Guten Abend,
wir versuchen momentan ohne viel Erfolg ( Ablehnung durch Arbeitsamt, Ablehnung durch Deutsche Rentenversicherung) unserer 30 Jahre alten, psychisch kranken Tochter, erwerbsunfähig mit Minimalrentenanspruch, 90% schwerbeschädigt, einen beschützen Arbeitsplatz in obengn. Einrichtung zu organisieren. Sie wurde nach Kräfte zehrendem, 8 Jahre langem Durchhalten eines Minijobs gekündigt und wagt sich nicht mehr auf den ersten Arbeitsmarkt. Der Berufsintegrationdienst für psychisch kranke Menschen und ein von unserer Tochter selbst bestellter Betreuer
( also Fachleute ? ) rieten uns neben der Beantragung von Grundsicherung zu einem Antrag auf Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zwei Ablehnungen, die natürlich zu einer massiven Krise bei unserem Kind führten, haben wir schon erhalten und gingen beim Rentenversicherer in Widerspruch. Bei ihren Informationsbesuchen in
entsprechenden Einrichtungen traf unsere Tochter immer wieder auf Mitpatienten
mit ähnlichem Krankheitsbild, denen es offensichtlich nicht verwehrt wird, in einer Werkstatt für Behinderte gefördert/betreut zu werden. Haben wir das falsche Formular erwischt oder könnte die lapidare, maschinell erstellte Ablehnung ohne Hinweis auf eventuell alternativ ansprechbare Stellen ( Sozialamt der Stadt? LVR ?) und auch ohne irgendeine Möglichkeit, den bearbeitenden und somit Schicksal spielenden Sachbearbeiter zu ermitteln, den Hintergrund haben, dass wegen leerer Töpfe sowieso alle Neuanträge abgelehnt werden? Wie können wir gut verbereitet in die " 2. Runde " gehen? Wer ist uns zu neutralen Auskünften verpflichtet? Die Rentenversicherung lehnt Nachfragen im Eingangsbestätigungsschreiben für unseren Widerspruch ab. So geht wertvolle Zeit verloren.
Wenn ich nur wüsste, wohin ich mit meiner Wut auf die SCH- bürokratie soll !
Könnt ihr mir raten? Grüße von MAI
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hast Du Dir das schon mal durch gelesen :
http://www.intakt.info/283-0-leistungen-zur-teilhabe.html#TeilhabeArbeitsleben
Wen Anträge abgelehnt werden Widerspruch dieser sollte im Normalfall nach 12 Wochen bearbeitet sein.
Hält sich die Behörde nicht daran , kann man beim Sozialgericht eine E.A stellen
Zur Beratung verpflichtet sind Arge / Job-Center, Sozialämter , RV
Es gibt auch noch Behindertenbeauftragte.
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo Mai,
ich habe für meine Tochter, als auch für erw. Behinderte die ich betreut habe, einen Platz in einer WfB gesucht, und zum Teil nach Wartezeiten auch gefunden u. bekommen. Dabei habe ich mich jeweils an den Sozialdienst der WfB gewandt. Der hat sich dann "um das wesentliche" gekümmert. Wie seit ihr vorgegangen ?

Helmut
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo Seti! Hallo Helmut,
danke für euere Antworten. Unsere Vorgehensweise war so, wie es in dem von Seti empfohlenen Intakt Info dargestellt wurde. Die vom Berufsintegrationdienst vorgeschlagene Anlaufstelle Nr. 1 war das Arbeitsamt, was ablehnte. Von dort aus wurde der Antrag an die Rentenversicherung Rheinland weitergeleitet, die ebenfalls ablehnte. Unsere Tochter würde die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Der Leiter einer Werkstatt, die unsere Tochter zwecks Infomation besuchte, nahm den mitgebrachten Ablehnungsbescheid mit einem Lächeln zur Kenntnis und meinte:
" Sofort Widerspruch einlegen" . Ja , danke, das war zu dem Zeitpunkt bereits erledigt. Uns ist klar, dass wir mit Wartezeiten zu rechnen haben. Ist es vorstellbar,
dass das Rehateam des zuständigen Arbeitsamtes nach einer Ablehnung durch die RV erneut eingeschaltet werden kann? Als Otto-Normal-Verbraucher kennt man sich ja auf den Schleichpfaden der Behörden nicht aus.
Euch jedenfalls nochmals "Danke" für euere Zeit.
Grüße von MAI
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Zitat von MAI
Ist es vorstellbar,
dass das Rehateam des zuständigen Arbeitsamtes nach einer Ablehnung durch die RV erneut eingeschaltet werden kann? Als Otto-Normal-Verbraucher kennt man sich ja auf den Schleichpfaden der Behörden nicht aus.
Euch jedenfalls nochmals "Danke" für euere Zeit.
Grüße von MAI
Hallo MAI,
es ist .. wenn ihr Widersprucgh einglegt habt, einfach gesagt umgekehrt... : Die MÜSSEN sich nochmal damit befassen.
Was dann dabei heraus kommt muß man abwarten. Mitunter scheitert sowas an "anderen Formulierungen in Arztberichten", als solchen, die die Sachbarbeiter da gewohnt sind . Daher kann es helfen, wenn ihr die entspr. Berichte nochmal prüft.

Helmut
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Zitat von MAI
Hallo Seti! Hallo Helmut,
danke für euere Antworten. Unsere Vorgehensweise war so, wie es in dem von Seti empfohlenen Intakt Info dargestellt wurde. Die vom Berufsintegrationdienst vorgeschlagene Anlaufstelle Nr. 1 war das Arbeitsamt, was ablehnte. Von dort aus wurde der Antrag an die Rentenversicherung Rheinland weitergeleitet, die ebenfalls ablehnte. Unsere Tochter würde die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Der Leiter einer Werkstatt, die unsere Tochter zwecks Infomation besuchte, nahm den mitgebrachten Ablehnungsbescheid mit einem Lächeln zur Kenntnis und meinte:
" Sofort Widerspruch einlegen" . Ja , danke, das war zu dem Zeitpunkt bereits erledigt. Uns ist klar, dass wir mit Wartezeiten zu rechnen haben. Ist es vorstellbar,
dass das Rehateam des zuständigen Arbeitsamtes nach einer Ablehnung durch die RV erneut eingeschaltet werden kann? Als Otto-Normal-Verbraucher kennt man sich ja auf den Schleichpfaden der Behörden nicht aus.
Euch jedenfalls nochmals "Danke" für euere Zeit.
Grüße von MAI
Hallo Mai,
normal müsste immer noch das Reha Team für Deine Tochter zuständig sein. Egal ob Antrag bei RV gestellt wurde.
Mir scheint hier wird gerade ne Runde Bürgertennis gespielt. Ist leider nicht selten.
Das nächste von was lebt Deine Tochter gerade ??? Wie ist sie versichert ????
mfg Kijara
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo Seti,
"Bürgertennis", klingt passend
noch lebt unsere Tochter vom Minijobgehalt, was ihr auf Grund der Kündigungsfrist vom alten Arbeitgeber bis Ende Mai gezahlt wird.Zudem erhält sie eine kleine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Entsprechend ist sie krankenversichert. Den " Rest" zahlen wir. Der Antrag auf Grundsicherung ist in Vorbereitung, doch fehlen uns noch Unterlagen. Ich weiß, dass es alles sehr knapp werden wird und habe natürlich Sorge irgendeinen Termin/ Detail nicht richtig zu beachten/zu werten. Beruflich habe ich mit solchen Dingen gar keinen Kontakt und bin auf die Ratschläge solcher Profis, wie den Betreuer und die Integrationsberufsberaterin angewiesen. Wir haben uns auch durch einen ehemaligen Leiter eines Sozialamtes beraten lassen, der aber vielleicht schon zu lange aus der Mühle raus ist oder, oder... ich weiß es nicht. Sehr hilfreich war´s nicht.
Grüße von MAI
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo Mai,
also hat sie sich nach der Kündigung erstmal Al gemeldet. Oder????
Hat der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung vom Integrationsamt eingeholt?
Wenn nicht wäre die Kündigung nichtig.
Und was ist hier eigentlich mit dem Kündigungsschutz .???
Auch diese andere Sie wird hier hin und her geschoben das ist doch nicht normal sowas.
Normal wäre es so ist die eine Stelle nicht zuständig hat sie den Antrag sofort an die entsprechende Stelle weiter zu leiten .Und nicht anzulehnen so das ihr erst einen neuen Antrag stellen müsst.
Siehe hier :
Wo muss ich einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen?
Für Leistungen zur Teilhabe ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Familien von einem behinderten Kind oder die Menschen mit Behinderung selbst sollen bei der Durchführung des Bewilligungsverfahrens mitwirken, nach §9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll berechtigten Wünschen des Antragsstellers bei der Ausgestaltung der Leistungen entsprochen werden.
Grundsätzlich ist der Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Allerdings ist nicht immer ganz klar, welcher Träger dafür zuständig ist. Deswegen sind die Träger zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das heißt jeder Rehabilitationsträger muss alle Anträge, auch formlos, auf Leistungen zur Teilhabe entgegen nehmen, selbst wenn für die Leistungserbringung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Der Antrag wird dann an den richtigen Leistungsträger weitergeleitet. Wenn mehrere Träger beteiligt sind, müssen die Rehabilitiationsträger die Leistungen aufeinander abgestimmt zusammenzustellen.
mfg
Kijara
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Guten Abend,Seti,
ich habe mich nicht richtig ausgedrückt:
Das Arbeitsamt hat sich als nicht zuständig erklärt ( Für mich auch eine Form der Ablehnung, aber vielleicht bin ich auch nur zu empfindlich) und unseren Antrag an die
Rentenversicherung weitergeleitet. Die hat ihn abgelehnt.
AV 1= Arbeitslosengeld 1 ? stünde unsere Tochter nicht zu ,wurde uns vom Sozialamt und der Rehasstelle des Arbeitsamte, sowie der Berufs-Integrationsbe-raterin erklärt. Die Kündigung ist mit unserer Tochter abgesprochen worden und sie sieht für sich auch keinen Weg zurück. Die freiwillige Lohnfortzahlung entspräche in
etwa einer zu erstreitenden Abfindung und von unserer Seite gibt es kein Interesse
an einem solchen Schritt vor Gericht.
Gruß von Mai
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo, liebe Intakt-Gemeinde,
seit nun 5 Monaten warten wir auf die Bearbeitung unseres Widerspruchs. Als unsere Tochter sich nach 4 Monaten telefonisch bei den Damen der Deutschen Rentenversicherungsvertretung in unserer Kreisstadt gemeldet hatte, erhielt sie die Auskunft, dass man noch auf ein weiteres ärztliches Gutachten warten müsse. Nach dessen Eingang und der Beurteilung durch die zuständige Ärztin könne man Näheres sagen.
Was kann man hier zur Beschleunigung tun?
Unserer Tochter geht ein halbes Jahr an ihr zustehender Versorung verloren, selbst wenn sie zum nächsten Ersten Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte finden würde.
Grüß euch alle MAI
AW: Platz in einer Werkstatt für Behinderte
Hallo Mai,
Bei einem Widerspruch beträgt die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nur noch drei Monate.
Hier die rechtliche Quelle , wenn das Sozialgericht zuständig ist:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1508800
"§ 88 SGG
[Untätigkeitsklage]
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt."
Ihr solltet noch einmal nachfragen bei der Behörde und anklingen lassen, dass die Fristen für eine Untätigkeitsklage überschritten sind und ihr erwägt, eine solche Klage zu erheben, das beschleunigt öfter solche Verfahren.
LG, amai