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Mehrbedarf

dicey 12.04.2010, 11:28#1
Hallo

Und zwar hab ich mal eine Frage,ich weiss oder denke mir mal dieses Thema ist schon oft eröffnet worden.Ich bin nur am Lesen und Lese immer wieder was anderes und das macht mich durcheinander:-(

Meine Tochter hat seid 2006 einen behindertenausweis erst waren es 70% mit den Merkzeichen G,H und B

Seid 2008 hat sie 80% und die merkzeichen G,aG,H und B.
Ich habe bei der Arge schon 2 mal einen Mehrbedarf beantragt und sie haben ihn mir abgelehnt,ich lese teilweise das es seid 2008 abgeschafft wurde und teilweise das es noch Eltern für ihre kinder bekommen.
Könnt ihr mir nicht vieleicht weiter Helfen?Wer hat den vor kurzem Erfahrung mit diesen Thema gemacht?
Würde mich über Antworten freuen

gruß dicey
Seti 20.04.2010, 13:48#2
AW: Mehrbedarf

Hier ein paar Infos zum Mehrbedarf SGB II

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf

und hier:

Weisung zu § 28 SGB II:

- Die Neufassung der Rz 28.7 verweigert Kindern, die Sozialgeld beziehen und Schwerbehindert mit Merkzeichen G oder aG sind, den Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II. Diesen sollen nur noch Personen mit voller Erwerbsminderung erhalten. Für den Anspruch auf Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II sieht der Gesetzgeber keinerlei derartige Anspruchsvoraussetzung oder -einschränkung vor. In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II wird Anspruchsvoraussetzung lediglich Erwerbsunfähigkeit sowie der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G oder aG gefordert. Von "voller Erwerbsminderung" steht da nichts.

Kinder unter 15 Jahren sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II immer erwerbsunfähig. Damit haben diese lt. Gesetzgeber Anspruch auf diesen Mehrbedarf, wenn sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G oder aG sind. Hätte der Gesetzgeber Kinder von diesem Mehrbedarf ausschließen und diesen auf "voll Erwerbsgeminderte" begrenzen wollen, hätte er sich statt der Bezeichnung "erwerbsunfähig" der Bezeichnung "voll Erwerbsgemindert im Sinne des ..." bedient. Das hat er aber nicht getan hat und auch keine Nachbesserung vorgenommen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit auch nicht, hier
irgendwelche vom Gesetzestext abweichenden Festlegungen zu treffen, die BA hat für eine derartige Festlegung also keinerlei Ermächtigungsgrundlage. Hartz IV Betroffenen sollten hier erfolgreich dagegen vorgehen können.

Ich hoffe das hilft Dir weiter