Ausweis haben, erhalten eine Befreiung von 50 % der Kfz-Steuer nur unter der Voraussetzung, dass keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr durch den Kauf einer entsprechenden Wertmarke in Anspruch genommen wird. Personen mit einem »H«, »BI« oder »aG« im Ausweis erhalten weiterhin beide Vergünstigungen, sie sind von der Entrichtung der Kfz-Steuer generell befreit (siehe unten).

                http://www.intakt.info/69-0-schwerbehinderung.html

                Natürlich kannst Du mit dem Auto zur Arbeit fahren.

                Anke

                Kommentar


                  #9
                  Hallo zusammen,

                  habe eben beim Finanzamt telefonisch Auskunft erteilt bekommen, daß es NICHT erlaubt ist das Auto für den Arbeitsweg eines Elterteils zu benutzen!!



                  Tschüß,
                  Isabelle

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Isa

                    <fg> nicht jeder beamter ist auch gleich Kompetent *feix

                    Behinderte Personen mit dem Merkmal „G“ (auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt) steht gesetzlich eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% zu. Mit den Merkmalen „H“, „Bl“ oder „aG“ können diese eine komplette Kfz-Steuerbefreiung beantragen! Allerdings muss das Fahrzeug auch auf die behinderte Person zugelassen sein.

                    Auch darf das Fahrzeug nur im Beisein oder von der behinderten Person selbst (was bei einem Kind wohl unmöglich ist) benutzt werden bis auf folgende wichtige Ausnahme: Wenn die Nutzung des Fahrzeuges dem Wohle des Behinderten dient, ist auch eine Nutzung durch eine andere Person erlaubt. Dies kann sein z.B. die Fahrt zur Arbeitsstelle des Elternteiles um somit den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen oder z.B. Einkäufe für den Lebensunterhalt des Kindes.

                    Diese Ausnahme im Gesetzestext kann man sehr weich auslegen und man muss als Elternteil bei einer Fahrzeugkontrolle auch dementsprechend argumentieren können. Wenn Sie sich dessen bewusst sind und eine Kfz-Steuerermäßigung oder –Befreiung erhalten möchten, gehen Sie wie folgt vor:
                    Melden Sie Ihr Fahrzeug bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auf Ihr behindertes Kind um (Das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle!). Das muss allerdings mit Ihrer Kfz-Versicherung vorher abgesprochen sein (Die meisten Kfz-Versicherer akzeptieren den Unterschied Versicherungsnehmer - Zugelassene Person bei behinderten Familienangehörigen!). Lassen Sie Sich bei Ihrem Finanzamt im neu ausgestelltem Fahrzeugschein die Steuerermäßigung bzw. –Befreiung unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises eintragen. Sie werden in den folgenden Tagen eine Kfz-Steuer-Neuberechnung mit einer Steuerrückzahlung zugeschickt bekommen!



                    Kommentar


                      #11
                      Hallo,

                      ich habe dir noch folgenden Text kopiert: Kfz-Steuerermässigung oder Kfz-Steuerbefreiung
                      2.1 Personen, deren Behindertenausweise die Merkmale "aG", "H" oder "Bl" tragen, werden von der Kfz-Steuer befreit. Dies geschieht zusätzlich zur Freifahrtberechtigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
                      2.2. Schwerbehinderte mit dem Merkmal "G" können auf Antrag eine Kfz-Steuermäßigung von 50 % beantragen, wenn sie auf die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verzichten.
                      2.3 Im Falle einer Steuerermässigung/Steuerbefreiung ist das Fagrzeug auf den Schwerbehinderten zuzulassen, dies kann auch eine geschäftsunfähige Person, z.B. ein Kind sein.
                      2.4. Die Inanspruchnahme von Steuerermässigung/Steuerbefreiung ist im Kraftfahrzeugschein vom Finanzamt zuvermerken.
                      2.5. Das Kfz darf dann nur noch zu Fahrten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Beförderung des Behinderten oder seiner Haushaltsführung stehen. Eine anderweitige, insbesondere gewerbliche Nutzung ist steuerschädlich und erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung ! (Gilt auch zB. für Fahrten des nichtbehinderten Ehegatten zur Arbeit).
                      2.6. Erfolgt eine Umschreibung eines Kfz z.B. von den (nichtbehinderten) Eltern auf ein schwerbehindertes Kind, so besteht nach vorheriger Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, Schadenfreiheitsrabatte weiterzuführen. In diesem Falle ist der Behinderte "Halter", der Schadenfreiheitsberechtigte jedoch "Versicherungsnehmer".
                      2.7. Automobilclubs (zB. ADAC) räumen schwerbehinderten Kfz-Haltern einen 50%igen Beitragsnachlasss ein.


                      Ich hoffe, der Hilft dir weiter.

                      Karin65

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo zusammen,

                        danke für Eure Antworten und die reinkopierten Texte.

                        Die Texte von Anke und Karin waren mir im Netz auch schon begegnet. Der Text von Anke sagt kurz gefasst: "Alles reine Interpretationssache". Der Text von Karin sagt: "Blos nicht! Ist nicht erlaubt" ...

                        Und ich bin so schlau wie vorher... oo|

                        Wollte mir jetzt noch mal den genauen Gesetztestext zu Gemüte führen. Habe ihn aber im Netz nicht gefunden. Der Text von Karin scheint dem Steuermerkblatt entnommen zu sein, habe ich Recht? Ich hätte gerne den genauen Wortlaut des Paragraphen. Kann mir da jemand weiterhelfen?

                        Außerdem meinte die Frau vom Finanzamt auch, es würde da bereits entsprechende Gerichtsurteile geben. Weiß jemand was davon?

                        Werde dies auch noch mal in ein paar anderen Foren posten. Wenn ich was rauskrieg geb ich Bescheid.

                        Och Mann, solange ich nicht weiß ob ich nun Steuer zahlen müßte oder nicht, kann ich mir kein Auto kaufen. Wenn ich damit zur Arbeit fahren dürfte, würden wir uns einen Diesel kaufen. Ist ja sonst bei ner ollen Blechkiste (für mehr langst im Moment nicht) nicht zu bezahlen!

                        VIele Grüße,
                        Isabelle

                        Kommentar


                          #13
                          nur um Verwirrung vorzubeugen... Ich habe den Beitrag von Isabelle geschrieben. Da ich meine Frage hier in mehreren Foren gleichzeitig gestellt habe bin ich grad etwas durcheinandergekommen mit meinen Nicknamen...  

                          Kommentar


                            #14
                            Hallo!
                            Habe ebenfalls versucht unseren Wagen steuerfrei zu bekommen. Aber wir fahren den Wagen halt auch abends, wenn wir mal weg müssen. Da ist das dann schon schwierig. Falls Du tagsüber angehalten wirst, kannst Du immer sagen, Du bist für Dein Kind unterwegs....Apotheke, Einkauf, usw.
                            Aber solltest Du abends oder gar nachts damit angehalten werden ist das schon schwieriger.
                            Wenn man Dir nachweisen kann, daß Du das Auto nicht für Dein Kind genutzt hast wirst Du angezeigt wg. Steuerhinterziehung. Dann bist Du vorbestraft. Das ist schon so eine Sache. Dann hofft man auf kleine Vergünstigungen und bekommt immer wieder Steine in den Weg gelegt....
                            Gruß Birgit

                            Kommentar


                              #15
                              Hall zusammen,

                              es ist in der Tat richtig, dass die Nutzung eines steuerbefreiten Fahrzeugs nur im Zusammenhang mit dem behinderten Kind genutzt werden darf. Allerdings müsste, um eine Steuerhinterziehung nachzuweisen, dass Finanzamt eine entsprechende Prüfung durchführen. Diese muss über einen längeren Zeitraum erfolgen. In "unseren" fällen ist hier der Aufwand für die Finanzbehörde ganz einfach zu groß.Meine Erfahrung, bzw. die meiner Frau ist, dass bei einer Verkehrkontrolle, auf dem Weg zur Arbeit lediglich eine Prüfung des Fzg.scheines stattgefunden hat. Die Polizei hat kein Interesse daran diese Info an das entsprechende FA weiterzugeben (Bericht schreiben etc.). Daher kann man hier davon ausgehen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Für die Steuererklärung, hier Fahrten zur Arbeit, darf das Fzg. dann aber nicht aufgeführt werden.

                              Kommentar


                                #16
                                Hallo!

                                Ich habe unser Auto letztes Jahr von der Steuer befreien lassen und auf unsere Tochter zugelassen.
                                Das mit der priveten Nutzung sollte man meiner Meinung nach nicht zu eng sehen, da ich die Erfahrung gemacht habe, das bei mehreren Kontrollen seitens der Polizei überhaupt nicht nachgefragt wurde, ob oder warum das Fahrzeug auf meine Tochter zugelassen ist.
                                Zum Steuerausgleich kann ich aus eigener Erfahrung nur berichten, das mir meine Fahrtkosten anerkannt wurden, da es so weit ich das verstanden habe gar nicht zwingend vorgeschrieben ist, das Fahrzeug mit dem der Arbeitsweg zurückgelegt wird anzugeben. Denn man kann ja z.B. auch mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren und bekommt die Kilometerpauschale !

                                MfG Wolkenreiter

                                Kommentar


                                  #17
                                  Hallo Wolkenreiter,
                                  glaube, daß Du da falsch informiert bist. Natürlich mußt Du belegen, mit welchem Fahrzeug Du den Arbeitsweg zurücklegst, auf Verlangen sogar ein Fahrtenbuch führen. Und natürlich werden nur tatsächlich entstandene Kosten angerechnet. Wenn Du mit der Bahn fährst, mußt Du die Tickets vorzeigen können.
                                  Wir haben uns entschieden, unser Auto nicht auf unsere Tochter laufen zu lassen, da für uns momentan die Steuerersparniss durch die Kilometerpauschale für Wege zur Arbeit vorteilhafter ist.
                                  lg Pauline

                                  Kommentar


                                    #18
                                    Hallo zusammen,

                                    ich habe deutlich mehr als 3000 km im Jahr als Fahrleistung mit dem PKW in zusammenhang mit der behinderzúng unseres Sohnen auf der Uhr. Wie muß ich die "Mehrfahrten" nachweisen ? Detailiertes Fahrtenbuch oder reicht eine monatl. Abschätzung ? Wer hat damit Erfahrung ??. Vielleicht hat jemand Erfahrung ,mit dem Finanzamt Hamburg. Danke. ich freue mich auf viele Rückmeldungen. Hier geht es um bares Geld !!!

                                    Kommentar


                                      #19
                                      Wir haben zwar unser Auto auf unseren Sohn angemeldet, weil wir so nämlich die Möglichkeit hatten, den Volkswagenrabatt für Behinderte zu kommen, haben aber keine Steuerbefreiung beantragt. Nur wurde unser T5 als Transporter vom Autohaus angemeldet, das wir darüber eine Steuerersparnis haben.
                                      Nur diese Geschichte, das Auto über Timo auch Steuer- und Versicherungstechnisch befreien bzw. vergünstigen zu lassen, haben wir uns geschenkt. Diese Geschichte ist uns einfach zu risikoreich. Es kann schließlich 1000 mal gut gehen....aber dann

                                      LG Michaela

                                      Kommentar


                                        #20
                                        Wir haben dazu folgendes.

                                        Mein Sohn fast 14 Jahre (100% G,h+B)

                                        Wir haben den Antrag beim Finanzamt gestellt. Nun sollen wir den PKW auf seinen Namen ummelden. Das wäre ja alles kein Problem. Nun kommt meine Versicherung und meint das ich dann auch das Auto auf meinen Sohn bei der Versicherung anmelden muss. Das heisst dann er fängt dort mit 220% an.
                                        Kann das stimmen?

                                        Kommentar


                                          #21
                                          Hallo Manfred,

                                          dein Sohn kann höchstens bei der Versicherung gemekdet werden, dass er der Fahrzeughalter ist und du bleibst der Versicherungsnehmer und somit bleiben auch die Prozente. Dein Kind wird ja das Fahrzeug gar nicht führen.

                                          Liebe Grüße

                                          Yvonne

                                          Kommentar


                                            #22
                                            Danke für die schnelle Antwort.

                                            Bevor ich nun zur Zulassungstelle gehe. Was muss ich da alles mitnehmen?

                                            Den Bescheid vom Finanzamt das ich ummelden muss?

                                            Muss ich auch was von der Versicherung mitnehmen?

                                            Kommentar


                                              #23
                                              Hallo Manfred,

                                              du musst eine Doppelkarte mitnehmen von deiner Versicherung, Tüv und Asu Bescheinigung, Fahrzeug Brief und Schein, Schwerbehindertenausweis und des Weiteren müsst ihr als Eltern eine Vollmacht schreiben, indem ihr es bevollmächtigt, dass das Fahrzeug auf euer Kind zugelassen wird.
                                              Und ein bisschen Geld, weil es ja im Prinzip wie eine Ummeldung läuft, da ihr dann ja einen neuen Fahrzeugschein bekommt und im Brief dann ja ein neuer Fahrzeughalter steht.
                                              Und wie gesagt auf der Doppelkarte bleibst du oder deine Frau der Versicherungsnehmer und euer Sohn lediglich der Halter.

                                              Liebe Grüße

                                              Yvonne



                                              Kommentar


                                                #24
                                                Danke.
                                                Dann werde ich morgen Früh das mal so der Versicherung erklären.
                                                Ich hoffe es klappt, da die Versicherung ja behauptet das die Versicherung ja auch auf meinen Sohn dann laufen muss und somit 220% Versicherungssumme fällig werden.


                                                Ich danke dir erstmal recht Herzlich

                                                liebe grüsse
                                                Manfred

                                                Kommentar


                                                  #25
                                                  Hallo manfred,

                                                  dein Kind ist ja in dem Alter noch gar nicht Geschäftsfähig und wenn sie dir dumm kommen, dann erzähle denen, dass du zu einer anderen Versicherung wechseln wirst wo e so geht. Was meinst du , dann können sie es sicherlich ändern

                                                  Liebe Grüße

                                                  Yvonne

                                                  Kommentar

                                                  Online-Benutzer

                                                  Einklappen

                                                  24 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 24.

                                                  Lädt...
                                                  X